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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221677/2/Ga/La

Linz, 25.02.2000

VwSen-221677/2/Ga/La Linz, am 25. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G B gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 27. Jänner 2000, Zl. MA2-Pol-6151-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. Jänner 2000 wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 lit.a Z8 GewO wie folgt angelastet: "Sie übten bzw. üben laufend - jedoch zumindest am 15.7.1999 bei Frau T W, W, S 18, durch das Auskitten und Lackieren einer Badewanne - das Handwerk 'Lackierer' aus, ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben." Über ihn wurde gemäß "§ 366 Abs.1 Z1 GewO" eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber wandte sich gegen seine Bestrafung mit der lapidaren, aber noch zulässigen Begründung, dass er die Tat nicht begangen habe.

Nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß ständiger Judikatur muss sich der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach § 366 Abs.1 Z1 GewO eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs.2 leg.cit. entnehmen lassen. Die spruchgemäße (oben wörtlich wiedergegebene und mit der Anlastung in der ersten Verfolgungshandlung, das ist die AzR vom 10. Jänner 2000, übereinstimmende) Umschreibung des verpönten Verhaltens reicht daher für den Schuldvorwurf, der Berufungswerber habe (insofern) das Handwerk 'Lackierer' ausgeübt, nicht hin (vgl zB die bei Grabler, Wendel, Stolzlechner, Kommentar zur GewO, Springer, 1998, zu § 366 Abs.1 Z1 GewO unter Rz 2, Seite 1003, angeführte Judikatur). Vor allem fehlen den Verfolgungshandlungen tatseitige Elemente, auf die die Annahme der Selbständigkeit sowie der Ertragserzielungsabsicht und damit der Gewerbsmäßigkeit der inkriminierten Leistung gestützt worden wäre. Diesbezüglich sind auch der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - sofern hier überhaupt als Auslegungshilfe statthaft - keine konkreten Aussagen über Feststellungsergebnisse zur Selbständigkeit der Tätigkeit und zur Ertragserzielungsabsicht des Beschuldigten zu entnehmen. So etwa ist ein bloß allgemeiner Hinweis auf die stattgefundene Bezahlung von 2.200 S für die inkriminierte Leistung zwar aufgenommen (woraus aber für die Selbständigkeit noch nichts gewonnen ist), die vom Beschuldigten über diese Leistung ausgestellte Rechnung im eigenen Namen (Kopie im Strafakt unter Oz 1) blieb hingegen völlig unerwähnt. Diesen Fehlbestand vermochten daher Ausführungen in der (via Berufungsvorlage erstatteten, im übrigen jedoch aktenmäßig nicht gezeichneten) "Stellungnahme zur Berufung vom 7.2.2000" nicht zu ersetzen.

Was das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit der inkriminierten Tätigkeit anbelangt, so ist dieses Erfordernis durch das spruchgemäße Abstellen auf einen Zeitraum der in Rede stehenden unbefugten Tätigkeiten grundsätzlich erfasst ("Sie übten bzw üben laufend [aus] - jedoch zumindest am 15.7.1999"). Indem auf diese Weise das fortgesetzt-unbefugte Zuwiderhandeln des Beschuldigten umschrieben wurde, übersah die belangte Behörde dennoch, den konkreten Tatzeitbeginn anzugeben. Zwar ist in den Fällen eines - hier vorliegenden - fortgesetzten Deliktes unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, die Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen bzw von der Strafbehörde nach dem im Spruch bezeichneten Endzeitpunkt als abgeschlossen angenommen worden ist; dennoch ist auch in diesen Fällen das Erfordernis einer dem § 32 Abs.2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung gegeben, die sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente - damit insbesondere auch den Tatzeitbeginn - zu beziehen hat (vgl VwGH 23.4.1991, 90/04/0308, mit Vorjudikatur).

Erwies sich aus diesen Gründen im Berufungsfall schon die Verfolgungshandlung wegen Unbestimmtheit als zur Verjährungsunterbrechung nicht tauglich, so war wie im Spruch zu entscheiden und das Verfahren, weil Umstände vorliegen, die die (weitere) Verfolgung ausschließen, einzustellen.

Bei diesem Ergebnis kann auf sich beruhen, dass die belangte Behörde, wie die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses annehmen läßt, dem Beschuldigten nur Fahrlässigkeitsschuld im Grunde des § 5 Abs.1 VStG zugesonnen und darauf die Erfüllung der subjektiven Tatseite gestützt hatte. Die Verwirklichung eines fortgesetzten Deliktes erfordert jedoch in subjektiver Hinsicht den Nachweis eines auf das "Gesamtkonzept" gerichteten Vorsatzes; bloß fahrlässig gesetzte Tathandlungen kommen hiefür nicht in Betracht.

Von Gesetzes wegen entläßt dieses Verfahrensergebnis den Beschuldigten aus seiner Kostenbeitragspflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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