Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221726/2/Gu/Pr

Linz, 03.01.2001

VwSen-221726/2/Gu/Pr Linz, am 3. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 29.9.2000, Ge96-33-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.1, § 51e Abs.2 Z1, § 66 Abs.1 VStG, § 366 Abs.1 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Rechtsmittelwerber für schuldig erkannt, in der Zeit vom November 1999 bis Mai 2000 das Baumeistergewerbe ausgeübt zu haben und zwar im November 1999 in R. i. K., eine Stützmauer errichtet zu haben und in den Monaten März, April und Mai 2000, in B. H., ein Haus renoviert zu haben, ohne hiefür eine Bewilligung für das Baumeistergewerbe besessen zu haben.

Wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 127 Z4 und § 102 Abs.1 GewO 1994 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihre Entscheidung auf die Aussagen der als Auskunftspersonen vernommenen K. M., A. P. und W. O. und auf ein indirektes Geständnis des Beschuldigten, die Arbeiten koordiniert bzw. verrichtet zu haben sowie auf eine Rechnung über geleistete Arbeiten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung reklamiert der Rechtsmittelwerber, dass ihm die zur Last gelegte Tat schuldhaft nicht vorwerfbar sei. Hinsichtlich der Ausführung im November 1999 wird Verjährung eingewendet.

Durch die Vorlage der Rechnung vom 17.7.2000 würde bescheinigt, dass nicht er, sondern die protokollierte Firma P. & Co OEG die Arbeiten durchgeführt und zur Verrechnung gebracht habe. Allein daraus, dass er den gleichen Namen wie diese Firma trage und für diese Firma tätig sei, könne ihm aber ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden.

Die erste Instanz hätte sich dazu mit dem HGB und dem EGG auseinandersetzen müssen, wobei festgestellt worden wäre, dass er an dieser Firma in keiner Weise beteiligt sei und für diese Firma keine berechtigten Vertretungshandlungen setzen könne. Zum Beweis dessen wird ein Firmenbuchauszug vom 28.12.1999 des HG Wien beigelegt.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da bereits die Aktenlage die Grundlage für die Berufungsentscheidung ausweist, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Demnach sind, wie die erste Instanz zutreffend feststellte, die angelasteten Baumeisterarbeiten erwiesen und steht fest, dass weder der Beschuldigte selbst noch die P. & Co OEG im Standort A., politischer Bezirk Steyr-Land, von wo aus gehandelt wurde, eine entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt. Der Firmensitz des seinerzeit in Wien etablierten Unternehmens befand sich lt. eigenen Angaben des Beschuldigten vor dem Gendarmeriepostenkommando Bad Hall am 30.5.2000 bis Februar 2000 in Wien.

Die im Akt erliegende Rechnung weist aus, dass die für B. H., geleisteten Arbeiten von der P. & Co OEG in Rechnung gestellt worden sind.

Es kann daher der Rechtfertigung des Beschuldigten nicht entgegengetreten werden, dass er nur als Beschäftigter der P. & Co OEG aufgetreten ist und dass in den angelasteten Fällen die OEG tätig geworden ist.

Wenngleich der Beschuldigte in der OEG offensichtlich das Sagen hatte und tatsächlich die Geschäfte führte, so war seine Gattin D. P., geb. G., formal zur Geschäftsführung der P. & Co OEG berufen.

Dies ergibt sich aus der niederschriftlichen Vernehmung der Letztgenannten vor dem Gendarmeriepostenkommando Bad Hall vom 2.6.2000 und dem Auszug aus dem Firmenbuch (auffällig ist aus diesem Auszug aus dem Firmenbuch, dass als persönlich haftende Gesellschafter der P. & Co OEG 12 Ausländer, die jeweils nur gemeinsam mit Frau D. G., verehelichte P., vertretungsbefugt erschienen und nur Frau D. G. selbständig zur Vertretung befugt war; vgl. § 2 Abs.4 Z1 AuslBG).

In der Zusammenschau der Umstände kann daher dem Beschuldigten nichts Wirksames entgegengesetzt werden, was sein Auftreten im Lichte des § 1 GewO 1994 als auf eigene Rechnung und Gefahr nachgewiesen hätte.

Ist aber die Rechtfertigung nicht zu widerlegen, wonach der Beschuldigte nur als Beschäftigter und nicht als zur Vertretung nach außen Berufener für die P. & Co OEG aufgetreten ist, dann spielte die Tatsache, auch wenn er in dem Unternehmen sich hinter seiner Gattin verschanzte, eine rechtserhebliche Rolle.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Verwaltungsvorschriften, nämlich die Gewerbeordnung bestimmt zwar § 370 Abs.2, dass bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers die Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen sind. Nachdem die P. & Co OEG jedoch im Standort A. kein Gewerbe hatte, konnte dort auch kein gewerberechtlicher Geschäftsführer aufscheinen. In diesem Fall geht die Verantwortung für die eingetragene offene Erwerbsgesellschaft auf die zur Vertretung berufenen persönlich haftenden Gesellschafter zurück. Ein solcher war der Beschuldigte nicht.

Aus diesem Grunde musste mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Einstellung des Verfahrens wegen des vorgeworfenen Deliktes vorgegangen werden.

Obgleich der Beschuldigte wusste, dass die OEG im Standort A. keine Gewerbeberechtigung besaß und dennoch für sie dominant tätig wurde, was den Verdacht der Beihilfe erregen muss, konnte im Berufungsverfahren, da eine diesbezügliche Verfolgungshandlung nicht vorliegt, nicht darauf umgestellt werden.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beschuldigter war nicht auf eigene Rechnung und Gefahr tätig.

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