Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221688/6/Kon/Pr

Linz, 06.03.2001

VwSen-221688/6/Kon/Pr Linz, am 6. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn I. J., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. H., V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.2.2000, Ge96-2594-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verletzung der Bestimmungen des § 368 Z9 GewO 1994 iVm § 152 GewO 1994 und § 1 Abs.1 lit.f Oö. Sperrzeiten-Verordnung, LGBl.Nr. 19/1993, für schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der ‚D.J.' Cafe-Restaurant Betriebsgesellschaft mbH zu verantworten, dass diese den Gastgewerbebetrieb in A.-P., am 16.10.1999 bis zumindest 01.00 Uhr offengehalten und Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet hat, obwohl die Sperrstunde für dieses Lokal in der Betriebsart Buffet mit 24.00 Uhr festgelegt ist."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt bei einer am 17.10.1999 durchgeführten Kontrolle der Sperrzeit von Beamten des GP Attnang-Puchheim festgestellt und in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angezeigt worden sei.

Die in der Rechtfertigung vom 24.1.2000 getätigten Aussagen des Beschuldigten, den Gästen den Zutritt zu seinem Lokal nicht mehr gestattet und die anwesenden Gäste rechtzeitig zum Verlassen des Lokals aufgefordert zu haben, seien als reine Schutzbehauptung zu werten.

Die Strafbemessung sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG erfolgt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig die volle Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass dem angefochtenen Straferkenntnis jede relevante Begründung fehle. So fehlten jegliche Feststellungen darüber, woraus die Behörde den im Spruch angenommenen Sachverhalt ableite. Es sei weder ersichtlich, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und irgendwelche Personen einvernommen habe noch ergebe sich aus dem Bescheid woraus die Behörde ableite, dass Gästen das Verweilen im Lokal gestattet worden sei bzw. dieses noch zur Sperrzeit offengehalten worden wäre.

Es sei weder festgestellt noch geklärt, dass die Eingangstüre zum Lokal versperrt gewesen wäre, geschweige denn geklärt, ob Personen im Lokal anwesend gewesen wären. In keiner Weise sei auch geklärt, ob anwesende Personen Gäste waren oder aus welchem Grunde sich diese im Lokal aufgehalten hätten.

Aus all dem folge, dass die Behörde keinen Sachverhalt festgestellt habe und daraus keine rechtlichen Schlüsse, insbesondere darauf, dass ein strafbares Verhalten gesetzt worden wäre, gezogen werden könnten.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsflächen und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

Nach § 368 Z9 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Tatumschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dies bedeutet im Weiteren, dass es neben der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) erforderlich sind, geboten ist, die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren.

Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes im Schuldspruch, reicht nicht aus, dem Konkretisierungs- und Individualisierungsgebot des § 44a Z1 VStG zu entsprechen.

Diesen in § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernissen entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten von den in § 152 Abs.3 GewO 1994 genannten Tatbildern das Offenhalten des Gastgewerbebetriebes und das Gestatten des Verweilens der Gäste in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde zur Last gelegt.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieser Tatbilder in ihrem Schuldspruch aber lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, es aber unterlassen, darin die konkreten Umstände anzuführen, aufgrund derer diese Tatbilder verwirklicht worden wären.

So wäre, was das Offenhalten des Gastgewerbebetriebes bzw. dessen Nichtgeschlossenhalten betrifft, beispielsweise anzuführen gewesen, dass aufgrund des offenen Eingangs das Lokal von Gästen hätte betreten oder verlassen werden können. Lediglich klarstellend wird hiezu bemerkt, dass sich das angelastete Offenhalten nicht notwendigerweise aus dem gestatteten Verweilen der Gäste, welches ebenfalls angelastet wird, ergibt (vgl. hiezu VwGH vom 24.6.1998, 98/04/0045).

Ebenso wenig ist im Schuldspruch angeführt, aufgrund welchen Verhaltens der Beschuldigte den Gästen das weitere Verweilen im Lokal nach Eintritt der Sperrstunde gestattet hätte. So wären beispielsweise die von ihm unterlassenen Maßnahmen, um die Gäste zum Verlassen des Lokals zu bewegen, im Tatvorwurf anzuführen gewesen.

Durch die aufgezeigten Mängel, in Bezug auf die Tatumschreibung, wurde der Beschuldigte insbesondere in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, da es ihm dadurch nicht ermöglich wurde, Entlastungsbeweise dafür anzubieten, um die Tatvorwürfe widerlegen zu können.

Aus all diesen Gründen kommt der vorliegenden Berufung im Ergebnis Berechtigung zu, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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