Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221641/2/Ga/Km

Linz, 06.08.1999

VwSen-221641/2/Ga/Km Linz, am 6. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J A, vertreten durch Dr. G G, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Juni 1999, Ge96-319-1998, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

In der Begründung des (die beantragte Wiedereinsetzung im zugrunde liegen-

den Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 abweisenden und zugleich den Einspruch als verspätet zurückweisenden) bezeich-

neten Bescheides vom 9. Juni 1999 stellte die belangte Behörde fest, daß der Umstand, wonach entgegen dem Parteiauftrag kein Einspruch (gegen die Strafverfügung vom 3. Februar 1999) erhoben wurde, für die Partei "sicherlich ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" darstelle. Und weiter: Allerdings könne von einem minderen Grad des Versehens des Anwaltes der Partei nicht mehr die Rede sein, weil er ja beauftragt gewesen sei, den Einspruch zu erheben und daher verpflichtet gewesen wäre, diesem Auftrag nachzukommen bzw hätte er zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten sich noch einmal mit der Partei diesbezüglich absprechen müssen.

Auch die Berufung geht davon aus, daß gegenständlich ein für die Partei unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, das Verschulden des Parteivertreters über ein bloß minderes Versehen jedoch nicht hinausreiche.

Diese Sichtweise ist aus folgenden Gründen verfehlt: Hat in einem Verwal-

tungsstrafverfahren eine Partei Auftrag und Vollmacht zur rechtsfreundlichen Vertretung erteilt, so trifft bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist das Verschulden des Parteivertreters die Partei. Das hat zur Folge, daß die Beurteilung der Fragen, ob im Versäumungsfall ein Ereignis vorliegt und ob von Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit des Ereignisses ausgegangen werden muß, grundsätzlich aus der Sicht des Parteivertreters zu erfolgen hat. Eine Trennung dergestalt, daß, wie es die belangte Behörde unternommen hat, die objektiven Umstände eine Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit allein aus der Sicht der Partei (so, als gäbe es keinen Vertreter), hingegen das damit zusammenhängende subjektive Moment des Grades des Versehens aus der Sicht des Vertreters beurteilt werden, war nach den Umständen dieses Falles nicht statthaft. Auch die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit mußten vorliegend aus der Sicht des Vertreters geprüft werden.

Im Beschwerdefall hat sich der anwaltliche Parteivertreter dazu bekannt (Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 20.4.1999; OZ 13), daß (nicht nur die außenwirksame Vollmacht, sondern auch im Innenverhältnis) der Auftrag ohne Unterbrechung aufrecht gewesen ist. Weder also hatte die Partei die Vertretung iSd § 11 Abs.2 der Rechtsanwaltsordnung gekündigt, noch die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat iSd § 11 Abs.3 RAO widerrufen. Das Mandat war uneingeschränkt - mit der Wirkung iSd § 11 Abs.2 RAO - aufrecht. Schon deshalb durfte in dem behaupteten Mißverständnis zwischen Partei und Parteivertreter (mit der Konsequenz der Nichterhebung des Einspruches) für sich allein genommen kein unvorherge-

sehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden, welches den Parteivertreter objektiv und in einem über bloß minderes Versehen nicht hinausgehendem Ausmaß der Sorgfaltsverletzung gehindert hätte, den Einspruch wenigstens vorsorglich zu erheben (zur 'Vorsorglichkeit' vgl die bei HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A., Wien, zu § 71 AVG unter E.67 rechtsatzmäßig wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Im Ergebnis aber hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum