Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221740/2/Ga/La

Linz, 31.01.2001

 

VwSen-221740/2/Ga/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J E, vertreten durch

Dr. W O, Rechtsanwalt in Linz, gegen den eine Ermahnung aussprechenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. November 2000, Zl. Ge96-2547-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 29. November 2000 wurde der Berufungs-werber für schuldig erkannt, er habe seit zumindest 30. April 1998 bis zum heutigen Tag im Standort Frankenmarkt, Untermühlberg 2, das Handelsgewerbe (Blumenerde, Torboflor, Torfballen, Balkona-Blumenerde udgl.) ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Über den Berufungswerber wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung

gemäß § 21 VStG - unter Absehen von einer Bestrafung - eine Ermahnung erteilt.

Der Berufungswerber bestreitet tatseitig mit dem näher dargelegten Vorbringen, es hätte die Tatbestandsmäßigkeit nicht angenommen werden dürfen, weil, wie die Strafbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selber ausführt, "in diesem Fall weder eine Ertragsabsicht noch eine Regelmäßigkeit" habe nachgewiesen werden können.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht. Unstrittig und von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt, ist in diesem Fall der Nachweis der Gewerbsmäßigkeit des Tatverhaltens nicht gelungen und durfte schon deswegen die Tatbestandsmäßigkeit dem Schuldspruch nicht zu Grunde gelegt werden. Davon abgesehen könnte ein Tatvorwurf, unbefugt ein bestimmtes Handelsgewerbe aus-

geübt zu haben, rechtens nur auf die in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren gewonnene Sachverhaltsgrundlage gestützt werden, wonach die vom Berufungs-

werber verkaufte bzw zum Verkauf angebotene Ware von ihm zu dem Zweck erworben wurde, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben (vgl VwGH 5.11.1991, 91/04/0154, mit Vorjudikatur, zit. bei KINSCHER/SEDLAK, GewO 6.A [MSA 1996] 503 unter E 57; vgl auch E 58 aaO).

Aus diesen Gründen war, weil das spruchgemäß angelastete Verhalten die Tatbestandsmäßigkeit der unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes schon objektiv nicht herstellen konnte, auf Aufhebung und Einstellung zu erkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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