Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221655/2/Ga/Ri

Linz, 05.11.1999

VwSen-221655/2/Ga/Ri Linz, am 5. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F B, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. September 1999, Ge96-203-1997, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 22. September 1999 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten, zur Ausübung (nur) des Handelsgewerbes berechtigten Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dass diese Gesellschaft zumindest am 24. Juli 1997 im angegebenen Standort zwei - tierärztlich untersuchte - Kalbinnen geschlachtet und dadurch unbefugt, weil sie die entsprechende Gewerbeberechtigung nicht besessen habe, das Fleischerhandwerk ausgeübt habe. Somit habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 lit.e Z31 und § 5 Abs.2 GewO begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, erwogen hat:

Der Berufungswerber bestreitet nicht die Schlachtungen als solche, er bringt tatseitig jedoch vor, es seien die Schlachtungen nicht im Auftrag der involvierten Gesellschaft, sondern im Auftrag der Ehegatten E und M B im Rahmen ihres, am selben Standort befindlichen landwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden. Die genannten Personen hätten als Zeugen auch bestätigen können, dass die Gesellschaft keinerlei Miet- oder Benützungsrechte am Schlachthaus, in dem die beiden Kälber geschlachtet worden sind, gehabt habe. Er sei daher zu Unrecht bestraft worden.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Anforderungen des Konkretisierungsgebotes zu entsprechen, ist, jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass ua die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Gemäß § 1 Abs.2 GewO wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Um vor diesem Hintergrund den Anforderungen des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hätte es daher im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Darstellung jenes konkreten Tatverhaltens bedurft, durch das nach Meinung der belangten Behörde das Fleischerhandwerk unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs.2 GewO normierten Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. VwGH 22.4.1997, 97/04/0009 ua); die Bezeichnung der Tätigkeit (hier: Fleischerhandwerk) allein genügt nicht (vgl. VwGH 28.2.1995, 93/04/0002).

Derartige, von der Rechtslage hier gebotene Konkretisierungen sind in diesem Fall auch in der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.12.1997; andere Verfolgungshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist wurden nicht gesetzt) nicht enthalten.

Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als inhaltlich rechtswidrig, sodass wie im Spruch zu erkennen war.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkt auch die Entlassung des Berufungswerbers aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum