Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221723/2/Kon/Pr

Linz, 09.11.2000

VwSen-221723/2/Kon/Pr Linz, am 9. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau R. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F. K., Dr. Ch. S., Mag. A. P. und Mag. D. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.8.2000, Ge96-2596-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte, Frau R. H., der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 124 und § 142 GewO 1994 für schuldig erkannt und über sie gemäß § 366 Abs.1 Z1 (richtig wohl: § 366 Abs.1, Einleitungssatz, GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben zumindest im Zeitraum 1.8.1999 bis zum 3.12.1999 im Standort R., das Gastgewerbe in der Betriebsart Nachtclub ausgeübt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gastgewerbeberechtigung gewesen zu sein."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. liegt Selbständigkeit dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat (siehe z.B. Erkenntnis vom 22.4.1997, 97/04/0009), ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass unter anderem die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Diesem im § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernis entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, weil darin keine Darstellung jenes konkreten Verhaltens der Beschuldigten erfolgte, durch das nach Meinung der belangten Behörde das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Nachtclubs unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs.2 normierten Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ausgeübt wurde.

So kommt im Tatvorwurf nicht zum Ausdruck, dass die Ausübung des Gastgewerbes in Form der Betriebsart "Nachtclub" gewerbsmäßig in dem Sinne ausgeübt wurde, dass sie selbständig im Sinne auf eigene Rechnung und Gefahr und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, erfolgt wäre. Für letzteres wäre beispielsweise erforderlich gewesen, die Preise der ausgeschenkten Getränke zumindest teilweise im Tatvorwurf anzuführen, weil nur dann das Tatbestandsmerkmal der Ertragsabsicht anhand eines Vergleichs mit den herrschenden Einkaufspreisen zum Ausdruck gekommen wäre.

Da dieser Mangel der Tatumschreibung auch der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte vom 3.12.1999 als erster und einziger Verfolgungshandlung anhaftet, war der Schuldspruch einer Sanierung nicht mehr zugänglich.

Aus diesem Grunde war der Berufung stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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