Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221738/3/Gf/Km

Linz, 29.12.2000

VwSen-221738/3/Gf/Km Linz, am 29. Dezember 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des Ing. J W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 8. November 2000, Zl. Ge96-85-4-2000-Brot, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 2 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 8. November 2000, Zl. Ge96-85-4-2000-Brot, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) verhängt, weil er am 18. Mai 2000 seine Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert gehabt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 und § 81 Abs. 1 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 94/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 59/1999 (im Folgenden: GewO), begangen, weshalb er nach dem Einleitungssatz des § 366 Abs. 1 GewO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 10. November 2000 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. Ge96-85-2000; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis dem Rechtsmittelwerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 10. November 2000 mittels RSa-Brief zugestellt. Mit diesem Tag (Freitag) begann sohin auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und diese endete daher mit Ablauf des 24. November 2000 (kein Feiertag).

Die vorliegende Berufung wurde der belangten Behörde jedoch zweifelsfrei erst am 6. Dezember 2000 im Wege der Telekopie übermittelt.

Dies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten, sich dazu zu äußern und allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel bis zum 28. Dezember 2000 vorzulegen.

Eine derartige Stellungnahme ist jedoch bis dato nicht erfolgt.

Auf Grund dieser Umstände hatte daher der Oö. Verwaltungssenat davon auszugehen, dass die gegenständliche Berufung verspätet erhoben wurde.

3.3. Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Dies bedeutet, dass es dem Oö. Verwaltungssenat - worauf der belangten Behörde e contrario als Verfahrenspartei (vgl. § 51d VStG) ein subjektives Recht zukommt - von vornherein verwehrt war, auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum