Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221682/5/Le/La

Linz, 17.05.2000

VwSen-221682/5/Le/La Linz, am 17. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G K, H 33, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. Februar 2000, Zl. Ge96-76-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7.2.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden kurz: GewO) idF BGBl.Nr. 63/1997 iVm § 366 Einleitungssatz GewO 1994 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe seit Anfang 1993 bis zumindest 6.10.1999 in den Standorten P, Dr. S 15, und P, H 33, unter anderem dadurch, dass er in der periodischen Druckschrift "Der B" Inserate mit folgendem Wortlaut "Wellplatten inkl. Schrauben in Länge 2,10 und 3 m, schwarz solange der Vorrat reicht - 07262/5 40 18" veröffentlicht, das Handelsgewerbe ausgeübt, obwohl er in diesen Standorten über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, dass das Straferkenntnis auf ihn als Privatperson ausgestellt sei, er als solche aber nie in der Landwirtschafts-Zeitung oder im "B" inseriert oder Platten verkauft habe. Die Briefe seien daher falsch adressiert.

Bei der Vorladung am 27.1.2000 hätte er um einen Dolmetscher gebeten, auf welchen er ein Recht hätte. Dies sei von der Behörde nicht akzeptiert worden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, zu diesen Anschuldigungen Stellung zu nehmen.

Die beim Finanzamt Linz vorliegende Aussage sei nicht gültig, da sie unter schweren Opiaten gemacht worden wäre und ohne Unterschrift sei. Die Beschwerde gegen diese Behandlung liege beim Finanzamt Linz auf.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Grein vom 6.10.1999 wurde der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht, dass der nunmehrige Berufungswerber verdächtig sei, seit Anfang 1993 bis dato ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung das Handelsgewerbe ausgeübt zu haben. Weiters sei er verdächtig, in der Zeitung "Der Br" seit Jahren regelmäßig Inserate betreffend Wellplatten zu schalten, wobei er lediglich seine P Telefonnummer angebe und sich nicht als Gewerbetreibender deklariere.

Daraufhin wurde gegen Herrn G K, geb. 1967, H 33, P, die Strafverfügung vom 21.12.1999 erlassen, mit der ihm die auch nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis vom 7.2.2000 angelastete Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde.

Dagegen richtete sich der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers, verfasst in tschechischer Sprache und auf dem Geschäftspapier der " GesmbH Export Import P - P - B A - Tel/Fax Auto-Tel. 0664/, CZ - Tel./Fax 02/". Auf der Vorderseite des verwendeten Kuverts ist ebenfalls der auch am Briefpapier verwendete Briefkopf der E D GesmbH abgedruckt; auf der Rückseite dieses Kuverts findet sich ein Abdruck mit folgendem Wortlaut: "G K, P, H. 33, Tel./Fax:" neben den Großbuchstaben G und K, die sich in einem Rahmen befinden.

Die Erstbehörde wies daraufhin Herrn G K darauf hin, dass die Amtssprache in Österreich Deutsch sei und er mitteilen möge, ob es sich bei dem genannten Schreiben der E D GesmbH um ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom 21.12.1999 handle; zutreffendenfalls wäre eine deutsche Übersetzung dieses Schreibens an die Behörde zu übermitteln.

Daraufhin antwortete der nunmehrige Berufungswerber und teilte - auf dem gleichen Briefpapier wie im Einspruch und unter Verwendung des gleichen Kuverts - der Erstbehörde Folgendes mit: "Sehr geehrter Herr F! Unser Brief vom 03.01.2000, beinhaltet den Einspruch, gegen die Beschuldigung in Brief Nr. Ge96-76-1998. Hochachtungsvoll". Auch dieser Brief ist, so wie der Einspruch gegen die Strafverfügung, von Herrn K persönlich unterschrieben.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.1.2000 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung im gleichen Wortlaut wie in der Strafverfügung angelastet und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.

Am 27.1.2000 erschien Herr G K bei der Erstbehörde. Nachdem ihm vom Behördenvertreter die relevante Sach- und Rechtslage erklärt worden war, erklärte Herr K in verständlicher deutscher Sprache, dass er tschechischer Staatsbürger sei und deshalb die Beiziehung eines Dolmetschers verlange, widrigenfalls er keine Aussage mache. Er bestätigte, den vorstehenden Text vollinhaltlich verstanden zu haben.

Der Leiter der Amtshandlung bestätigte, dass Herr K eine Gleichschrift der Niederschrift verlangte, diese vollständig durchlas und danach in reinem Hochdeutsch erklärte, dass er das nicht unterschreibe.

