Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221735/2/Ga/Mm

Linz, 27.02.2001

VwSen-221735/2/Ga/Mm Linz, am 27. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 7. November 2000, Zl. Ge96-51-1999-Poe, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Spruchpunkten aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 7. November 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der AMKFZ Gesellschaft m.b.H., Sitz in K"für das" (erkennbar gemeint: in der Ausübung des) Kraftfahrzeugmechanikergewerbe und das Gewerbe Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers dafür einzustehen, dass, wie im Zuge einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 13. April 1999 festgestellt worden sei, zumindest an diesem Tag (zu ergänzen wäre: von dieser Gesellschaft)

1. beim Betrieb einer bestimmten, gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage eine bestimmte Bescheidauflage durch ein näher beschriebenes Verhalten nicht eingehalten worden sei und

2. die bezeichnete Betriebsanlage nach Durchführung bestimmt angeführter, gewerbebehördlich genehmigungspflichtiger Änderungen jeweils ohne behördliche Genehmigung in jeweils bestimmt beschriebener Weise betrieben worden sei.

Dadurch habe der Berufungswerber 1. § 367 Z25 iV mit Auflagenpunkt 14 des näher angegebenen Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides und 2. § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu 1. und 2. Geldstrafen von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) je kostenpflichtig verhängt.

Begründend hält die belangte Behörde unter anderem fest, dass der Berufungswerber trotz Aufforderung und Gewährung der beantragten Fristverlängerung sich zu den Tatvorwürfen inhaltlich nicht gerechtfertigt habe.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt sowie nach ergänzenden Erhebungen (§ 66 Abs.1 AVG) erwogen:

Der Berufungswerber wendet nun ein, es sei über das Vermögen der vorliegend involvierten Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes vom 19. Februar 1997 zu Zl. 14 S 65/97 z der Konkurs eröffnet worden. Zum Masseverwalter sei ein namentlich angegebener Rechtsanwalt bestellt worden. Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Mit dem Tag der Konkurseröffnung sei ihm als gewerberechtlicher Geschäftsführer die Verfügungsgewalt (in seinen Agenden) entzogen worden. Daher sei er seit jenem Zeitpunkt auf jeden Fall nicht passiv legitimiert.

Mit diesem - im übrigen von der belangten Behörde im Zuge der Berufungsvorlage unbestritten gebliebenen - Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.

Unstrittig und durch Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag 12.12.2000) bestätigt, wurde über die vorliegend als Gewerbeinhaber involvierte Gesellschaft mit Gerichtsbeschluss vom 19. Februar 1997 der Konkurs eröffnet und ist die Gesellschaft seither aufgelöst (§ 84 Abs.1 Z4 GesmbH-Gesetz; gesetzlicher Auflösungsgrund ohne nachfolgende Liquidation). Ist aber die Gesellschaft aufgelöst, wurde damit uno actu das Ausscheiden des bestellt gewesenen gewerberechtlichen Geschäftsführers - rechtlich und faktisch - bewirkt.

Die Gesellschaft als vorliegend angesprochener Gewerbeinhaber ist seit der Auflösung infolge der Konkurseröffnung von der Gewerbeausübung ausgeschlossen (§ 13 Abs.3 GewO). Damit aber lasten auf der Gesellschaft als Gewerbeinhaberin auch keine mit der Gewerbeausübung einher gehenden Rechtspflichten mehr. Nur für die Erfüllung solcher Rechtspflichten aber könnte der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer haftbar gemacht werden. Es wäre daher unzulässig, den gewerberechtlichen Geschäftsführer wegen persönlicher Begehung von Verstößen gegen die durch die GewO unter Strafsanktion gestellten Regelungen schuldig zu sprechen (vgl KINSCHER / SEDLAK, GewO 6. Auflage, 898, Anm. 16).

Aus diesen Gründen hat das angefochtene Straferkenntnis die Tätereigenschaft des Berufungswerbers in diesem Fall zu Unrecht angenommen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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