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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221687/2/Kl/Rd

Linz, 06.03.2001

VwSen-221687/2/Kl/Rd Linz, am 6. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2000, Ge96-14-2000-HE, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 22 und 51 VStG sowie § 367 Z25 GewO 1994.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.3.2000, Ge96-14-2000-HE, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.9.1998, Ge20-135-1997-P/VO, Spruchteil I, Abschnitt A Aufträge 1., 3., 4., 5., 6., 8., 13., 14., 15., 16., 17., 19., 20., bis 24., 25., sowie Abschnitt B Auftragspunkt 3, verhängt, weil er als seit 7.12.1999 anlässlich der Gewerbeanmeldung rechtskräftig bestellter und daher verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 und § 370 Abs.2 GewO 1994) der im Firmenbuch des LG Wels unter FN, protokollierten K und R OEG mit Sitz in M, zu verantworten hat, dass in Ausübung des von diesem Unternehmen im Gewerbestandort M, betriebenen Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 GewO 1994, Z2 beschränkt auf kleine Imbisse, Z3 und 4 unbeschränkt, in der Betriebsart eines Tanzcafes (Entstehung der Gewerbeberechtigung infolge Gewerbeanmeldung mit Wirkung 7.12.1999, ha GZ Ge10-947-1999) lt. Feststellung der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land anlässlich der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 10.2.2000 die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.9.1998, Ge20-135-1997-P/VO, unter Vorschreibung von Aufträgen gewerbebehördlich genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage "O" in M, Gst.Nr. KG M, betrieben bzw in betriebsbereitem Zustand vorgefunden wurde, obwohl zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung (10.2.2000 in der Zeit von 8.30 bis 12.00 Uhr) folgende unter Spruchteil I, Abschnitt A und Abschnitt B in gewerbetechnischer Sicht sowie aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes vorgeschriebenen Aufträge

A) aus gewerbetechnischer Sicht näher umschriebene Punkte 1. bis 25. und,

B) aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes näher umschriebene Punkte 1. bis 5. insoferne nicht oder nur teilweise erfüllt waren, als

zu A) 1.: ein Abnahmebefund über die vollständige Ausführung und ordnungsgemäße Erdung der Blitzschutzanlage nicht vorgelegt werden konnte, in der Küche kein Feuerlöscher vorhanden war und die vorhandenen Feuerlöscher keine bzw nur abgelaufene Prüfplaketten der zweijährig wiederkehrenden Prüfung aufwiesen;

zu A) 3.: keine Bestätigungen über die tatsächliche B1- bzw Q1-Ausführung der Beläge, Polsterstoffe, Vorhänge und Dekorationen vorgelegt werden konnten;

zu A) 4.: keine Bestätigung bzw Abnahme der gesamten Elektroinstallationen nachgewiesen werden konnte;

zu A) 5.: kein Abnahmebefund über die Blitzschutzanlage vorgewiesen werden konnte - siehe auch Punkt A) 1.:

zu A) 6.: Barhocker im Verkehrs- und Fluchtwegbereich (in der Ausbuchtung annähernd in Thekenmitte) nicht fest montiert vorhanden waren;

zu A) 8.: die Türen in die Privatbereiche im Zuge des in Richtung Innenhof führenden Fluchtweges bzw vom Innenhof nicht bezeichnet waren;

zu A) 13.: keine Bestätigung oder Attest über die Funktionsprüfung der Rettungszeichenleuchten vorgewiesen werden konnte und überdies die Leuchte im Bereich des hofseitigen Fluchtweges über der Lokaltür augenscheinlich defekt war;

zu A) 14.: keine Nachweise über die Erfüllung der der lärmtechnischen Berechnung (schalltechnisches Projekt DI Wahlmüller) zugrunde gelegten Maßnahmen vorgelegt werden konnten bzw diese Maßnahmen nicht erfüllt waren;

zu A) 15.: ein Selbstschließer älterer Bauart bei den Ausgangstüren angebracht wurde, wobei dieser die Türen wuchtig schließt;

zu A) 16.: für die fachgerechte Installation des Leistungsbegrenzers der Musikanlage und über die korrekte Einstellung des Begrenzers keine Bestätigung vorgelegt werden konnte;

zu A) 17.: für den im Lüftungsprojekt angegebenen Schalldruckpegel keine Bestätigung der ausführenden Firma nachgewiesen werden konnte;

zu A) 19.: die Bodenmarkierung der Parkplätze nicht ausgeführt war;

zu A) 20. bis 24.: keine Rasenmulde hergestellt wurde. Der Parkplatz wird Richtung Süden entwässert, wobei hier in der südlichen Begrenzungsmauer Löcher vorgesehen wurden, sodass das anfallende Oberflächenwasser direkt in den Untergrund versickert;

