Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221696/11/Kon/Pr

Linz, 31.10.2000

VwSen-221696/11/Kon/Pr Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn R. T., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. B. und Dr. J. B., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.5.2000, Ge96-45-4-2000-Thd, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß dem Einleitungssatz der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt.

Dem Schuldspruch dieses Straferkenntnisses liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie besitzen im Standort F., nunmehr Marktplatz , die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffee-Restaurant mit den Berechtigungen des § 142 Ziff.2-4 GewO 1994; die Betriebsanlage wurde rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.07.1993, Ge-900-1992, genehmigt.

Sie haben am 11.03.2000 um 1.00 Uhr, am 18.03.2000 um 0.15 Uhr und am 19.03.2000 um 0.20 Uhr in der Discothek in F. eine Musikanlage der Marke "Numark Professional Dual CD Player" betrieben und somit eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben.

Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus dem § 74 Abs.2 der Gewerbeordnung, wonach diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Unter Änderung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist jedes Abweichen von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage zu verstehen, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde (VwGH 27.3.1990, 89/04/0223). Vom Begriff "Änderung" erfasst ist sohin jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Betriebsinhabers, durch die sich in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen ergeben können (VwGH 20.9.1994, 93/04/0081).

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diesem in § 44a Z1 VStG begründeten Erfordernis entspricht der nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 ergangene Schuldspruch insoferne nicht, als er nicht jene Tatumstände enthält, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die in § 74 Abs.2 benannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (VwGH 3.9.1996, 96/04/0093).

So enthält zwar der gegenständliche Schuldspruch den Hinweis, dass sich die Genehmigungspflicht aus § 74 Abs.2 GewO 1994 ergebe, "wonach diese Änderung geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen". Mit diesem Hinweis allein wird jedoch das Konkretisierungsgebot im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht erfüllt. Es wäre hiezu noch erforderlich gewesen, im Tatvorwurf anzuführen, aufgrund welcher baulichen oder sonstigen die genehmigte Anlage betreffenden Maßnahme die gegenständliche Betriebsanlage eine Änderung erfuhr. Dies deshalb, weil nur anhand der konkret angeführten (Änderungs)Maßnahmen beurteilt werden kann, ob die so vorgenommenen Änderungen die im § 74 Abs.2 benannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet sind oder nicht.

Zur Anführung im Tatvorwurf, dass eine Musikanlage der Marke "Numark Professional Dual CD Player" betrieben wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Musikanlage für sich allein keine gewerbliche Betriebsanlage, sondern nur einen Teil der mit dem gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.7.1993 genehmigten Anlage bilden kann (vgl. VwGH 10.6.199 , 92/04/0062). Keinesfalls ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte die genannte Musikanlage betrieben hat, dass deshalb die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage durch den Einbau dieser Musikanlage genehmigungslos geändert wurde. So ist dem Tatvorwurf insbesondere nicht zu entnehmen, ob die erwähnte Musikanlage zusätzlich in der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage installiert wurde, wodurch eine genehmigungspflichtige Änderung (Erweiterung) derselben vorgenommen worden wäre, oder es sich dabei nur um einen Ersatz im Sinne des § 81 Abs.2 Z5 GewO 1994 gehandelt hat, der nicht der Genehmigungspflicht unterlag.

Mangels Anführung der konkreten, die genehmigungspflichtige Änderung begründenden Maßnahmen im Tatvorwurf ist daher nicht ersichtlich, ob das Tatbestandsmerkmal der genehmigungspflichtigen Änderung vorliegt und so der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist oder nicht. Da sich dies ebenso wenig aus den vorangegangenen Verfolgungshandlungen der belangten Behörde entnehmen lässt, war der Schuldspruch einer Sanierung nicht zugänglich.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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