Daraufhin erließ die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit dem dem nunmehrigen Berufungswerber der Tatvorwurf gleichlautend wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet wurde.

Da die dagegen von Herrn Georg K erhobene Berufung nicht unterschrieben war, wurde er vom Unabhängigen Verwaltungssenat aufgefordert, diese Berufung zu unterschreiben. Dieser Aufforderung kam er innerhalb der gesetzten Frist nach.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber bestreitet den Tatvorwurf mit der Begründung, dass er als private Person nie in der Landwirtschaftszeitung oder im Bauer inseriert oder Platten verkauft habe.

Tatsächlich wurden in der Zeitung "Der B" Inserate mit dem im Straferkenntnis vollständig wiedergegebenen Text aufgegeben. Bei diesen Inseraten wurde jedoch weder ein Firmenname noch ein anderer Name verwendet, sondern lediglich eine Telefonnummer angegeben. Bei dieser Telefonnummer handelt es sich laut Eintragung im amtlichen Telefonbuch zB. 1996/97 und auch im Jahr 1999 aktuellen Telefonbuch um die Privattelefonnummer von G und G K. Laut Briefpapier der "E D GesmbH" handelt es sich bei dieser Telefonnummer auch um die Telefonnummer dieser Gesellschaft. Diese Gesellschaft ist allerdings im amtlichen Telefonbuch nicht vermerkt und scheint auch im Firmenbuch nicht auf.

Aus den Erhebungen der Gendarmerie vom 17.5.1999 ergibt sich, dass der Berufungswerber auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E D SRO mit dem Sitz in P ist.

Die Erstbehörde hat daher zu Recht daraus geschlossen, dass diese Inserate vom nunmehrigen Berufungswerber oder in seinem Namen aufgegeben wurden und daher ihm zuzurechnen sind.

Daraus folgt, dass das Straferkenntnis richtig adressiert ist.

4.3. Der Berufungswerber behauptet, einen Verfahrensmangel im erstbehördlichen Verfahren darin zu erblicken, dass er bei der Amtshandlung am 27.1.2000 um einen Dolmetscher gebeten habe, was nicht akzeptiert worden sei.

Dazu ist auszuführen, dass Amtssprache in Österreich die deutsche Sprache ist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich zwar, dass der Berufungswerber tschechischer Staatsbürger ist, jedoch der deutschen Sprache ausreichend und fließend mächtig ist.

Nach § 39a AVG ist dann, wenn eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher beizuziehen.

Die Erstbehörde hat bei ihrer Amtshandlung am 27.1.2000 jedenfalls den Eindruck gewonnen, dass Herr K der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um der Amtshandlung zu folgen. Diese Ansicht wird bestärkt dadurch, dass auch die Gendarmeriebeamten am 17.5.1999 bei Herrn K zu Hause ohne Dolmetscher eine Befragung durchführten und diese ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden konnte.

Somit besteht kein Hinweis darauf, dass die Beiziehung eines Dolmetschers zur Vernehmung am 27.1.2000 erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, sich der Befragung zu unterziehen, um sich zu rechtferigen.

4.4. Schließlich wendet sich der Berufungswerber in seiner Berufung gegen die Verwertung der beim Finanzamt Linz gemachten Aussage, weil diese unter schweren Opiaten gemacht worden sei und keine Unterschrift aufweise.

Dieser Vorwurf wird, wie bereits der Berufungswerber selbst andeutet, derzeit beim Finanzamt Linz geprüft.

Da auch aus der Gendarmerieanzeige sowie dem Aktenvermerk des BGK Perg, Kriminaldienst, vom 20.5.1999, betreffend die Erhebung vom 17.5.1999 der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, konnte der Sachverhalt auch ohne der Aussagen beim Finanzamt Linz als erwiesen angesehen werden.

4.5. Der Berufungswerber hat somit den Tatvorwurf nur dahingehend bestritten, dass sich die Behörde an die zuständige Firma wenden solle und dass Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären. Der Berufungswerber hat es jedoch unterlassen, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH vom 15.12.1989, 85/18/0134, 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.) befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Der von der Erstbehörde unter Mitwirkung der Gendarmerie festgestellte Sachverhalt wurde vom Berufungswerber lediglich unsubstantiiert bestritten, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Damit aber ist die Sachverhaltsfeststellung, die in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist, eine taugliche Grundlage des Straferkenntnisses. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird auf die zutreffende Begründung der Erstbehörde verwiesen.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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