Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221686/7/Kon/Pr

Linz, 18.12.2000

VwSen-221686/7/Kon/Pr Linz, am 18. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. U. Sch. und Dr. G. Sch., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.3.2000, Ge96-132-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.12.2000, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 1.600 S (entspricht  116,28 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.1 und 2, 4 und 5 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 366 Einleitungssatz iVm § 370 Abs.2 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 800 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:
"Sie haben es als seit 16.7.1999 rechtskräftig bestellter und daher verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 und § 370 Abs. 2 GewO.1994) der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter protokollierten H. Taxi- und Mietwagen Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in E., zu verantworten, dass in Ausübung der von diesem Unternehmen im Gewerbestandort E., betriebenen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwei (2) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), Konzessionsbescheid des Landeshauptmannes von vom 12.7.1999, VerkGe-211.478/15-1999-Ga, auf dem Grundstück Nr. der KG K., Gemeinde E., mit einer Fläche von knapp 1000 , eine

(durch das Ausfahren der Fahrzeuge auf die öffentliche "S." ist von vornherein eine derartige Beeinträchtigung nicht auszuschließen)

genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74 GewO) und zwar einen örtlich gebundenen Abstellplatz für Lastkraftwagen und Sattelanhänger

am 27.8.1999, wobei das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

am 28.8.1999, wobei das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

am 29.8.1999, wobei ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

am 30.8.1999, wobei ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

am 31.8.1999, wobei ein Sattelzugfahrzeug mit dem Sattelanhänger Kennzeichen sowie ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

am 1.9.1999, wobei das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen sowie ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

am 2.9.1999, wobei ein gleichfalls zum Verkehr zugelassenes Sattelzugfahrzeug mit vorwiegend blauem Führerhaus und der Aufschrift hinten ua. H. & H. sowie ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

am 18.10.1999, wobei ein Sattelaufleger mit der Aufschrift Central Trailer Rentco abgestellt war

ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde."

Begründend führt die belangte Behörde hiezu im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. Taxi- und Mietwagen GesmbH sei, welche aufgrund des Konzessionsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.7.1999, VerkGe211.478/15-1999, im Standort E., das Güterbeförderungsgewerbe (Güterfernverkehr) mit zwei Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs ausübe.

Aufgrund der Anzeige des W. D. vom 16.9.1999 sei am 18.10.1999 um 10.00 Uhr unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels ein gewerbebehördlicher Lokalaugenschein auf dem Grundstück der KG K. in E. durchgeführt worden. Bei diesem Ortsaugenschein sei es um die Feststellung gegangen, ob der Abstellplatz bzw. der Betrieb desselben geeignet sei, die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 nachteilig zu berühren.

Da aufgrund der gutächtlichen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen von einer solchen Eignung (Gefährdung) der durch § 74 Abs.2 GewO 1994 geschützten Interessen auszugehen sei, sei unter Zugrundelegung der im Verfahrensakt erliegenden Bilddokumentation das Verwaltungsstrafverfahren mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.10.1999 gegen den Beschuldigten eingeleitet worden.

Eine endgültige Rechtfertigung habe der Beschuldigte bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht eingebracht.

Unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 führt die belangte Behörde aus, dass in Ansehung des zu beurteilen gewesenen Abstellplatzes für Lastkraftwagen und Sattelanhänger, die Annahme einer Belästigung der Nachbarn durch Lärm eine wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (S.) und schließlich eine mögliche nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, nicht auszuschließen sei, zweifellos gerechtfertigt sei. Diese Annahme basiere auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des techn. Amtssachverständigen, welchem der Lokalaugenschein vom 18.10.1999 zu Grunde liege.

Es stehe somit fest, dass der Abstellplatz für LKW und Sattelanhänger auf dem Grundstück, KG K., nur nach vorheriger Genehmigung der Gewerbebehörde hätte betrieben werden dürfen. Da diese Genehmigung zum spruchbezeichneten Tatzeitraum nicht vorgelegen sei, sei die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eindeutig erwiesen.

Aufgrund der Bestimmungen des § 370 Abs.2 GewO 1994 sei der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestrafen gewesen.

Da der Beschuldigte von der nachweislich ihm gebotenen Möglichkeit, sich zu rechtfertigen bzw. innerhalb der vereinbarten Frist (3.3.2000) eine endgültige Rechtfertigung einzubringen, nicht Gebrauch gemacht habe, hätte das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden müssen.

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, dass aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 18.10.1999 hervorgehe, dass gleich mehrere Schutzinteressen des § 74 Abs.2 GewO 1994 durch den konsenslos errichteten bzw. betriebenen Abstellplatz berührt würden (mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft, mögliche Verkehrsbeeinträchtigung, mögliche nachteilige Einwirkung auf die Gewässerbeschaffenheit). Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung dieser Schutzinteressen müsse daher als erheblich gewertet werden. Der Umstand, dass die Tat bisher keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, sei zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt worden.

Da gegen den Beschuldigten mehrere rechtskräftige Strafvormerkungen aufschienen, sei der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht gegeben gewesen. Ansonsten seien weder erschwerende noch mildernde Umstände zu verzeichnen gewesen, sodass bei Berücksichtigung der am 17.12.1999 bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatl. Nettoeinkommen 10.000 S, Kreditrückzahlungsverpflichtungen, Sorgepflicht für Gattin und ein Kind), die verhängte Geldstrafe bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen als angemessen zu bezeichnen sei.

Der Kostenspruch sei in § 64 Abs.2 VStG begründet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung Mangelhaftigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eingewendet.

Hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens bringt der Berufungswerber begründend vor, die belangte Behörde übersehe, dass ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden sei und sohin der Tatvorwurf an den falschen Adressaten gerichtet worden sei. Weiters, dass das Grundstück Nr. der KG K. nicht in seinem Eigentum sondern in dem der Frau T. H. stehe.

Betreffend die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Berufungswerber sinngemäß im Wesentlichen vor, dass das näher bezeichnete Sattelzugfahrzeug durchaus zu der zur Last gelegten Tatzeit an besagtem Ort kurzfristig angehalten worden sei. In diesem Zusammenhang übersehe die Strafbehörde aber, dass es sich hiebei nicht um ein Abstellen des LKW auf öffentlichem Gut gehandelt habe, sondern dass dieser LKW auf dem Privatgrundstück der Fr. H. nur kurzfristig angehalten worden sei. Dies deswegen, damit die Angestellten der Fa. H., Taxi- und Mietwagen GesmbH, einen kurzen Bürogang an der Adresse S. hätten erledigen können. Tatsache sei vielmehr, dass die genannte Gesellschaft vier LKW-Abstellplätze in der Nachbargemeinde G. unbefristet zur Verfügung habe, sodass eine allfällige Betriebsanlagenbewilligung für den Beschuldigten nicht erforderlich sei.

Was den Sattelaufleger mit der Aufschrift "Central Trailer Rentco" betreffe, sei auszuführen, dass dieser Aufleger zu keiner besonderen Verwendung zugelassen worden sei und von einem ehemaligen Mitarbeiter der vorgenannten GesmbH im Einverständnis mit Frau T. H. abgestellt worden sei und daher mit der Person des Berufungswerbers in keinem Zusammenhang stehe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.12.2000 erwogen:

Gemäß § 39 Abs.1 GewO 1994 ist der gewerberechtliche Geschäftsführer gegenüber dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Gemäß § 370 Abs.2 leg.cit. sind, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

In Ansehung der zitierten Gesetzesstelle vermag das Vorbringen des Beschuldigten, es sei ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG bestellt worden, ihn nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien, da im Verwaltungs-strafverfahren nach der GewO 1994 das Rechtsinstitut des verantwortlichen Beauftragten nicht zum Tragen kommt und der Bestimmung des § 9 Abs.2 VStG durch die speziellere Bestimmung des § 370 Abs.2 GewO 1994 derogiert wird.

Auch der weiters vorgebrachte Einwand, dass Eigentümerin des Grundstückes Nr. 795/206, KG K., Frau T. H. sei, vermag seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu beseitigen, da der Betreiber einer gewerblichen Betriebsanlage - im vorliegenden Fall ist dies die H. Taxi- und Mietwagen GmbH - nicht notwendigerweise Eigentümer der Liegenschaft sein muss, auf der die gewerbliche Betriebsanlage errichtet bzw. betrieben wird. Die GewO 1994 stellt hinsichtlich des Betreibers einer Betriebsanlage auf den (zivilrechtlichen) Begriff des Inhabers ab (VwGH 21.9.1987, Zl: 1823/76; siehe auch § 358 Abs.1 GewO 1994 " ..... zieht aber der Inhaber der Anlage in Zweifel, .... ").

Der Beschuldigte wurde sohin zu Recht von der belangten Behörde als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher herangezogen bzw. liegen die von ihm behaupteten Verfahrensverstöße nicht vor.

In Bezug auf die in der Berufung behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass die Genehmigungspflicht des verfahrensgegenständlichen Abstellplatzes iSd § 74 Abs.2 GewO 1994 aufgrund des Ergebnisses des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen ist und den diesbezüglich begründenden Ausführungen im bekämpften Bescheid voll beizutreten ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese begründenden Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis verwiesen.

Keinesfalls vermag der Beschuldigte mit dem Vorbringen, das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug sei zu den Tatzeitpunkten nur kurzfristig auf dem Grundstück der Frau T. H. angehalten worden, um den Angestellten einen kurzen Bürogang in das Haus S. zu ermöglichen, eine unrichtige rechtliche Beurteilung darzutun. Abgesehen davon, dass es keinesfalls glaubwürdig erscheint, dass die Sattelzugfahrzeuge immer nur kurz angehalten hätten, stünde dieser Umstand auch nicht einer möglichen Gefährdung der im § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 geschützten Interessen entgegen. Sind doch diese Gefährdungen auch während der vergleichsweise kürzeren Anhaltezeit möglich. Im Übrigen wird der Beschuldigte auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, derzufolge Abstellplätze für LKWs, Tankfahrzeuge wie auch das Einstellen und Abstellen von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Mietwagen- und Taxigewerbes der Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs.2 GewO 1994 unterliegt (VwGH 24.4.1990, 89/04/0217, 7.9.1988, 88/18/0031, 28.4.1992, 91/04/340).

Aus diesen Gründen erweist sich die objektive Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als voll erfüllt.

In Bezug auf deren subjektive Tatseite (Verschulden) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in der Berufung noch in der öffentlich mündlichen Verhandlung die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an dem vorgeworfenen Rechtsverhältnis kein Verschulden trifft, in keiner Weise erbracht hat.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die Strafhöhe betrifft, die vom Beschuldigten im Besonderen nicht bekämpft wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die obzitierten Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung konnte nicht festgestellt werden, da sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ausreichend und nachvollziehbar Bedacht genommen wurde. In Anbetracht der Strafobergrenze von 50.000 S erweist sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat voll angemessen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Betriebsanlage geeignet ist, sämtliche der durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 geschützten Interessen zu beeinträchtigen.

Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Geldstrafe dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar sei, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten.

Es war sohin auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum