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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221782/10/Kl/Rd

Linz, 26.03.2002

VwSen-221782/10/Kl/Rd Linz, am 26. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der W, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.6.2001, GZ: 0-2-5/1-9932078i, (Spruchpunkt I) wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.3.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen Spruchpunkt I wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I der Standort auf "4020 Linz, B" zu lauten hat.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 87,20 Euro, zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.6.2001, GZ: 0-2-5/1-9932078i, wurde im Spruchpunkt I über die Bw eine Geldstrafe von zweimal 1.500 S, Ersatzfreiheitsstrafe von zweimal 17 Stunden, und einmal 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einmal 20 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1a) und 1b) gemäß § 367 Z25 GewO und zu 2) § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 verhängt, weil sie es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der "Cafe-Pub B" W KEG, welche Betreiberin des Lokales "B" im Standort L, ist, zu vertreten hat, dass

1) im oa Lokal die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 28.11.1983; GZ 501/W-748/79, unter Punkt 5) angeführte Auflage, dass "die Betriebszeit ausschließlich von Montag-Freitag von 9.00 Uhr - max. 23.00 Uhr einzuhalten ist",

a) am 25.5.1999 nicht eingehalten wurde, indem der Gastgarten, wie anlässlich einer Nachschau durch Sachverständige des Magistrates Linz, Amt für Natur und Umweltschutz, festgestellt wurde, in der Zeit zwischen 23.15 Uhr und 23.45 Uhr betrieben wurde, indem sich Gäste im Gastgarten befanden;

b) am 10.6.1999 nicht eingehalten wurde, indem der Gastgarten bis 23.35 Uhr betrieben wurde, indem sich noch Gäste im Gastgarten befanden;

2) der Gastgarten des oa Lokals, welcher mit gewerbebehördlichem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrats Linz, Baurechtsamt, vom 28.11.1983, GZ 501/W-748/79, genehmigt wurde, am 25.5.1999 zwischen 23.15 Uhr und 23.45 Uhr nach Durchführung einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Überschreitung der genehmigten Anzahl der Verabreichungsplätze im Gastgarten von 35 auf 92, betrieben wurde, indem sich Gäste im Gastgarten befanden, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl die durchgeführte Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Lärm (zusätzlich) zu belästigen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser das Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt I des gesamten Inhalts nach angefochten. Zunächst wurden Mängel geltend gemacht, nämlich das Fehlen eines Adressaten, mangelhafte Tatumschreibung und dass die bescheiderlassende Behörde aus dem Straferkenntnis nicht hervorgehe. Weiters wurde ausgeführt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, dass am 10.6.1999 sich noch nach 23.00 Uhr Gäste im Gastgarten befunden hätten. Vielmehr handle es sich um einen Aufenthalt im Gastgarten für private Zwecke. Am 25.5.1999 hätte der Kellner jeweils schon um 22.30 Uhr mit dem Abkassieren begonnen und keine Getränke mehr ausgeschenkt. Das Verlassen des Gastgartens könne jedoch nicht mit Gewalt durchgesetzt werden. Außerdem seien auch bei Aufräumarbeiten und bei Anwesenheit des Personals Lärmauswirkungen feststellbar. Jedenfalls liege eine Verletzung des Auflagenpunkts 5 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides deshalb nicht vor, da "der Betrieb des Gastgartens bzw des Gewerbebetriebes bereits eingestellt war, Verkäufe und Bedienung von Kunden nicht mehr stattgefunden haben, sondern diese lediglich noch die bereits lange vorher ausgeschenkten Getränke konsumiert haben, wie dies auch den gesetzlichen Vorschriften entspricht." Zum Spruchpunkt 2 wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Gastlokal von der betreibenden Gesellschaft aus einem Konkursverfahren käuflich erworben worden sei und seitdem nicht verändert wurde. Es sei von der Bw angenommen worden, dass die Betriebsanlage ordnungsgemäß übergeben worden sei, ein Verschulden sei ihr nicht anzulasten, allenfalls dem Konkursgericht bzw dem Masseverwalter. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde geltend gemacht, dass sie über kein so hohes Einkommen verfüge und sorgepflichtig für einen minderjährigen Sohn sei. Auch seien keine Schädigungen und Gefährdungen von geschützten Interessen eingetreten.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.3.2002, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen Ing. B und Ing. l, beide Amtssachverständige beim Magistrat der Stadt Linz, Amt für Natur- und Umweltschutz, einvernommen.

4. Der erstgenannte Zeuge ist Amtssachverständiger beim Amt für Natur- und Umweltschutz und auch für Lärmmessungen zuständig. Er hat aufgrund seines Sachverstandes eindeutige Wahrnehmungen gemacht und eine glaubwürdige Aussage vor dem Oö. Verwaltungssenat abgegeben. Danach ist erwiesen, dass am 25.5.1999 nach 23.00 Uhr, nämlich von 23.15 Uhr bis 23.45 Uhr, im genannten Gastgarten noch Personen anwesend waren, die Getränke konsumierten, sich als Gäste im Gastgarten unterhielten und auch vom Kellner bedient wurden. Es war normaler Gesprächslärm eines Gastgartens wahrnehmbar sowie auch Geräusche von Geschirr und Gläsern und Sessel rücken. Einerseits konnten diese Wahrnehmungen deutlich und unterscheidbar vom einvernommenen Zeugen wahrgenommen werden, andererseits lagen diesem auch die Beschwerden und Aussagen der beschwerdeführenden Nachbarn vor. Der Zeuge gab auch weiters an, dass die vernommene Gasthausunterhaltung sich deutlich unterschied von einer allfällig behaupteten Unterhaltung zwischen Kellnern bei Aufräumarbeiten. Letztere konnte von ihm ausgeschlossen werden. Darüber hinaus decken sich seine Aussagen auch mit den weiteren im Akt befindlichen Berichten anderer Amtssachverständiger über Lärmbelästigungen im Gastgarten und Betrieb des Gastgartens über das Betriebszeitende hinaus. Es konnte daher von normalem Gastgartenbetrieb ausgegangen werden. Auch verantwortete sich die Bw im Verfahren erster Instanz damit, dass sie dem Kellner Anweisung gab, mit 22.30 Uhr abzukassieren und keine weiteren Getränke mehr auszuschenken. Es sei aber nicht möglich, dass die Gäste pünktlich um 23.00 Uhr den Gastgarten verlassen. Damit bringt die Bw selbst zum Ausdruck, dass ein weiteres Verweilen der Gäste über 23.00 Uhr gestattet wird. Diesbezüglich deckt sich auch die vor der Behörde erster Instanz gemachte zeugenschaftliche Aussage des Kellners F, auf welche auch in der Berufung verwiesen wird und der Berufung zu Grunde gelegt wird. Auch der Kellner spricht nur vom Abkassieren bis 22.30 Uhr, allerdings nicht davon, dass die Gäste auch bis zu diesem Zeitpunkt bzw bis 23.00 Uhr den Gastgarten verlassen. Es gilt daher als erwiesen, dass sich Gäste nach 23.00 Uhr im gegenständlichen Gastgarten aufgehalten haben. Hingegen konnte aufgrund der aufgeführten Aussagen die erkennende Behörde dem Vorbringen, dass es sich lediglich um Privatpersonen aus dem Kreise der Bw handelte, nicht näher getreten werden, zumal diese Verantwortung erst im Zuge der rechtsfreundlichen Beratung und in der Berufung von der Bw geltend gemacht wird und ihren ursprünglichen Aussagen - auch vor der belangten Behörde - widerspricht. Darüber hinaus hat sie hinsichtlich solcher Behauptungen auch keine Beweise angeboten und liegen solche der Behörde nicht vor.

