Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221777/2/Ga/Mm

Linz, 28.06.2001

 
 
VwSen-221777/2/Ga/Mm Linz, am 28. Juni 2001
DVR.0690392
 
E R K E N N T N I S
 
 
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J B in 4 P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Mai 2001, Zl. Ge96-67-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird in allen drei Fakten bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat insgesamt 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. Mai 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als (aus dem Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.9.1999, Zl. Ge20-108-1989) gewerberechtlich Verpflichteter verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass, wie anlässlich einer am 13. März 2001 durchgeführten Überprüfung der Auflagenpunkte betreffend den Lagerplatz auf Grundstück Nr. 27/1, KG und Gemeinde P, festgestellt werden musste, in drei Fällen jeweils bezeichnete und angeführte Auflagen (nämlich Punkte 16, 18 lit.a, 18 lit.d) des gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-Änderungsbescheides am genannten Tag in bestimmter Weise nicht eingehalten worden seien. Dadurch habe er 1. bis 3. § 367 Z25 GewO jeweils iVm dem betr. Auflagenpunkt des angeführten gewerbebehördlichen Bescheides übertreten. Über ihn wurde 1. bis 3. eine Geldstrafe von je 1.000 S (je Ersatzfreiheitsstrafe) je kostenpflichtig verhängt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbar Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Die vorliegend in den Fakten 1. bis 3. als nicht eingehalten zugrunde gelegten Auflagen sind - aus dem Blickwinkel ihrer Eignung zur eindeutigen Verhaltensnorm und insofern zum Straftatbestand - ausreichend bestimmt so formuliert, dass der Berufungswerber als Verpflichteter jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei hat daraus erkennen können (vgl VwGH 23.4.1991, 88/04/0029; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164 ua).
In tatseitiger Hinsicht hat die belangte Behörde die Schuldsprüche zu den drei Fakten auf die in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers erzielten Feststellungen gestützt und die Anlastung in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgenommen. Auch in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Annahme der (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmäßigkeit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten.
Das Vorbringen des Berufungswerbers ist zu 1. bis 3. nur pauschal und nur schlicht bestreitend, dh ohne substantielle Sacheinlässlichkeit und war nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
 
Gegen die anhand der Kriterien des § 19 VStG begründet dargestellte Strafbemessung hat der Berufungswerber keine solchen Einwände vorgebracht, die eine Herabsetzung der im untersten Bereich des Strafrahmens (Höchststrafe: 30.000 S) festgesetzten Geldstrafen rechtfertigen könnten. Diesbezügliche Ermessensfehler der belangten Behörde waren weder offenkundig noch sonst vom Tribunal aufzugreifen. Für den Fall, dass die verhängten (alles in allem milden) Geldstrafen uneinbringlich sein sollten, sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen vor.
 
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der zu 1. bis 3. verhängten und bestätigten Geldstrafen) aufzuerlegen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. Gallnbrunner
 
 
 
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum