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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221668/9/Ga/La

Linz, 23.03.2001

VwSen-221668/9/Ga/La Linz, am 23. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K A, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W vom 14. Dezember 1999, MA 2-Pol-6156-1999 OM, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil begründungslos - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 14. Dezember 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V Speditions- und Lagerhausges.m.b.H. in W verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass im Betrieb dieser Gesellschaft in W, an den Tagen 6., 8, 12., 13. und 14. Oktober 1999 in jeweils bestimmter Weise das mit näher angegebenem Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheid für die Nachtstunden vorgeschriebene Betriebsverbot übertreten worden sei. Dadurch habe er § 367 Z25 GewO "iZm dem Bescheid MA 2-Ge-3055-1990 vom 16.10.1990" verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beantragte der Beschuldigte zwar Aufhebung und Einstellung, begründete die Berufung jedoch nicht, sondern stellte vielmehr nur den Antrag, ihm den bezughabenden Strafver-fahrensakt der belangten Behörde (im Rechtshilfeweg der Bezirkshauptmannschaft S) zu übersenden, "damit meine Rechtsvertreter Akteneinsicht nehmen, eine Aktenabschrift herstellen und sodann detailliert zu der mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Stellung nehmen können."

Stellte auf diese Weise aber der Berufungswerber die Nachholung der Begründung seines Rechtsmittels selber in Aussicht, so erübrigte sich eine ausdrückliche Aufforderung des Tribunals zur Behebung des Begründungsmangels.

Dem Aktenübersendungsbegehren zwecks Nachholung der Berufungsbegründung wurde - mit konkludenter Fristsetzung '30. März 2000' - entsprochen. Demgemäß nahm der Rechtsfreund des Berufungswerbers die Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft S am 3. März 2000 und bestätigte dort niederschriftlich, dass er bis "einschließlich 20.03.2000", direkt an den Oö. Verwaltungssenat Stellung nehmen werde.

Weder aber erfolgte diese Stellungnahme noch die Nachholung der Berufungs-

begründung in sonstiger Weise. Stattdessen beantragte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 20. März 2000 lediglich die Erstreckung "dieser Stellungnahmefrist" um weitere drei Wochen, "sohin bis zum 10.4.2000". Auf diesen "Fristerstreckungs-

antrag" war nicht gesondert einzugehen; ihm wurde durch Zuwarten mit der Entscheidung stattgegeben. Weder aber bis zu dem vom Berufungswerber selbst angegebenen Termin noch in der Folgezeit erfolgte die von ihm angekündigte Stellungnahme zwecks Berufungsbegründung.

Fand jedoch in der geschilderten Weise eine inhaltliche Äußerung des Berufungswerbers trotz Akteneinsicht und zweifacher Ankündigung nicht statt, so blieb im Ergebnis die Berufung vom 27. Dezember 1999 gänzlich unbegründet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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