Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221661/2/Kon/Pr

Linz, 07.11.2000

VwSen-221661/2/Kon/Pr Linz, am 7. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Mag. W. L., A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.10.1999, Ge96-125-1999/Poe, mit dem eine Ermahnung wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs zitierten Bescheid wird der Berufungswerber für schuldig erkannt, die Bestimmungen des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 verletzt zu haben.

Diesem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der U. L. Gesellschaft m.b.H., persönlich haftender Gesellschafter der ‚G. F. L. Gesellschaft m.b.H. & Co KG' (Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe ‚Fabrikmäßige Erzeugung von Buntpapier und allen einschlägigen Papiersorten' im Standort A.), zu vertreten, dass von der G. F. L. Gesellschaft m.b.H. & Co KG in A. die dortige genehmigte Betriebsanlage zur Erzeugung von Buntpapier und einschlägigen Papiersorten nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde, indem zumindest am 13.04.1999, wie von Organen der BH Linz-Land im Zuge einer Augenscheinsverhandlung festgestellt wurde, eine Lochstanzmaschine, welche erdgeschossig in einem Hallentrakt, auf der Parz.Nr. 2765/3, zur Aufstellung gelangte, betrieben wurde, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm aufgrund von Schallemissionen verursacht durch den Stanzvorgang bzw. durch die Absauganlage der ggstdl. Maschine nicht auszuschließen war."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebener Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 setzt eine (von der genehmigten Änderung betroffene) genehmigte Betriebsanlage voraus. Dieser Umstand erfordert aber im Sinne der im § 44a Z1 VStG normierten spruchgemäßen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage"; diesem Konkretisierungsgebot wird im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid Rechnung getragen (Kinscher-Sedlak FN 86 zu § 366 Abs.1 Z3 GewO unter Hinweis auf VwGH 25.4.1995, 94/04/0026, 25.2.1993, 91/04/0248 und 28.1.1993, 91/04/0246).

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen erforderlich, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Weiters erforderlich nach der zitierten Gesetzesstelle ist, dass im Schuldspruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diese Grundsätze gelten auch für die bescheidmäßige Erteilung einer Ermahnung, da auch diesen ein Schuldspruch zu Grunde liegt.

Der, der gegenständlichen Ermahnung zu Grunde liegende Schuldspruch entspricht diesen im § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernissen insoferne nicht, weil, wie schon in der obzitierten Fußnote dargelegt, dies die konkrete Anführung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (Ge565/10-1973) im Tatvorwurf erfordert hätte, welche unterblieben ist.

Ein weiterer Konkretisierungsmangel ist auch darin zu erblicken, dass mit der Wortfolge "...... verursacht durch den Stanzvorgang bzw. durch die Absauganlage der gegenständlichen Maschine ....." der Schuldspruch einen alternativen Tatvorwurf enthält, demzufolge unklar ist, ob die Möglichkeit der Belästigung durch Lärm aufgrund von Schallemissionen durch den Stanzvorgang an der Lochstanzmaschine oder durch die Absauganlage erfolgen könnte. Hiezu ist jedoch zu bemerken, dass, wie sich anhand der Aktenlage (do. Bescheid vom 6.5.1999, Ge20-665-10-1999-V/Eß, samt Niederschrift vom 13.4.1999) ergibt, Gegenstand des Änderungsansuchens unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Lochstanzmaschine für Papier (durch Umbau der Hobelmaschine) war. Die Errichtung und der Betrieb einer Absauganlage ist von diesem Änderungsansuchen nicht erfasst sondern ist vielmehr lt. Niederschrift vom 13.4.1999 davon auszugehen, dass die Absauganlage bereits von Anfang an von der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst war.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 17.9.1992, 92/18/0180 zum Ausdruck bringt, liegt, enthält die Tatumschreibung im Schuldspruch einen Alternativvorwurf (argumentum "bzw"), ein Verstoß gegen § 44a Z1 VStG vor.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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