Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221631/2/Ga/Km

Linz, 22.07.1999

VwSen-221631/2/Ga/Km Linz, am 22. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M E, vertreten durch Dr. C B, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 20. Mai 1999, Ge01-188-1999, wegen Anordnung einer Beschlagnahme, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 39 Abs.6, § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Bescheid vom 20. Mai 1999 wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe als Gastgewerbetreibender im näher angegebenen Standort in R ein Lokal in der Betriebsart Bar mit gewerbebehördlich genehmigter Betriebsanlage durch Änderung der mit einer maximalen Lautstärke von 75 dB/A (Einstellung des Volumenreglers von max. 4,5) genehmigten Musikanlage dadurch, daß er diese Anlage zumindest am 20. Mai 1999 in der Zeit von 04.07 Uhr bis 04.15 Uhr mit einer solchen Lautstärke betrieben habe, daß die Musik in der im zweiten Oberge-

schoß gelegenen Wohnung 'S' mit Zimmerlautstärke hörbar gewesen sei, genehmigungspflichtig geändert und jedoch ohne gewerbebehördliche Genehmigung in der geänderten Form betrieben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO begangen.

Zur Sicherung der hiefür im Grunde des § 369 GewO vorgesehenen Strafe des Verfalls sei daher gemäß § 39 VStG die Beschlagnahme der in ihren Teilen näher beschriebenen Musikanlage anzuordnen gewesen.

Über die gegen diese Beschlagnahme eingebrachte und (verfehltermaßen im Wege des Amtes der Oö. Landesregierung) hier erst am 22. Juni 1999 vorgelegte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber führt einleitend zum Inhalt des der Beschlagnahme vorangegangenen Zwangsmaßnahmenbescheides vom 28. April 1999 aus, damit sei er aufgefordert worden, "einen Lärmpegelbegrenzer ('Limiter') einzubauen, welcher auf 75 dB/A eingestellt ist und auch von dritten Personen nicht überbrückt oder außer Betrieb genommen werden kann." Entgegen dieser verkürzenden, der Aktenlage insofern widersprechenden Sichtweise, ist mit dem erwähnten, auf § 360 Abs.4 GewO gestützten und sofort vollstreckbaren Bescheid vom 28. April 1999 vielmehr die - gänzliche und sofortige - Schließung der im Barlokal installierten Musikanlage verfügt worden, und zwar mit der weiteren Anordnung, daß die Anlage solange außer Betrieb zu bleiben hat, bis der Berufungswerber (als Adressat der Zwangsmaßnahme) eine Bestätigung über den befugten Einbau eines Lärmpegelbegrenzers ("Limiter"), der auf 75 dB/A eingestellt ist und der auch von dritten Personen nicht überbrückt oder außer Betrieb genommen werden kann, vorgelegt hat.

Eine solche Bestätigung - mit dem rechtskräftig aufgetragenen Inhalt - hat der Berufungswerber der belangten Behörde (als Gewerbebehörde) bis zur Erlassung des nun angefochtenen Beschlagnahmebescheides nicht vorgelegt. Die zufolge Aktenlage erst nach der Beschlagnahme an die belangte Behörde übersendete Kopie einer mit Datum '5. Mai 1999' versehenen Rechnung (Nr. ) der Firma A-V-M in R verfehlt in wesentlichen Punkten den durch den Bescheid vom 28. April 1999 für die Beendigung der Schließung der Musikanlage verfügten Inhalt der Bestätigung.

Aktenwidrig ist auch das Berufungsvorbringen, es sei der Berufungswerber im erwähnten Zwangsmaßnahmenbescheid nicht darauf hingewiesen worden, daß bei einer allfälligen Überschreitung der behördlich genehmigten maximalen Lautstärke dies zu einer sofortigen Beschlagnahme der Musikanlage führen würde. Tatsächlich enthielt dieser Bescheid auf Seite 3 die entsprechende Erläuterung zu der von der Gewerbeordnung (§ 369) vorgesehenen Strafe des Verfalls sowie den ausdrücklichen Hinweis, daß daher dann, wenn diesem Bescheid nicht entsprochen werde, der Verfall der Musikanlage ausgesprochen und die Demontage veranlaßt werden müßte. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme nach § 39 VStG ist auch keineswegs von ihrer - formellen oder formlosen - Ankündigung abhängig. In der Rechtslage gleichfalls keine Stütze findet die Auffassung des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang, es unterläge die in § 39 VStG geregelte Beschlagnahme zur Sicherung der Verfallstrafe den wenigstens analog heranzuziehenden Grundsätzen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

Daß im übrigen die belangte Behörde hier mit der Anordnung der Beschlagnahme unverhältnismäßig - iS eines das allgemeine Übermaßverbot verletzenden Hoheitseingriffs - vorgegangen wäre, kann der Oö. Verwaltungssenat bei der ihm zur Prüfung vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht finden.

Der Berufungswerber verkennt diese Rechtslage, wenn er die Zulässigkeit der Beschlagnahme mit dem Einwand bekämpft, es sei die Begehung der hier voraussetzungsgemäß angelasteten Verwaltungsübertretung nicht ausreichend nachgewiesen. Zufolge des Wortlautes der Ermächtigungsnorm (§ 39 Abs.1: "Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor ....") und der darauf abstellenden Judikatur genügt eben schon der bloße Verdacht einer einschlägigen Verwaltungsübertretung (hier: nach § 366 Abs.1 Z3 GewO) und reicht die Verdachtslage insoweit auch für die subjektive Tatseite hin (abgesehen davon, daß vorliegend ein sogen. Ungehorsamsdelikt angelastet wurde, für das das Verschulden des Tatverdächtigen im Grunde des § 5 Abs.1 VStG - widerleglich zwar, aber immerhin - zu vermuten gewesen ist).

Daß aus objektivem Blickwinkel aber der konkrete Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO von der belangten Behörde begründet angenommen werden durfte, läßt sich in vertretbarer Weise auf die Aktenlage stützen. Im Einklang damit hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den wesentlichen Inhalt eines am Feststellungstag (20. Mai 1999) aufgenommenen Aktenvermerks wiedergegeben. Gegen die darin geschilderten Angaben eines Organs der städtischen Sicherheitswache als Ohrenzeuge, gegen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit Zweifelsbedenken weder geltend gemacht wurden noch vom Oö. Verwaltungssenat aufzugreifen waren, hat der Berufungswerber keinen Einwand erhoben. Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, daß daher diese Schilderung zu Recht als Stütze der Verdachtslage herangezogen werden durfte.

Auf den vom Berufungswerber behaupteten, jedoch unbescheinigt gebliebenen "erheblichen Verdienstentgang" seines "im Aufbau begriffenen Gastgewerbebetriebes" kommt es für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht an.

Stand schließlich - unstrittig - die beschlagnahmte Musikanlage mit der zugrunde gelegten Verwaltungsübertretung in konkretem Zusammenhang und ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Annahme der belangten Behörde, daß nämlich die Beschlagnahme die Musikanlage zur Sicherung der über den Berufungswerber als Beschuldigten zu verhängenden Verfallstrafe geboten gewesen ist, gesprochen hätte, so erwies sich die Anordnung aus allen diesen Gründen als rechtens, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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