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VwSen-221753/2/Ga/Km

Linz, 30.03.2001

VwSen-221753/2/Ga/Km Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau I E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 19. Februar 2001, Zl. GZ 0-2-5/1-0032170b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Zu Faktum 1. wird der Berufung mit folgender Maßgabe stattgegeben: Der Schuldspruch hat nicht auf elffache (Subfakten a bis k) Einzelübertretungen der spruchgemäß bezeichneten Auflage, sondern auf eine fortgesetzte Tatbe-

gehung, begangen in der Zeit vom 27. August bis zum 16. Dezember 2000 zu lauten. Demgemäß hat der Strafausspruch nicht auf die Verhängung von elf Einzelstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je 2.000 S (je 22 Stunden), sondern auf Verhängung einer einzigen Geldstrafe von 10.000 S (entspricht 726,73 €) und einer einzigen Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu lauten und ist demgemäß der der Berufungswerberin auferlegte Kostenbeitrag zu 1. als ein einziger Kostenbeitrag von 1.000 S (entspricht 72,673 €) festzusetzen.

Zu den Fakten 2. und 3. wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zu 2. und 3. als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat je 400 S (entspricht je 29,07 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Februar 2001 wurde die Berufungs-

werberin für schuldig befunden, sie habe als verantwortliche Inhaberin und Betrei-

berin des Gastlokales "Cafe E" im angegebenen Standort in L dafür einzustehen, dass beim Betrieb des genannten Gastlokales die zu 1. konkret angeführte Auflage (Auflagenpunkt 1.) des genannten Betriebsanlagen-Bescheides an elf bestimmten Tagen (in der Zeit zwischen 27.8. bis 16.12.2000) in je bestimmt angegebener Weise und die zu 2. und zu 3. konkret angeführten Auflagen (Auflagenpunkte 9. bzw. 11.) des genannten Betriebsanlagen-Bescheides jeweils am 25. August 2000 nicht eingehalten worden seien.

Dadurch habe die Berufungswerberin jeweils § 367 Z.25 GewO iVm den bezeichneten Auflagen der entsprechenden gewerbebehördlichen Bescheide verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Berufungswerberin zu 1a) bis 1k) Geldstrafen von je 2.000 S (je Ersatzfreiheitsstrafen) sowie zu 2. und 3. Geldstrafen von je 2.000 S (je Ersatzfreiheitsstrafen), sämtliche unter Kostenersatzpflicht, verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, niederschriftlich bei der be-

langten Behörde aufgenommene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Ein-

sicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:

Im Berufungsfall hat die belangte Behörde das strafbehördliche Ermittlungsver-

fahren aufgrund von - im vorgelegten Akt dokumentierten - Nachbarbeschwerden eingeleitet. Die ihr durch die Strafbehörde gebotene Verteidigungsmöglichkeit zu den Anlastungen nahm die Beschuldigte nicht wahr.

Zum ersten Mal äußerte sie sich zu den wider sie erhobenen Anschuldigungen mit dem Berufungsvorbringen. Den einzelnen, in Übereinstimmung mit den Anzeigen und der sonstigen Aktenlage konkret formulierten Tatvorwürfen setzte sie jedoch nur ein gänzlich pauschales Abstreiten entgegen und ging auch auf die Strafbemessung konkret nicht ein. Allein nur zum Faktum 1b) behauptete sie konkret, das Datum 28. August 2000 könne schon deswegen nicht stimmen, "weil ich am Montag Sperrtag hatte." Dafür, dass das Lokal an jenem Tag tatsächlich ununterbrochen geschlossen gewesen wäre, hat die Berufungswerberin jedoch kein Beweisangebot unterbreitet. Ihrem Behauptungsvorbringen ist daher die - insoweit widerspruchsfreie - Aktenlage entgegen zu halten, wonach nämlich an jenem Tag jedenfalls noch nach 22.00 Uhr an fünf Personen alkoholische Getränke ausgeschenkt worden seien und die von einem Nachbarn gerufene Polizei um 22.40 Uhr das Lokal geschlossen habe.

Im Ergebnis vermochte die Berufungswerberin die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht zu erschüttern und auch die Rechtsbeurteilung als solche nicht in Zweifel zu setzen. Es waren daher sämtliche Schuldsprüche (zu 1. nur dem Grunde nach) und zu 2. und 3. auch die Strafen zu bestätigen.

Allerdings verkannte die belangte Behörde, dass das von den Fakten 1a) bis 1k) erfasste und als eine Vielzahl von Einzeltaten vorgeworfene Verhalten wegen der Identität der verletzten Rechtsvorschrift, der Gleichartigkeit des Zuwiderhandelns und des zeitlichen Zusammenhanges als von einem einzigen deliktischen Gesamtvorsatz getragen zu beurteilen gewesen wäre. Gegen die Annahme einer diesbezüglich zumindest bedingten Vorsatzschuld spricht weder die Aktenlage noch das Berufungsvorbringen. Auch sind die Zeiträume zwischen den spruchgemäßen Einzeltattagen nicht so groß, dass der Fortsetzungszusammenhang hätte als unterbrochen gewertet werden müssen (vgl. zu ähnlicher Fallkonstellation: h. Erk. 25.4.1996, VwSen-220698/21/Ga/La, mit Hinweis auf VwGH 23.5.1995, 95/04/0022; danach war bei vorgelegener Gleichartigkeit der Begehungsform der mehreren gesetzwidrigen Einzelhandlungen sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines - noch erkennbaren - zeitlichen Zusammenhanges selbst eine dreieinhalb monatige Unterbrechung noch nicht geeignet, das Fehlen eines Gesamtkonzeptes des Täters zu indizieren).

Vor diesem Hintergrund war daher das Tribunal gebunden, die mehreren Ein-

zelschuldsprüche zu 1. auf die Begehung eines (einzigen) fortgesetzten Deliktes zu ändern.

Die zu 1. demgemäß - unter Rückgriff auf die schon von der Strafbehörde heran-

gezogenen Kriterien des § 19 VStG - neu festzusetzen gewesene Geldstrafe befindet das Tribunal als in gleicher Weise tatangemessen und auch, weil unstrittig kein Milderungsgrund, jedoch die einschlägige Vortat als erschwerend zu werten war, als täterangemessen.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der Berufungswerberin zu 1. keine Be-

rufungskosten, zu 2. und 3. hingegen die Berufungskosten in der gesetzlichen Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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