zu A) 25.: die vorgeschriebenen Bestätigungen und Atteste - siehe auch vorher angeführte offene Punkte - größtenteils nicht vorgewiesen werden konnten;

zu B) 3.: keine Überprüfungsbefunde für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage (inkl. Rettungszeichenleuchten) vorgewiesen werden konnten.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass das Lokal von Herrn O im Herbst 1999 an ihn und seinen Partner angeboten und versichert worden sei, dass für dieses Lokal eine Betriebsanlagengenehmigung bestehe. Zu diesem Zeitpunkt konnte noch nicht festgestellt werden, dass die meisten Punkte nicht erfüllt seien. Nach Begehung durch die Landesregierung sei das Lokal bis auf ein paar kleine Mängel für in Ordnung befunden worden und seien die erwähnten Mängel seinerseits sofort behoben worden. Es werde daher um Nachsicht gebeten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer ua die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25.9.1998, Ge20-135-1997-P/VO, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage Cafe-Pub "O" in M, erteilt wurde, wobei die Erfüllung von Aufträgen A) aus gewerbetechnischer Sicht in Punkt 1. bis 25. und B) aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes unter Punkt 1. bis 5. aufgetragen wurde.

4.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellt in Ansehung des § 367 Z25 leg.cit. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des § 367 Z25 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, indem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde (VwGH 25.2.1992, 91/04/0294). Durch den Verweis auf vorgeschriebene Auflagen und Aufträge wird das jeweilige Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Daraus geht auch klar hervor, dass jede einzelne Auflage oder jeder Auftrag, die/der das jeweilige Gebot oder Verbot bildet, einen gesonderten Straftatbestand und daher auch eine gesonderte Verwaltungsübertretung darstellt. Werden daher gegen mehrere Auflagen verstoßen, so werden mehrere Straftatbestände erfüllt und vom Bw mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, sodass die Kumulierung der Schuldsprüche und Strafaussprüche auf der Grundlage des § 22 Abs.1 VStG rechtmäßig ist (VwGH 22.12.1992, 92/04/0168).

Daraus resultiert, dass aus dem Spruch des Straferkenntnisses sowohl jede nicht erfüllte Auflage wörtlich zu zitieren ist, die tatsächlichen Umstände zu umschreiben sind, die die Nichterfüllung der Auflage ergeben, und auch hinsichtlich jeder dieser Tatbestände gesondert die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG für das entsprechende Delikt zu zitieren ist. Daraus resultiert aber auch, dass die belangte Behörde gemäß dem Kumulationsprinzip nach § 22 Abs.1 VStG vorzugehen hat und daher auch hinsichtlich jeder einzelnen Verwaltungsübertretung eine gesonderte Geldstrafe sowie auch eine gesonderte Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen ist.

Das gegenständliche Straferkenntnis widerspricht in gravierender Weise dem Kumulationsgebot, indem dem Bw zwar insgesamt die Nichteinhaltung von Auflagen in 19. Fällen vorgeworfen wurde, aber nur eine einzige Gesamtstrafe und eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

Dieser Umstand ist auch nicht von der Berufungsbehörde korrigierbar, zumal gemäß § 51 Abs.6 VStG im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot Anwendung findet. Gegenständlich bedeutet dies, dass je nach der Schwere der einzelnen Nichterfüllung von Auflagen und daher nach der Schwere der einzelnen Verwaltungsübertretungen verschieden hohe Geldstrafen zu verhängen wären, wobei der Berufungsinstanz unbekannt ist, in welcher Höhe die jeweilige Geldstrafe durch die Behörde erster Instanz beabsichtigt war. Es kann daher durch eine nachträgliche Festsetzung einer Geldstrafe durch die Berufungsinstanz eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes nicht ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus lässt die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkennen, ob die belangte Behörde von verschiedenen Verwaltungsübertretungen, also vom Kumulationsprinzip ausgegangen ist oder nicht. Es ist daher auch der Schuldspruch rechtswidrig.

Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

4.3. Abschließend wird auf die eingangs zitierte Judikatur des VwGH hingewiesen, und daher im Hinblick auf den Verweis auf die Punkte 5. bis 7. der brandschutztechnischen Maßnahmen in Punkt A) 1. auf die fehlende wörtliche Zitierung hingewiesen.

Überdies hat die belangte Behörde nicht beachtet, dass im Fall, dass eine Auflage zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer - wenngleich auch iZm einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid - erlassen wird, eine Bestrafung wegen Nichteinhaltung dieser Auflage nicht nach § 367 Z25 GewO, sondern wegen Verletzung des § 131 Abs.5 Z1 ASchG zu erfolgen hat (vgl. bereits UVS vom 29.9.1994, VwSen-220791/5/Kl/Rd).

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Bescheidauflagen, Kumulation, gesonderte Geldstrafe.

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