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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221621/2/Ga/Km

Linz, 07.06.1999

VwSen-221621/2/Ga/Km Linz, am 7. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J B gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 1999, GZ: 502-32/Kn/We/226/98d, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird in allen sechs Fakten bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu den Spruchpunkten a bis f je 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in sechs Spruchpunkten (a bis f) für schuldig befunden, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der J B KEG in L, welche Betreiberin des Lokales im Standort L, B 16, sei, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstraftrechtlicher Verantwortlicher zu vertreten, daß von der genannten Gesellschaft in diesem Lokal am 28. September 1998 sechs bezeichnete und im einzelnen wörtlich angeführte Auflagen des grundgelegten gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides in jeweils näher beschriebener Weise nicht eingehalten worden sei.

Dadurch habe er a bis f jeweils § 367 Z25 GewO in Verbindung mit bestimmt angegebenen Auflagenpunkten des genannten Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 1995, GZ. 501/W-139/94G, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu a bis f jeweils gemäß § 367 GewO (gemeint offensichtlich: § 367 Einleitung GewO) Geldstrafen von je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: von je 22 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die wegen Nachbarbeschwerden behördlich veranlaßte Überprüfung des Lokals durch einen Amtssachverständigen, die gegen den nunmehrigen Berufungswerber verhängte Strafverfügung (zugleich auch erste Verfolgungshandlung mit übereinstimmenden Tatvorwürfen in allen sechs Spruchpunkten), den dagegen vom Berufungswerber begründet erhobenen, als Rechtfertigung zu werten gewesenen Einspruch, auf das daher zu führen gewesene ordentliche Ermittlungsverfahren und stellte dessen Ergebnisse sowie die rechtliche Beurteilung und schließlich auch ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den von der belangten Behörde zugleich vorgelegten Strafakt, erwogen:

Der Berufungswerber bringt zu allen sechs Fakten pauschal nur vor, daß er auf eine Besichtigung an Ort und Stelle, dh. des Lokals B 16, durch die zuständige Behörde bestehe, weil er der Meinung sei, daß sich bei einer derartigen Begehung die ihm zur Last gelegten Verwaltungsüberschreitungen widerlegen ließen.

Am Rande der Unbegründetheit seines Rechtsmittels aber zeigt er damit nichts auf, was konkret er gegen die Sachverhaltsannahmen und die Rechtsbeurteilung der belangten Behörde einwendet. Ihm ist vorzuhalten, daß das in Rede stehende Lokal am 28. September 1998 (zugleich der Tattag) von einem Amtssachverständigen "an Ort und Stelle" bereits "besichtigt", dh. in behördlichem Auftrag überprüft worden und das in die Anzeige gekleidete Ergebnis einem ordentlichen Ermittlungsverfahren und schließlich der - in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Lichte des § 60 AVG erschöpfend dargestellten - rechtlichen Beurteilung unterzogen worden ist. Dem Ergebnis dieser Rechtsbeurteilung, wonach die belangte Behörde auf der Grundlage der zu a bis f festgestellten Lebenssachverhalte die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit angenommen hatte, aber hält der Berufungswerber konkrete Einwände nicht entgegen und ist das mit keiner näheren Sachbegründung erhobene Begehren einer Wiederholung der "Besichtigung" für sich allein nicht geeignet, die von der belangten Behörde daher insgesamt zu Recht angenommene Tatbestandsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen.

Da der Berufungswerber auch gegen die anhand der Kriterien des § 19 VStG nachvollziehbar vorgenommene Strafbemessung durch die belangte Behörde - mit je 2.000 S wurden in allen sechs Fakten Strafen im untersten Bereich des Rahmens verhängt - konkret nichts vorbringt und diesbezüglich auch der Oö. Verwaltungssenat einen Ermessensmißbrauch nicht zu erkennen vermag, war aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu a bis f die Beiträge zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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