Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221724/2/Gf/Km

Linz, 07.11.2000

VwSen-221724/2/Gf/Km Linz, am 7. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der P W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. September 2000, Zl. Ge96-2488-2000, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. Mai 2000, Zl. Ge96-2488-2000, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 25. November 1999 in S Weihnachtskugeln im Umherziehen von Haus zu Haus zu einem Preis von 200 S feilgeboten habe, ohne die dafür erforderliche Handelsgewerbeberechtigung erlangt zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 366 Abs.1 Z. 1 i.V.m. § 124 Z. 10 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 94/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 59/1999, begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihr am 31. Mai 2000 zu eigenen Handen zugestellte Strafverfügung hat die Rechtsmittelwerberin einen am 16. Juni 2000 zur Post gegebenen Einspruch erhoben.

1.3. Dieser wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. September 2000, Zl. Ge96-2488-2000, als verspätet zurückgewiesen.

1.4. Gegen jenen ihr am 8. September 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. September 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich die Verspätung des Einspruches offenkundig aus dem Datum des Poststempels ergebe.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin lediglich vor, dass sie in gutem Glauben gehandelt und aus ihrer Tätigkeit keinerlei Gewinn erzielt hätte. Außerdem habe sie sich in Behandlung befunden und starke Beruhigungspillen nehmen müssen.

Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Vöcklabruck zu Zl. Ge96-2488-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und ein entsprechender Antrag seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Diese Zweiwochenfrist ist nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG in der Weise zu berechnen, dass sie mit Ablauf jenes Tages endet, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unstrittig und insbesondere auch durch ihre eigenhändige Unterschrift auf dem Rückschein belegt, dass die oben unter 1.1. angeführte Strafverfügung der Rechtsmittelwerberin am 31. Mai 2000 (Mittwoch) zugestellt wurde. Mit diesem Tag hat daher die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen begonnen; sie endete daher am Mittwoch den 14. Juni 2000 um 24.00 Uhr. Der laut dem auf dem Kuvert befindlichen Stempel aber erst am 16. Juni 2000 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin offenkundig als verspätet. Da diesbezüglich auch von der Berufungswerberin nichts vorgebracht wird, was objektiv daran zweifeln ließe, dass sie an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen wäre - insbesondere wird von ihr nicht einmal ansatzweise behauptet, dass sie sich bei Fristende infolge der Medikamenteneinnahme in einem die Dispositions- oder gar die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand befunden hätte -, hat die belangte Behörde den Einspruch im Ergebnis zutreffend als verspätet zurückgewiesen.

Davon ausgehend war es dem Oö. Verwaltungssenat aber von vornherein verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens überhaupt auf das Sachvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

4.3. Die vorliegende Berufung war daher § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f