Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221662/8/Kon/Pr

Linz, 29.11.2000

VwSen-221662/8/Kon/Pr Linz, am 29. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn M. H., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.9.1999, Ge96-19-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Bestrafte M. H. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sehr geehrter Herr H.!

Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der Blockhaus Handels- und Produktions GmbH., welche im Firmenbuch des Landesgerichtes unter Nummer eingetragen ist und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich. Sie haben es somit zu verantworten, dass laut Kaufvertrag vom 16.11.1998, an Frau K. L., G., ein "I. B.", Typ "Zubau L.", geliefert und ab ca. Mitte Februar 1999 während der Dauer von ca. 6 Wochen aufgestellt wurde. Laut Kaufvertrag wurde hiefür ein Gesamtpreis von S 930.000,-- vereinbart, welcher zu einem überwiegenden Teil bereits ausbezahlt wurde. Durch die Errichtung dieses Holzblockhauses haben Sie das Gewerbe "Zimmermeister" ausgeübt, ohne eine Bewilligung zur Ausübung dieses Gewerbes erhalten zu haben. Die Ausübung des Zimmermeistergewerbes erfolgte dabei regelmäßig, selbstständig und mit Ertragsabsicht, somit gewerbsmäßig im Sinne der Gewerbeordnung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach § 366 Abs.1 (Einleitung) Z. 1 in Verbindung mit § 127 (Einleitung) Z. 5 und § 205 GewO 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10.000,-- 60 Stunden 366 Abs. 1 (Einleitung)

Z. 1 GewO 1994

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,--Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend sinngemäß im Wesentlichen aus, dass die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung durch die Herstellung eines Holzblockhauses bei Frau K. L. in G., durch die das Gewerbe: "Zimmermeister" ausgeübt worden sei, mangels entsprechender Gewerbeberechtigung erwiesen sei.

In Bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5 VStG aus, dass der Beschuldigte mit seinem Einwand, ihm könne keine wissentliche Verletzung der gewerberechtlichen Vorschriften vorgeworfen werden, sein Unverschulden nicht glaubhaft darzulegen vermöge.

Hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass entsprechend der Eingabe des Beschuldigten vom 12.7.1999 davon auszugehen gewesen wäre, dass er monatlich 16.000 S verdiene, wobei Sorgepflichten nicht vorgebracht worden seien. Die festgesetzte Strafhöhe von 10.000 S scheine sowohl tat- und schuldangemessen, als auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst. Mit nur einem Fünftel der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe liege die gegen ihn verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe wären nicht zu berücksichtigen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wie folgt:

Herr P. Sch. sei bis 28.2.1999 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der beklagten Firma tätig gewesen und habe unter missbräuchlicher sowie unsachgemäßer Ausübung der genannten Funktionen einen Schaden von ca. 2,500.000 S verursacht. Weiters hätte Herr Sch. immer wieder beteuert, sich um die Erlangung der Gewerbeberechtigung "Zimmermeister" entweder durch Dispens oder Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu kümmern. Bei Gründung der Firma habe er sich sogar als "Zimmermeister" ausgegeben, da er schon zahlreiche Einfamilienhäuser errichtet hätte.

Diese Häuser seien tatsächlich gebaut worden und wie sich später herausgestellt habe, von P. Sch. hochoffiziell an gutgläubige Kunden unter dem Firmennamen "P. Sch. Baugesellschaft mbH" mit Sitz in K., verkauft und in Rechnung gestellt worden. Erst nach dem Abgang des Herrn Sch. und einigen Ungereimtheiten habe er die obgenannte Firma überprüfen lassen und erfahren, dass es diese seit geraumer Zeit nicht mehr gebe, also Herr Sch. nicht mehr Kunden vorsätzlich betrügt/betrogen habe, sondern auch das Finanzamt.

Herr Sch. sei daraufhin unverzüglich aus der Geschäftsführung der Blockhaus Handels- und Produktionsgesellschaft mbH entfernt worden.

Er (der Beschuldigte) bestreite in keinster Weise den gegebenen Tatbestand des unerlaubten Ausübens des Zimmermeistergewerbes, finde jedoch die Strafbemessung von 11.000 S als zu hoch, speziell im Hinblick auf seine persönliche finanzielle Situation.

Durch die Veruntreuung von Firmengeldern und Waren durch den ehemaligen Geschäftsführer P. Sch., sei das Unternehmen derzeit akut konkursgefährdet, und werde seinerseits bzw. seitens seines Rechtsvertreters ein außergerichtlicher Ausgleich versucht werden, um die Firma sodann in geregelten Verhältnissen weiterführen zu können.

Hinzu kämen private Haftungen seiner Person in Höhe von 2,100.000 S bei der Raiffeisenbank Oö., die durch die Misswirtschaft des Herrn Sch. schlagend werden könnten.

Da er von diesem Zeitpunkt an arbeitslos sei und als Geschäftsführer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sehe er sich bis zur Weiterführung des Unternehmens bzw. Erlangung einer Einstellung außer Stande, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen und ersuche um deren Herabsetzung oder um eine Stundung vorerst für 6 Monate bzw. Ratenzahlung ab Erlangung einer Anstellung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass sich die vorliegende Berufung ihrer Begründung nach lediglich gegen die Strafbemessung richtet, die Beschränkung auf die Strafhöhe jedoch aus dem Berufungsschriftsatz nicht mit gebotener Eindeutigkeit hervorgeht. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte einem Neuerungsverbot nicht unterliegt einerseits und bei der öffentlich mündlichen Verhandlung Tatsachen gegen den Schuldspruch hätte einwenden können, sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst, eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Zu dieser Verhandlung ist jedoch der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen. Da sich der Aktenlage nach keine Anhaltspunkte finden, denen zufolge die volle Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Zweifel zu ziehen wäre, war von einem zu Recht ergangenen Schuldspruch der belangten Behörde auszugehen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Den Einwänden des Beschuldigten gegen die Strafhöhe ist zunächst entgegenzuhalten, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens vorgenommene Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Beachtung auf die Strafzumessungskriterien des o.a. § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Strafbehörde handelt sohin rechtmäßig, wenn ihre Strafzumessung unter dieser Bedachtnahme erfolgt.

Eine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde in Bezug auf die von ihr vorgenommene Strafbemessung konnte indes nicht festgestellt werden. So ist der belangten Behörde insbesondere in Anbetracht der Strafobergrenze von 50.000 S zu folgen, dass die mit 10.000 S bemessene Strafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens liege und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen ist. Ihr nicht unerheblicher Schuldgehalt ist insbesondere dadurch gegeben, als der Beschuldigte bei zumutbarer Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, die Verwirklichung des Straftatbestandes hätte verhindern können. Seine Sorgfaltswidrigkeit liegt darin, dass er sich nicht über das Vorliegen einer rechtswirksamen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Unternehmens-gegenstandes erkundigt hat. Der Maßstab der ihm zumutbaren Sorgfalt, dem er nicht entsprochen hat, erweist sich dabei keinesfalls als besonders streng. Der Unrechtsgehalt der Tat ist insbesondere durch die Gefährdung der durch die Strafnorm geschützten Interessen der befugten Gewerbetreibenden zu erblicken. Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte bei Entrichtung dieses Strafbetrages seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erblicken. Der Beschuldigte wird, sollte er tatsächlich Engpässe bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes glaubhaft machen können, auf die Möglichkeit hingewiesen, die ratenweise Abstattung des Strafbetrages bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum