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VwSen-221693/2/Kl/Rd

Linz, 06.03.2001

VwSen-221693/2/Kl/Rd Linz, am 6. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.5.2000, Ge96-47-4-1999-Do/Ju, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat:

"§ 367 Z25 und § 79 GewO 1994 idgF iVm

1) Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22.9.1993, Ge/0105/49/7-1991-Do/M,

2) Auflage 2. des obzit. Bescheides.

3) Auflage 15. des obzit. Bescheides".

II. Zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz ist ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds insgesamt 1.200 S (entspricht 87,21€), zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2.5.2000, Ge96-47-4-1999-Do/Ju, wurde über die Bw eine Geldstrafe von dreimal 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von dreimal 22 Stunden, wegen je einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994 verhängt; folgende Tat wurde angelastet:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22.9.1993, Ge/0105/49/7-1991-Do/M, wurde Ihnen für den Weiterbetrieb Ihrer gastgewerblichen Betriebsanlage in A, (nunmehrige Adresse: D) die Erfüllung mehrerer zusätzlicher Auflagen aufgetragen. Drei dieser Auflagen haben Sie bis 26.4.2000 nicht erfüllt:

1. Das Stiegenhaus ist im Erdgeschoß vom Flur zur Küche und vom Flur zu den WC-Anlagen noch rauchdicht (R 30) abzuschließen. Die Türen sind mit Selbstschließvorrichtungen in Fluchtrichtung aufschlagend auszustatten (Auflage 1 des Bescheides vom 22.9.1993).

2. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen ist ein Attest einer hiezu befugten Elektroinstallationsfirma der Gewerbebehörde nachzureichen (Auflage 2 des Bescheides vom 22.9.1993).

3. Über die tatsächliche Ausführung sämtlicher drei Geschoße ist der Gewerbebehörde ein Tekturplan in 4facher Ausfertigung nachzureichen (Auflage 15 des Bescheides vom 22.9.1993)."

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser dargelegt, dass die Bw den Betrieb nur im kleinen Ausmaß mit kleinen Speisen und Getränken betreibe und die vorgeschriebenen drei Aufträge überhöht seien. Die aufliegenden Pläne würden den Gegebenheiten entsprechen. Die Tür zwischen Küche und Stiegenaufgang werde sie erst bauen lassen, sobald es finanziell möglich sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil der Sachverhalt in der Berufung nicht bestritten wurde und sich die Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung richtet, die Geldstrafe im Übrigen 3.000 S nicht übersteigt und auch eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG abgesehen werden.

4. Aufgrund der Aktenlage steht erwiesen fest, dass mit rechtskräftigem Bescheid der BH Eferding vom 22.9.1993, Ge/0105/49/7-1991-Do/M, die im gegenständlichen Spruch näher zitierten zusätzlichen Auflagen Punkt 1., 2., und 15. aufgetragen wurden. Sowohl eine gewerbebehördliche Überprüfung am 16.11.1999 wie auch am 17.3.2000 hat ergeben, dass die Auflagenpunkte 1. und 2. nicht erfüllt wurden und die von der Bw vorgelegten Einreichpläne, datiert 16.10.1986, nicht dem behördlichen Auftrag Punkt 15 des obzit. Bescheides entsprechen. Selbst in der Berufung gesteht die Bw ein, dass Türen mit Selbstschließvorrichtungen im Erdgeschoß vom Flur zur Küche und vom Flur zu den WC-Anlagen noch nicht ausgeführt wurden, andere Pläne nicht vorliegen und die Elektroarbeiten von Fachfirmen ausgeführt wurden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer ua die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Aufgrund des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens steht erwiesenermaßen fest, dass die zusätzlichen Auflagen bzw Aufträge nicht durch die Bw erfüllt wurden. Auch in der Berufung hat die Bw kein weiteres Vorbringen dazu geäußert und auch keine Beweise zum Beweis des Gegenteiles benannt und angeboten. Es ist daher der objektive Tatbestand erwiesen und erfüllt.

Die Nichterfüllung hat die Bw auch subjektiv zu verantworten, wobei Fahrlässigkeit als gegeben anzusehen ist.

Die Einwände der Bw, dass die Aufträge im Verhältnis zu ihrem Betrieb überhöht seien bzw ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich seien, können sie von der Strafbarkeit nicht entheben. Vielmehr sind die Aufträge rechtskräftig mit Bescheid vorgeschrieben worden. Die Aufträge an sich hätten im Rechtszug gegen den materiellen Bescheid bekämpft werden können. Zum Verschulden ist zu ergänzen, dass bei Ausführung durch Fachfirmen der Bw es leicht möglich gewesen wäre, sich Ausführungspläne bzw Bestätigungen von diesen Firmen zu holen. Es fehlt daher der Bw der Wille zum rechtskonformen Verhalten. Dies ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

5.2. Nach der Judikatur des VwGH stellt in Ansehung des § 367 Z25 GewO die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestimmung des § 367 Z25 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde (VwGH 25.2.1992, 91/04/0294). ISd Judikatur musste daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergänzt werden.

5.3. Im Hinblick auf die Strafbemessung hat die belangte Behörde im Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen und diese bei der Strafhöhe berücksichtigt. Im Hinblick auf das gesetzliche Höchstmaß von 30.000 S ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe pro Delikt als durchaus angemessen und niedrig anzusehen. Sie bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Weitere Milderungsgründe hat die Bw nicht vorgebracht und traten nicht hervor. Es musste daher auch das verhängte Strafausmaß bestätigt werden.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Bescheidauflagen, verletzte Rechtsvorschrift

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