Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221721/3/Ga/Mm

Linz, 24.10.2000

VwSen-221721/3/Ga/Mm Linz, am 24. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 18. September 2000, wegen Übertretung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; von der Verhängung einer Strafe wird - unter Entfall des auferlegten Kostenbeitrages - abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 21,

§ 51 Abs.1, § 51 c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 18. September 2000 wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 12. März 1998 im Standort T mittels Inserat in einem Kleinanzeiger-Periodikum mit bestimmtem Wortlaut Buchhaltungstätigkeiten, die jedoch in den Tätigkeitsbereich der Wirtschaftstreuhänder gefallen seien, angeboten, ohne jedoch die Befugnis zu diesen Tätigkeiten gehabt zu haben. Gemäß § 56 WTBO (idF BGBl. Nr. 774/1992) wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, mit weiterem Schriftsatz vom 22. Oktober 2000 - nunmehr ausdrücklich - auf die Strafe eingeschränkte Berufung, hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Infolge der Einschränkung der Berufung auf die Strafe ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Sache im Verfahren vor dem Tribunal ist allein der Strafausspruch.

Die Berufungswerberin wendet hinsichtlich der Strafwürdigkeit ihres Verhaltens im wesentlichen ein, sie sei durch bestimmte, näher geschilderte Umstände motiviert gewesen, mit Blick auf die sich damals abzeichnende (Wieder-)Einführung des Buchführungsgewerbes mittels der inkriminierten Anonnce herauszufinden, ob die im gerechtfertigten Interesse der finanziellen Besserstellung ihrer Familie von ihr ins Auge gefasste Betriebsgründung sich überhaupt auf eine entsprechende Nachfrage für solche Buchhaltungstätigkeiten stützen ließe. Dass dann die erwartete Gesetzesänderung nicht schon im März 1998, sondern nach mehreren Verzögerungen erst per 1. Juli 1999 erfolgt sei, dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Das Gleiche gelte für den Umstand, dass es infolge der ausgebliebenen Nachfrage auf ihr Inserat zur Betriebsgründung gar nicht gekommen sei.

Soweit die Berufungswerberin in diesem Vorbringen einen Entschuldigungs-grund sieht, ist sie nicht im Recht. Die - wenngleich nach objektiven Maßstäben nicht unrealistische - Erwartung einer künftigen Gesetzesänderung rechtfertigt noch nicht, dem Gesetzgeber vorzugreifen und geltendes Recht in Eigenregie für bereits un-wirksam zu denken. Zur Tatzeit war das in Rede stehende Anbieten von Buchhaltungsarbeiten für Kleinbetriebe in diesem Umfang eben noch rechtswidrig, weil diese Tätigkeiten gemäß der damals geltenden (und von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen) Rechtsordnung den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten waren.

Im Sinne des Berufungsbegehrens war von einer Bestrafung dennoch abzusehen, weil nach den Umständen dieses Falles in einer gewogenen Betrachtungsweise von der Erfüllung der beiden Tatbestände des § 21 Abs.1 VStG (Geringfügigkeit des Verschuldens; Unrechtsgehalt der Tat im Bagatellbereich) noch ausgegangen werden durfte. So war nach der Aktenlage die Darstellung nicht widerlegbar, dass die Anonncierung ein (wirtschaftlicher) Fehlschlag gewesen sei. Der Unrechtsgehalt des Regelverstoßes scheint schon dadurch gemildert. Weiters ist in der Folge durch die Novelle BGBl. I Nr. 59/1999 zur GewO 1994 das Buchhaltergewerbe tatsächlich - wie von der Berufungswerberin erhofft und begründet erwartet - eingeführt worden und sind seit 1. Juli 1999 die inserierten "Buchhaltungen von Kleinbetrieben" den Wirtschaftstreuhändern nicht mehr - im Sinne des spruchgemäßen Tatvorwurfs - vorbehalten, sodass sich der Tatunwert insgesamt als nur unbedeutend erweist.

Andererseits ist aus objektivem Blickwinkel nachvollziehbar, dass im Zusam-menhang mit der besonderen Genesis der bezeichneten GewO-Novelle (in Verbindung mit der Neuerlassung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG) die menschlich verständliche Erwartungshaltung der Berufungswerberin auf günstige rechtliche Rahmenbedingungen für die ins Auge gefassten Tätigkeiten genährt werden konnte. Darauf vor allem Bedacht nehmend reicht auch die Vorwerfbarkeit der Tat (die Schuld) letztlich nicht über Geringfügigkeit hinaus.

Somit war wie im Spruch zu entscheiden. Für die Erteilung einer Ermahnung fehlte es im Berufungsfall an der Erforderlichkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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