Gleiche Erwägungen gelten auch für den Tatzeitpunkt am 10.6.1999. Es lag ebenfalls eine Beschwerde wegen Lärmbelästigung im Gastgarten nach dem Betriebszeitende vor. Wenngleich auch ein Amtssachverständiger nicht mehr vor Ort erschien und Wahrnehmungen machte, so war doch die Anzeige für den Amtssachverständigen Ing. I glaubwürdig. Dieser führte in seiner Zeugenaussage aus, dass grundsätzlich bei derartigen Nachbarbeschwerden hinsichtlich des gegenständlichen Gastgartens eine Nachschau durchgeführt wird und Gastgartenbetrieb auch jedes Mal wahrgenommen wurde. Es war daher der Gastgartenbetrieb grundsätzlich auch zu diesem Zeitpunkt für den Zeugen glaubwürdig. Eine Nachschau unterblieb nur deshalb, weil die beschwerdeführende Nachbarin darlegte, dass ohnehin nun im Gastgarten Schluss gemacht werde und daher eine Nachschau nicht mehr erforderlich ist. Es war daher ein Betrieb im Gastgarten nach 23.00 Uhr ebenfalls glaubwürdig und erwiesen. Es war daher auch der Betrieb am 10.6.1999 bis 23.35 Uhr erwiesen.

Der Umfang des Gastgartens zu den Tatzeitpunkten bzw am 25.5.1999 wurde von der Bw nicht bestritten. Das Ausmaß wurde auch durch zeugenschaftliche Aussagen des Zeugen Ing. I bestätigt, nämlich eine überdachte und daran anschließend eine freiliegende Fläche als Schotterterrasse. Darauf befanden sich Stühle und Tische mit insgesamt 92 Verabreichungsplätzen. Auch war für die gesamte Fläche eine Beleuchtung vorhanden. Der Betrieb dieser Fläche war durch die Wahrnehmungen des einvernommenen Zeugen Ing. B für 25.5.1999 zwischen 23.15 Uhr und 23.45 Uhr erwiesen.

Aufgrund der Aktenlage steht weiters fest, dass mit Bescheid des Magistrats Linz vom 28.11.1983, GZ 501/W-748/79, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Gastgartens in Linz, B, nach Maßgabe der Projektsunterlagen erteilt wurde und unter Auflagenpunkt 5 vorgeschrieben wurde:

"5) Die Betriebszeit ist ausschließlich von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis maximal 23.00 Uhr einzuhalten". Laut dem diesbezüglichen Parteienantrag bzw der Betriebsbeschreibung vom 12.7.1979 sollten für den gegenständlichen Gastgarten frei aufgestellte Sitzplätze und Tische für 35 Personen eingerichtet werden. Die Betriebszeit von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr wurde in der Bescheidbegründung in Punkt III mit dem Schutz der Nachbarinteressen vor unzumutbaren Lärmbelästigungen begründet. Darin ist auch die geringe Besucherzahl von maximal 35 Personen festgehalten.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens erster Instanz bzw des Beweisverfahrens zweiter Instanz ist erwiesen, dass zu den im Spruch angeführten Zeitpunkten der Gastgarten in Linz, B, des Lokals "B" auch nach 23.00 Uhr in Betrieb war, nämlich dass sich darin Gäste im normalen Gastgartenbetrieb aufhielten und Getränke konsumierten und auch Kellner vorhanden waren. Es war eine Gastgartenunterhaltung sowie Geräusche von Gläsern und Tellern wahrnehmbar. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn die Bw dazu ausführt, dass bereits bis 22.30 Uhr abkassiert worden sei und keine weiteren Getränke mehr ausgeschenkt worden seien, so rechtfertigt dies nicht das gegenständliche Verhalten. Entsprechend der zahlreichen Judikatur des VwGH (vgl Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, S. 579f) zur Einhaltung der Sperrstunde gemäß § 368 Z9 iVm § 152 GewO genügt es nämlich nicht, dass keine Getränke mehr konsumiert werden, sondern es hat vielmehr der Gewerbeinhaber darauf zu achten, dass sich keine Gäste mehr in den Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes aufhalten und er darf ein weiteres Verweilen der Gäste nicht gestatten. Er hat daher rechtzeitig für das Verlassen der Betriebsräumlichkeiten Sorge zu tragen. Nötigenfalls hat er die Hilfe der Polizei bzw Gendarmerie in Anspruch zu nehmen, um rechtzeitig die Sperrstunde machen zu können. Ein diesbezügliches Vorbringen über Bemühungen der Bw fehlt jedenfalls der gegenständlichen Berufung.

