Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221700/2/Kon/Pr

Linz, 23.11.2000

VwSen-221700/2/Kon/Pr Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn I. J., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.5.2000, Ge96-2416-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verletzung der Bestimmungen des § 368 Z9 GewO 1994 iVm § 152 GewO 1994 und § 1 Abs.1 lit.f Oö. Sperrzeiten-Verordnung, LGBl.Nr. 19/1993 für schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D. J." Cafe-Restaurant Betriebsgesellschaft mbH zu verantworten, dass der Gastgewerbebetrieb in A.-P., am 19.1.2000 bis zumindest 00.45 Uhr offengehalten und Gästen das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde für diesen Betrieb in der Betriebsart Buffet mit 24.00 Uhr festgelegt ist."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt bei einer am 19.1.2000 durchgeführten Kontrolle der Sperrzeit von Beamten des GP A.-P. festgestellt und in weiterer Folge der BH Vöcklabruck als sachlich und örtlich zuständiger Behörde angezeigt worden sei.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "D. J." Cafe-Restaurant Betriebs GesmbH sei darin begründet, dass zum Zeitpunkt der Übertretung kein gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt gewesen wäre.

Die Aussage des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung, das Lokal am 19.1.2000 nicht bis 0.45 Uhr offengehalten und Gästen das Verweilen im Lokal bis nach 24.00 Uhr ermöglicht zu haben, sei als reine Schutzbehauptung zu werten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig die volle Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass die Strafbehörde erster Instanz keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe den Sachverhalt, den er bestritten habe, aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens festgestellt. Es wären weder Zeugen einvernommen, die die Richtigkeit des strafbaren Verhaltens bestätigt hätten, noch sonst Ermittlungen getätigt worden.

Es sei ihm auch in keinster Weise Gelegenheit gegeben worden, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, das im Übrigen nicht stattgefunden habe bzw. vor Erlassung des Bescheides nochmals Stellung zu nehmen und wäre daher auch der elementare Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsflächen und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgästen auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

Nach § 368 Z9 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassen und Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Tatumschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dies bedeutet im Weiteren, dass es neben der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) erforderlich sind, geboten ist, die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren.

Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes im Schuldspruch, reichen nicht aus, dem Konkretisierungs- und Individualisierungsgebot des § 44a Z1 VStG zu entsprechen.

Diesen in § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernissen entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschuldigten von den in § 152 Abs.3 GewO 1994 genannten Tatbildern das Offenhalten des Gastgewerbebetriebes und das Gestatten des Verweilens der Gäste in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde zur Last gelegt.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieser Tatbilder in ihrem Schuldspruch aber lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, es aber unterlassen, darin die konkreten Umstände anzuführen, aufgrund derer diese Tatbilder verwirklicht worden wären.

So wäre, was das Offenhalten des Gastgewerbebetriebes bzw. dessen Nichtgeschlossenhalten betrifft, beispielsweise anzuführen gewesen, dass aufgrund des offenen Eingangs das Lokal von Gästen hätte betreten oder verlassen werden können. Lediglich klarstellend wird hiezu bemerkt, dass sich das angelastete Offenhalten nicht notwendigerweise aus dem gestatteten Verweilen der Gäste, welches ebenfalls angelastet wird, ergibt (vgl. hiezu VwGH vom 24.6.1998, 98/04/0045).

Ebenso wenig ist im Schuldspruch angeführt, aufgrund welchen Verhaltens der Beschuldigte den Gästen das weitere Verweilen im Lokal nach Eintritt der Sperrstunde gestattet hätte. So wären beispielsweise die von ihm unterlassenen Maßnahmen, um die Gäste zum Verlassen des Lokals zu bewegen, im Tatvorwurf anzuführen gewesen.

Durch die aufgezeigten Mängel, in Bezug auf die Tatumschreibung, wurde der Beschuldigte insbesondere in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, da es ihm dadurch nicht ermöglicht wurde, Entlastungsbeweise dafür anzubieten, um die Tatvorwürfe widerlegen zu können.

Aus all diesen Gründen kommt der vorliegenden Berufung im Ergebnis Berechtigung zu, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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