Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221713/7/Gu/Pr

Linz, 12.12.2000

VwSen-221713/7/Gu/Pr Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2000, Ge96-188-1998/Stu, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 7.11.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 27 VStG, § 339 Abs.1 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 4.8.2000 zur Zahl Ge96-188-1998/Stu ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sehr geehrter Herr M.!

Es wird Ihnen als Einzelunternehmer bzw. Geschäftsführer der Verwaltungs & Vermarktungs GmbH mit Sitz in E- M./P. zur Last gelegt, in Ennsdorf, und in Enns, in der Zeit vom 4.6.1997 bis zum 30.7.1998 regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht die Sammlung von Altspeiseöl und -fetten durchgeführt zu haben, so wurden

am 4.6.1997 von M.D. in L. 100 kg

am 12.6.1997 von M.D. in L. 300 kg

am 17.6.1997 von M.D. in L. 80 kg

am 24.6.1997 von M.D. in L. 150 kg

am 2.7.1997 von M.D. in L. 130 kg

am 16.7.1997 von M.D. in L. 160kg

am 23.7.1997 von M.D. in L. 280 kg

am 29.7.1997 von M.D. in L. 220 kg

am 5.8.1998 von M.D. in L. 150 kg

am 6.7.1997 von M.D. in B. a. d. M. 1000 kg

am 14.8.1997 von M.D. in L. 300 kg

am 10.8.1997 von M.D. in L. 220 kg

am 26.8.1997 von M.D. in L. 190 kg

am 9.9.1997 von M.D. in L. 250 kg

am 18.9.1997 von M.D. in L. 200 kg

am 1.10.1997 von M.D. in L. 300 kg

am 23.9.1997 von M.D. in L. 150 kg

am 9.10.1997 von M.D. in L. 200 kg

am 15.10.1997 von M.D. in L. 180 kg

am 30.10.1997 von M.D. in L. 200kg

am 23.10.1997 von M.D. in L. 150 kg

am 6.11.1997 von M.D. in L. 150 kg

am 2.9.1997 von M.D. in L. 280 kg

am 13.11.1997 von M.D. in L. 150 kg

am 19.11.1997 von M.D. in L. 140kg

am 15.1.1998 von M.D. in L. 150 kg

am 21.1.1998 von M.D. in L. 120 kg

am 28.1.1998 von M.D. in L. 180 kg

am 6.2.1998 von M.D. in L. 180 kg

am 13.2.1998 von M.D. in L. 170 kg

am 24.2.1998 von M.D. in L. 250 kg

am 18.3.1998 von M.D. in L. 150 kg

Altspeiseöl und -fette gesammelt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung "Sammeln von Altspeisefett und -öl" erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs. 1 Ziff 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 und § 339 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. Nr. I 115/1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 16 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) eine Geldstrafe von S 8.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 800,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 8.800,-- (639,52 Euro).

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens Traun vom 11.8.1998, bezieht sich auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.12.1998 und setzt sich mangels einer eingelangten Rechtfertigung mit Beweisanträgen oder Beweismitteln nicht auseinander.

In seiner gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung fühlt sich der Rechtsmittelwerber einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbesitzes einer Gewerbeberechtigung betreffend das Sammlergewerbe nicht schuldig, da er seit 1.6.1997 bei der Fa., Verwaltungs und Vermarktungs SL mit dem Sitz in Spanien als Geschäftsleiter fungiere und sohin nicht Einzelunternehmer sei und andererseits nach innergemeinschaftlichen Bestimmungen in der EU die spanische Gesellschaft aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht den österreichischen Gesetzen unterliege. Der Gendarmerieposten T. habe Tatbestände zur Anzeige gebracht, die nicht in den Wirkungsbereich der oberösterreichischen Behörden fallen. Im Übrigen stammten die Beschreibungen der Tatbestände aus einer Kontrolle vom Gendarmerieposten Enns vom 29.7.1997 und nicht vom Gendarmerieposten Traun. Die Anzeige des GP Enns bzw. das darauf ergangene Straferkenntnis sei mit Entscheidung vom 18.6.1999 aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt worden.

Im Übrigen empfindet es der Rechtsmittelwerber als seltsam, dass die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes verhängt worden sei. Ferner findet es der Rechtsmittelwerber als unglaubwürdig, dass ihm eine Aufforderung zur Rechtfertigung, datiert mit 25.12.1998 zugegangen sein sollte, wo dies doch der Christtag gewesen sei.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 7.11.2000 die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführt, er zur Sache vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Darüber hinaus wurden in die im Akt erliegenden Ablichtungen von Verträgen mit Unternehmen, bei denen Speisefett zur Entsorgung anfiel, sowie in zahlreiche Begleitscheine für gefährliche Abfälle und Altöl mit der bezeichneten Abfallart, "Altspeisefett", vorwiegend stammend aus M.D.-Filialen, Einsicht genommen.

Einerseits werden in diesen Unterlagen die Priv. Sammelvermittlungs, Gmunden, als Transporteur bzw. Übernehmer bezeichnet, andererseits die Verwaltungs & Vermarktungs GesmbH, Pueblo, Spanien; Expos, Austria.

Dieser Standort liegt im Verwaltungsbezirk Amtstetten, Niederösterreich, der Gmundner-Standort im Verwaltungsbezirk Gmunden.

Unter dem Standort Enns, welcher unter den Aufsichtsbereich der BH Linz-Land fällt, ist keine Ablichtung einer Urkunde oder ein sonstiges Beweismittel vorhanden, die eine standortgebundene Tätigkeit bezüglich des Einsammelns von Altfetten und Altölen bescheinigt.

Eine Abtretung eines Verfahrens von der BH Gmunden bezüglich der auf den Standort in Gmunden Bezug habenden Fakten ist nicht erfolgt, eine Abtretung eines Verfahrens aus einem anderen Bundesland von Gesetzes wegen nicht möglich.

Die Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte entweder als privater Unternehmer oder als handelsrechtlicher Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft tätig geworden ist - Klarheit geht diesbezüglich aus den Unterlagen nicht hervor - wird noch zu prüfen sein, zumal gegen den Beschuldigten eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde und diese auch, wenn sie von einer unzuständigen Behörde stammt und auch falls sie den Beschuldigten nicht erreicht haben sollte, so das VStG und die diesbezügliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für eine Weiterführung des Verfahrens durch die zuständigen Behörden hinreicht.

Der Beschuldigte ist nämlich im Irrtum, wenn er meint, eine Firmengründung in Spanien würde ausreichen, um die Tätigkeit in Österreich gesetzeskonform ausüben zu können. Offensichtlich betreibt er in welcher Funktion auch immer, eine Geschäftstätigkeit mit zur Umladung von Fetten an bestimmten standortgebundenen Einrichtungen. Schließlich bezeichnet die Fa. den Standort in Ennsdorf, auch selbst als Expositur. Gemeinschaftsrechtlich stellt es daher keine Diskriminierung dar, wenn das innerstaatliche Recht bei Entfaltung einer wiederkehrenden standortgebundenen Tätigkeit die Gewerbeanmeldung verlangt. Eine solche lag jedenfalls nicht vor, sodass die weitere Verfolgung des Beschuldigten der ihm angelasteten Taten nach Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die zuständige Behörde noch zulässig erscheint und insoferne der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung in der Sache (noch) nicht berufen war.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: bei unzuständiger Erstinstanz, Zurückweisung bei bloßer Aufhebung des Straferkenntnisses.

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