Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221708/2/Kon/Pr

Linz, 23.11.2000

VwSen-221708/2/Kon/Pr Linz, am 23. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn M. H., H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 1.8.2000, Ge96-13-2000/Stu, wegen Übertretung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem diese Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. im Akt erliegenden Rückschein (RSb) dem Beschuldigten am Freitag, den 4.8.2000 zugestellt. Der Beschuldigte hat die Inempfangnahme durch seine eigenhändige Unterschrift am Rückschein bestätigt. Er ist auch am Rückschein als Empfänger ausgewiesen.

Demnach begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist ab diesem Tag (4.8.) zu laufen und endete mit Ablauf Freitag, den 18.8.2000.

Trotz ordnungsgemäßer und richtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufung lt. Poststempel erst am 20.8.2000 am Postamt Hörsching aufgegeben.

Aufgrund dieses Umstandes, erweist sich die vorliegende Berufung als verspätet und war daher, ohne dass auf das Berufungsvorbringen eingegangen werden konnte, zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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