Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221650/6/Gu/Pr

Linz, 27.12.1999

VwSen-221650/6/Gu/Pr Linz, am 27. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.8.1999, Ge96-98-1997, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 13. Dezember 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:

"Sie haben die im Standort A., bestehende und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus dem Jahre 1966 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage nach Änderung betrieben und insbesondere ab 7.1.1997 Lacke und Lösungsmittel gelagert und im Erweiterungsbereich Lackierarbeiten durchgeführt, obwohl die Änderung der bestehenden Betriebsanlage nicht gewerbebehördlich genehmigt war und obwohl der Betrieb der geänderten Betriebsanlage geeignet war, Nachbarn durch Geruch, Rauch und Staub zu belästigen.

Wegen Verletzung des § 81 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z2 iZ § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 wird Ihnen deswegen in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auferlegt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Betrag von 200,00 Schilling (entspricht  14,53 Euro) zu bezahlen."

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt (gemäß § 65 VStG).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, Anfang Jänner 1997 die im Standort A., bestehende Betriebsanlage durch das Aufstellen von neuen Maschinen samt Absaugung sowie durch den Einbau einer Spritzlackieranlage mit Trockenraum im Zubau zur bestehenden Tischlerei, sohin eine genehmigte Betriebsanlage, geändert und nach dieser Änderung ab 7.1.1997 durch Lagerung von Lacken und Lösungsmitteln und Durchführung von Lackierarbeiten betrieben, obwohl diese Änderung der bestehenden Betriebsanlage nicht gewerbebehördlich genehmigt war und obwohl der Betrieb der geänderten Betriebsanlage geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch und Staub zu belästigen.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber im Ergebnis die Sachverhaltsfeststellung betreffend des ungenehmigten Betriebes von Maschinen. Er habe die gegenständliche Werkstätte bereits 1981 erworben, wobei in dieser Werkstätte bereits 16 Jahre gearbeitet worden sei und die Maschinen heute noch genau am selben Standort stehen wie seinerzeit. Lediglich einen Spritzraum habe er angebaut, für den es noch keine gewerberechtliche Genehmigung gebe. Er habe den Betrieb, seit er in seinem Besitz ist, laufend verbessert und in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht. Sein Vorgänger habe die Lackierarbeiten in der Handwerkstätte bzw. bei Schönwetter im Freien durchgeführt. Mit Nachbarn habe er bezüglich Emissionen nie Probleme gehabt, da sein einziger unmittelbarer Nachbar ohnedies der Verkäufer der Werkstatt sei. Er ersucht, von einer Geldstrafe abzusehen, da er seinerzeit finanzielle Probleme hatte und nach einer Brandkatastrophe bei einem Schaden von 4,5 Millionen Schilling, von der Versicherung nur 1,9 Millionen Schilling erhalten habe.

Im Ergebnis bekämpft der Rechtsmittelwerber Teile des Tatvorwurfes und ersucht um die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, betreffend das Absehen von Bestrafung.

Aufgrund der Berufung wurde am 13. Dezember 1999 die mündliche Verhandlung verbunden mit Lokalaugenschein in Gegenwart der Parteien durchgeführt.

Hiebei wurde als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt, dass, wie vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck aufgezeigt, ein Spritzraum angebaut und eingerichtet war und deutliche Spuren des Betriebes zeigte, der noch keine gewerbebehördliche Genehmigung besaß und der sicherheitstechnisch zahlreiche Mängel aufwies, indem Brandbrücken zum Hauptgebäude bestanden und wobei festzustellen war, dass angebaut und in allernächster Nähe ein Wohnhaus - nämlich jenes des Vorbesitzers - steht.

Wenngleich nicht reklamiert, so besteht dessen ungeachtet ein objektives Schutzinteresse gegenüber dem Betriebsinhaber, seiner mittätigen Gattin und von der Dienstnehmerschutzseite gegenüber 4 Dienstnehmern und gegenüber dem Nachbarn.

Nachdem die Spritzlackieranlage eine ins Freie führende Absaugung aufweist, war auch die Möglichkeit der Einwirkung durch abgesaugte Dämpfe dieses Betriebsanlagenteiles auf die Bewohner mehrerer im Umkreis von rd. 70 m liegenden Gebäude gegeben. Potentiale der Gefährdung bzw. der Staub- und Schallentwicklung gab es auch bezüglich der bei den Maschinen nachgerüsteten Absauganlage.

Nachdem Maschinen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht differenziert aufgelistet waren und somit keine Gegenüberstellung zum seinerzeit genehmigten Maschinenpark bestand, war der Betrieb dieser Maschinen vom pönalisierten Vorwurf im Sinne des § 44a Z1 VStG herauszunehmen.

Im Übrigen war die Verwirklichung des oben beschriebenen Lebenssachverhaltes nicht strittig.

Der Rechtsmittelwerber vermeinte, für die Tat deshalb nicht einstehen zu müssen, weil er durch Erlangung der Baubewilligung für die Erweiterungsbereiche das ihm Zumutbare getan hätte.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so muss er sich allerdings vorhalten lassen, dass von einem Gewerbetreibenden verlangt wird, dass er die Kenntnis der gewerberechtlichen Vorschriften besitzt und sich im Zweifelsfalle informiert. Insbesondere wird er darauf hingewiesen, dass er in der Bauverhandlung betreffend einen geplanten Spritzraum, lt. Verhandlungsschrift vom 26.3.1981, extra darauf aufmerksam wurde, dass für den geplanten Spritzraum von der Gewerbebehörde eine Genehmigung zu erwirken ist; gleiches erhellt aus der Verhandlungsschrift vom 8.11.1984.

Aus diesem Grunde konnte er sich nicht mit gutem Grunde auf einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs.1 VStG berufen.

Nach Maßgabe des oben stehenden Spruches war daher der Schuldspruch unter weiterem ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was den Unrechtsgehalt anlangt, so war dieser im gegenständlichen Fall von beträchtlichem Gewicht, zumal gefährliche und emissionsträchtige Anlagenteile betrieben wurden, die dadurch einem geordneten Verfahren, bei welchem die Schutzinteressen allseitig hätten berücksichtigt werden können, entzogen wurden.

Schon aus diesem Grunde konnte im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht mit einem Absehen von einer Bestrafung vorgegangen werden.

Auch die subjektive Tatseite war, wenn der Rechtsmittelwerber durchschnittlich aufmerksam gewesen wäre, als beträchtlich einzustufen.

Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsmittelwerber unbescholten ist und ein äußerst geringes Einkommen aus dem Betrieb zieht und dass er nach einem Brand der nicht genehmigten Anlage ohnedies finanziell schwer daran zu tragen hat und diesbezüglich beträchtlich verschuldet ist, konnte mit einer Herabsetzung der Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß jene Maßgerechtigkeit erzielt werden, um einerseits allen Strafzwecken zu genügen und andererseits den Rechtsmittelwerber anzuhalten, die erforderlichen Genehmigungen ehestens einzuholen und seine finanzielle Kraft in die Sanierung des Betriebes zu stecken.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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