Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221659/5/Ga/Mm

Linz, 03.11.2000

VwSen-221659/5/Ga/Mm Linz, am 3. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des D gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters vom 11. Oktober 1999, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten A.1. bis 3. stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich der Fakten B. und C. wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu B. und C. je 200 S (entspricht je 14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 11. Oktober 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass in dem von dieser Gesellschaft betriebenen, näher angegebenen Lokal in L in fünf Fällen (A.1. bis 3., B. und C.) jeweils bezeichnete und angeführte Auflagen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-Änderungsbescheides zu bestimmten Zeiten in bestimmter Weise nicht eingehalten worden seien.

In Entscheidung über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit Ergänzungsschriftsatz in der Folge näher begründete Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Zu Fakten A.1. bis 3.

Die - vom angefochtenen Straferkenntnis (und den weiteren im Akt dokumentierten Verfolgungshandlungen) nicht korrekt wiedergegebene - Auflage, deren Nichteinhaltung an drei bestimmten Tagen im April 1999 angelastet wurde, lautet:

"9) Beim Betreiben der Musikinstrumente (Baß- und E-Gitarre) muß gewährleistet werden, dass die Ausstrahlung der von den Musikinstrumenten erzeugten Musik ausschließlich über die Musikanlage samt Leistungsbegrenzer ausgestrahlt wird."

Der mit dieser Formulierung umschriebene Verhaltensbefehl iS des § 367 Z25 GewO enthält kein Verbot (etwa des Inhaltes, dass Live-Musik über eine andere als die vorhandene Musikanlage nicht ausgestrahlt werden darf), sondern trägt dem Lokalbetreiber auf, dass "gewährleistet werden" muss, nämlich: im Fall von Live-Musik deren Ausstrahlung nur in einer ganz bestimmten Weise. Wie aber die eigentliche Gebotsnorm zu erfüllen ist (beispielsweise: im Wege vertraglicher Kautelen mit den Musikergruppen; im Wege bestimmter faktischer Vorkehrungen und Kontrollen vor Beginn und während der Darbietungen usf), lässt die Auflage offen.

Zu Bestimmtheit von Auflagen, deren Einhaltung durch den aus einem Genehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten strafrechtlich gemäß § 367 Z25 GewO sanktioniert ist und die insofern Teil des Straftatbestandes sind, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung: Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl VwGH 23.4.1991, 88/04/0029; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164 ua).

Im Lichte dieser Judikatur vermag der Oö. Verwaltungssenat nicht zu erkennen, wie vorliegend der Gebotsbefehl des Gewährleistens vollstreckt werden sollte. War aber festzustellen, dass die als verletzt vorgeworfene Auflage in Wahrheit unbestimmt ist, erweist sich die Bestrafung wegen Nichteinhaltens als rechtswidrig im Grunde des § 44a Z1 VStG, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber zu A.1. bis 3. auch aus seiner Kostenpflicht.

Zu Fakten B. und C.

Die hier als nicht eingehalten zugrunde gelegten Auflagen sind - aus dem vorhin angesprochenen Blickwinkel ihrer Eignung zur eindeutigen Verhaltensnorm und insofern zum Straftatbestand - ausreichend bestimmt formuliert.

In tatseitiger Hinsicht hat die belangte Behörde die Schuldsprüche zu beiden Fakten auf die in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren erzielten Feststellungen gestützt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage angelastet. Auch in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.

Die Einwände des Berufungswerbers sind zu B. nur schlicht bestreitend, dh ohne substantielles Sachvorbringen und schon deshalb unbeachtlich und zu C. rechtlich verfehlt, weil es im Hinblick auf die eindeutige Formulierung der Auflage (nämlich: sämtliche Fenster des Lokales während der Betriebszeit ständig geschlossen halten zu müssen) weder auf die Wetterlage noch darauf ankommt, ob Live-Musik gespielt wird oder nicht. Dem Vorbringen zu C., dass es "an diesem Tage keine Nachbarschaftsbeschwerden" gegeben habe, steht im übrigen die in diesem Punkt eindeutige und glaubwürdige Aktenlage entgegen.

Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu B. und C. zu bestätigen und die Berufung diesbezüglich zu verwerfen. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der zu B. und C. verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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