Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221652/2/Gu/Pr

Linz, 21.10.1999

VwSen-221652/2/Gu/Pr Linz, am 21. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.9.1999, Ge96-57-4-1999/Brof, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.2 Z1 VStG, § 32 Abs.2 AVG, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes schuldig erkannt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber lt. dem im Akt befindlichen Rückschein am Mittwoch, den 15.9.1999, nachweislich zugestellt und von ihm persönlich übernommen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Rechtsmittelwerber lt. dem am Schriftsatz angebrachten Eingangsvermerk am 30.9.1999 bei der Behörde persönlich überreicht.

Das Straferkenntnis enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Mittwoch, den 15.9.1999, zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist endete somit am Mittwoch, den 29.9.1999. Somit war die am 30.9.1999 persönlich überreichte und damit eingebrachte Berufung verspätet.

Aus diesem Grunde durfte auf den Inhalt der Berufung nicht eingegangen werden, sondern musste gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG mit der sofortigen Zurückweisung vorgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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