Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221676/2/Kon/Pr

Linz, 07.11.2000

VwSen-221676/2/Kon/Pr Linz, am 7. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn Mag. W. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. N., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.1.2000, Ge96-149-1999/Poe, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der darin jeweils ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt.
  2. Der Bestrafte hat 20 % der jeweils über ihn verhängten Geldstrafen, d.s. insgesamt 300 S (entspricht  21,80 Euro), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.11.1999, Ge96-140-1999/Poe, wurden über den Berufungswerber unter Faktum 1 bis 3 gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 jeweils Geldstrafen in der Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 6 Stunden) verhängt.

Den dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch des Bestraften gegen die Höhe der verhängten Strafe hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen und ihre in der vorzitierten Strafverfügung verhängten Geld(Ersatzfreiheits-)strafen bestätigt.

Hiezu führt die belangte Behörde unter Hinweis auf den Strafrahmen gemäß § 368 Z17 leg.cit. (15.000 S) begründend im Wesentlichen aus, dass bei der neuerlichen Überprüfung des Falles in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafen keine Milderungsgründe hätten gefunden werden können.

Zum Vorbringen des Bestraften, die gegenständlichen Übertretungen seien in Unkenntnis der Formalitäten zustande gekommen, womit offensichtlich die gewerberechtlichen Vorschriften gemeint seien, sei festzustellen, dass es Aufgabe eines Gewerbetreibenden sei, sich über die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften zu informieren und dafür zu sorgen, dass diese auch eingehalten würden. Auch eine "besondere" betriebliche Situation, wie sie vom Einspruchwerber ins Treffen geführt werde, entbinde diesen nicht von dieser Verpflichtung. Hinsichtlich des vorgebrachten Argumentes des Vergessens der Erstattung der Anzeige über das Ausscheiden des Geschäftsführers werde bemerkt, dass dieses im Widerspruch zur Aussage, die Anzeige wäre aufgrund der Unkenntnis der "Formalitäten" nicht zustande gekommen, stehe. Ein weiteres Eingehen auf dieses Argument sei somit nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Strafdrohung bis 15.000 S (für jede einzelne Übertretung) und mangels Vorliegen von Milderungsgründen hätte eine Reduzierung des Strafbetrages, welcher bereits im untersten Bereich des Strafrahmen liege bzw. ein Absehen von der Verhängung einer Strafe und der Aussprache einer Ermahnung nicht in Betracht gezogen werden können.

Die verhängte Strafe scheine im Sinne der Spezialprävention notwendig, um den Bestraften von weiteren Übertretungen in der Gewerbeordnung abzuhalten. Bei der Erwägung über die Höhe der Geldstrafe seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden, wobei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen ausgegangen worden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende sich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung.

Zu deren Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde davon ausgehe, dass dem Beschuldigten kein Milderungsgrund zukommen würde. Hiebei übersehe sie, dass der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt habe, welches einen wesentlichen Milderungsgrund darstelle. Der Beschuldigte sei darüber hinaus unbescholten, was ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Da weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstünden, die Verwaltungsübertretung lediglich mit einer Ermahnung zu ahnden, sei die Strafhöhe unzutreffend.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass ursprünglich gegen Frau A. L. zu Ge96-60-1999 wegen der gleichen Verwaltungsübertretung lediglich eine Ermahnung erteilt worden sei. Die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Beschuldigten würde daher eine ungleiche Behandlung darstellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 368 Z1 Punkt 7 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Anzeigen gemäß § 39 Abs.4 oder gemäß § 40 Abs.4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers nicht erstattet hat.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann ihr keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung angelastet werden.

Was die in der Berufung geltend gemachten Milderungsgründe betrifft, ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass im bloßen Zugeben des tatsächlichen oder auch im bloßen Unterbleiben des Leugnens kein Milderungsgrund erblickt werden kann, iSd VwGH 20.5.1994, 94/02/0044.

Was den weiters geltend gemachten Strafmilderungsgrund der absoluten (verwaltungs)strafrechtlichen Unbescholtenheit betrifft, so ist dessen Vorliegen der Aktenlage nach zu bejahen. Die belangte Behörde hat ihre Bescheidbegründung nach dessen Vorliegen offensichtlich in aktenwidriger Weise verneint.

Hiezu ist jedoch zu bemerken, dass dieser Milderungsgrund angesichts des äußerst niedrigen Strafausmaßes dennoch als ausreichend berücksichtigt zu erachten ist und überdies durch den Erschwerungsgrund der langen Dauer des rechtswidrigen Zustandes (unterbliebene Unterlassung der Anzeige des Ausscheidens) vom 12.7.1996 bis 2.11.1999) völlig aufgewogen wird.

Die Höhe der jeweils verhängten Strafe entspricht voll und ganz dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. So kann das Verschulden keinesfalls als geringfügig gewertet werden, wie dies Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG wäre, weil die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift weder ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit erfordert hätte einerseits und die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift auch mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, andererseits. Der Unrechtsgehalt der Tat ist insbesondere darin zu erblicken, dass durch die unterbliebene Anzeige über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Ordnung im Gewerberegister erheblich verletzt, wie auch die Ordnungsfunktion der Gewerbebehörde hiedurch erschwert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Strafausmaß dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, liegen nicht vor.

Die von der belangten Behörde bei der Strafzumessung getätigten Erwägungen im Hinblick auf die Spezialprävention sind ungeachtet, dass diese kein Strafzumessungskriterium im Sinne des § 19 VStG bilden zulässig und rechtens.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (z.B. 23.2.1994, 93/09/0190) ausgesprochen, dass Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen sind.

Aus all diesen Erwägungen heraus ist der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz zur Ansicht gelangt, dass der belangten Behörde bei der gegenständlichen Strafzumessung - jedenfalls im Ergebnis - keine fehlerhafte Ermessensausübung angelastet werden kann.

Aus diesem Grund war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum