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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221674/24/Kl/Rd

Linz, 19.04.2001

VwSen-221674/24/Kl/Rd Linz, am 19. April 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Mag. S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.1.2000, Ge96-54-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.3.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S (entspricht 29,07 €), zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.1.2000, Ge96-54-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 152 Abs.3 und 368 Z9 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 lit.c Sperrzeiten-Verordnung 1978 verhängt, weil er es als Gewerbetreibender zu verantworten hat, dass am 4.7.1999 ca. 3 Personen in dem in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" geführten Gastlokal "A", der Aufenthalt in den Betriebsräumen bis 6.00 Uhr gestattet wurde, obwohl Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten sind und während dieser Sperrzeit Gästen weder der Zutritt noch das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet werden darf.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher als richtig bestätigt wurde, dass zu den in den 3 angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Zeiten im angeführten Lokal noch Personen anwesend waren. Dabei handelte es sich um Freunde des Bw, an einem Tag (22.6.1999) um einen Freund des Kellners. Es werde aber darauf hingewiesen, dass das Lokal an allen drei Tagen ordnungsgemäß um 04.00 Uhr geschlossen worden sei, die Musikanlage und die Beleuchtung abgedreht worden seien und die im Lokal anwesenden Personen gar nicht mehr oder nicht mehr gegen Entgelt bewirtet worden seien. Es sei dem Bw jedoch nicht bekannt gewesen, dass er sich mit seinen Freunden im geschlossenen Lokal nach der Sperrstunde nicht mehr aufhalten dürfe. Da sich seine Wohnung über dem Lokal im selben Haus befinde, wäre es ohne Schwierigkeit gewesen, nach der Sperrstunde mit den Freunden in die Wohnung zu gehen. Jedenfalls war das Lokal versperrt und für den normalen Publikumsverkehr geschlossen, sodass von keiner Lärmerregung und Belästigung der Nachbarn gesprochen werden kann. Der Bw werde in Hinkunft das Lokal nach der Sperrstunde nicht mehr benützen, sondern mit seinen Freunden die Wohnung aufsuchen. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.3.2001. Zu dieser Verhandlung wurden die Verfahrensparteien geladen und sie haben an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen Al H, GP Neukirchen/Walde und AI H, GP Waizenkirchen, geladen. Diese haben sich aber zur mündlichen Verhandlung entschuldigt. Die Parteien haben auf eine weitere Einvernahme verzichtet.
Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt und zugegeben, dass am 4.7.1999 der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt den Tatsachen entspricht, dass also drei Personen im angeführten Gastlokal der Aufenthalt in den Betriebsräumen bis 6.00 Uhr gestattet wurde. Es wurden alkoholische Getränke ausgeschenkt. Der Bw war zum Tatzeitpunkt im Lokal nicht anwesend; dieses wurde von seinem Kellner H geführt.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 1 Abs.1 lit.c Sperrzeiten-Verordnung 1978 ist für Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" die Sperrstunde um 4.00 Uhr und die Aufsperrstunde um 6.00 Uhr festgelegt.
 
Gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.
 
Gemäß § 368 Z9 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.
 
4.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist im Ausdruck "gestatten" eine Verhaltensvorschrift gelegen, die über das Gebot des Aufmerksammachens hinaus darin besteht, dass der Gastgewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet. Dies schließt die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten, und somit bei Zeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten oder, mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden. Diese Bestimmung hat nicht nur ein Nicht-Tun-Dürfen, sondern ein Tun-Müssen des Gastgewerbetreibenden zum Inhalt. Er hat alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschriften zu gewährleisten. Dazu zählt aber erforderlichenfalls auch die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, Springer, Anm. 9 bis 11 zu § 152 GewO mit Judikaturnachweisen). Dabei kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf den sonstigen Betriebsflächen (VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197).
 
Es ist daher erwiesen, dass der Bw den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
 
4.3. Zum Verschulden führt der Bw sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich seine Freunde bei geschlossenem Lokal nach der Sperrstunde nicht mehr dort aufhalten dürfen. Es sei aber keine Ruhestörung eingetreten und auch nach außen hin ein Verweilen von Gästen nicht erkennbar gewesen. So war die Musikanlage und Beleuchtung abgeschaltet und kein Lärm nach außen gedrungen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt ist, für welches gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässige Begehung ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres zu vermuten ist, sofern dem Bw ein Entlastungsnachweis nicht gelingt. Die Berufung auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, sofern die Unkenntnis nicht unverschuldet war, entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG jedenfalls nicht. Dem Bw als Gewerbetreibenden ist aber nach der ständigen Judikatur des VwGH zuzumuten, dass er die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften kennt oder sich zumindest bei der zuständigen Behörde Kenntnis verschafft und dass er sich auch gemäß den Berufsausübungsvorschriften verhält. Es ist daher insofern eine Sorgfaltsverletzung durch den Bw festzustellen und daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Eine Entlastung ist daher nicht glaubhaft gemacht worden. Es war daher auch von schuldhaftem Verhalten auszugehen.
Im Übrigen hat der Bw auch dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm angestellte Kellner die gewerberechtlichen Vorschriften einhält. Für die Einhaltung der Vorschriften hat der Bw durch eine entsprechende Kontrolle Sorge zu tragen. Indem er entsprechende Vorkehrungen nicht getroffen und nicht behauptet hat, war ein Verschulden des Bw gegeben. Er hat daher die Tat subjektiv zu verantworten.
 
 
4.4. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie zwei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist und aus präventiven Gründen erforderlich ist, um von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Diesen Ausführungen kann nicht entgegengetreten werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Der Umstand, dass eine Lärmerregung bzw Störung von Nachbarn nicht eingetreten sei, ist hingegen nicht als Milderungsgrund anzusehen, sondern wäre das Vorliegen solcher Umstände vielmehr erschwerend zu werten, weil damit nachteilige Folgen der Tat eingetreten wären. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen. Von einer Ermahnung iSd § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden nicht vorliegt. Ein solches wäre nämlich nach der ständigen Judikatur des VwGH dann anzunehmen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Durch das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten des Bw wurden aber jene durch die Strafnorm geschützten Interessen, wie zB geordnete Gewerbeausübung, geordneter Wettbewerb, Kundenschutz usw verletzt.
 
Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
Verweilen, Getränkekonsum, Überschreitung der Sperrstunde; Unkenntnis der Vorschrift, kein Entschuldigungsgrund.
 
 

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