Da der genannte Auflagepunkt über die Einhaltung der Betriebszeit dieselben Intentionen verfolgt wie die gesetzlich geregelten Sperr- und Aufsperrzeiten (dies geht insbesondere auch aus der Begründung des Betriebsanlagenge-nehmigungsbescheides hervor), ist auch die dargelegte Judikatur des VwGH zur Sperrzeitenregelung anwendbar.

Auch bei einer durch Auflage vorgeschriebenen Betriebszeit hat der Betriebsinhaber bzw Gewerbetreibende dafür Sorge zu tragen, dass mit Ende der vorgeschriebenen Betriebszeit der Betrieb tatsächlich eingestellt wird. Dies bedeutet aber, dass auch in diesem Fall die Gäste bereits den Gastgarten verlassen haben müssen und keine weiteren Arbeiten mehr durchgeführt werden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Bw nicht nachgekommen. Hingegen konnte dem Berufungsvorbringen, dass es sich bei den im Gastgarten aufhältigen Personen nicht um Gäste, sondern um Privatpersonen aus dem Umfeld der Bw handelte, kein Glaube geschenkt werden. Einerseits hat sich die Bw vor der belangten Behörde zunächst mit dem Abkassieren bis 22.30 Uhr und damit verantwortet, dass ein rechtzeitiges Verlassen der Gäste nicht durchsetzbar ist. Andererseits hat die Bw auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nichts vorgebracht und jedenfalls auch keine Beweise angeboten, die ihre nunmehrigen Behauptungen untermauern. Ihren Ausführungen stehen dagegen die vielen Beschwerden der umliegenden Nachbarn sowie auch vielfältigen Feststellungen der Amtssachverständigen des Magistrats Linz entgegen, die jedes Mal bei einer Nachschau auch tatsächlich einen Gastgartenbetrieb festgestellt haben. Es ist daher von der Erfüllung des Tatbestandes zu den Punkten 1a und 1b auszugehen.

Die Bw hat die beiden Verwaltungsübertretungen auch subjektiv zu verantworten. Die belangte Behörde ist von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Anhaltspunkte für vorsätzliche Tatbegehung haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben. Es war daher das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich zu bestätigen.

5.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

Auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung hat schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis frei von Rechtsirrtum in richtiger rechtlicher Beurteilung dargelegt, dass der gegenständliche Gastgarten eine grundsätzlich genehmigte Betriebsanlage für 35 Personen bzw Verabreichungsplätze ist, diese genehmigte Betriebsanlage durch Erweiterung auf 92 Verabreichungsplätze geändert wurde und zum im Spruch angeführten Zeitpunkt durch regulären Gastgartenbetrieb betrieben wurde, indem sich Gäste aufhielten und Getränke konsumierten. Es ist daher auch dieser Tatbestand einwandfrei in objektiver Hinsicht erfüllt. Zur Glaubwürdigkeit der Beweise und Beweisergebnisse wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

In subjektiver Hinsicht hat die Bw zwar glaubwürdig dargelegt, dass sie den Gastgarten schon in erweiterter Form aus einer Konkursmasse übernommen hat und keine weiteren Veränderungen durchgeführt hat. Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat aber ein Gewerbeinhaber sich über die geltenden gewerberechtlichen Vorschriften zu informieren und in Kenntnis zu setzen. Jedenfalls kann es aber im Rahmen der ihm auferlegten Sorgfaltspflicht zugemutet werden, dass er sich Kenntnis bei der zuständigen Behörde verschafft. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass die Bw vor Ausübung des gegenständlichen Gewerbes bzw vor Inbetriebnahme des Gastgartens sich mangels Vorhandenseins der entsprechenden Gewerbebescheide sich bei der belangten Behörde erkundigen hätte müssen, ob eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt und allfällige Auflagen vorgeschrieben und einzuhalten sind. Indem sie dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie die ihr auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt und fahrlässig gehandelt. Dies hat die belangte Behörde rechtsrichtig auch dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt. Es hat die Bw daher auch diese Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu vertreten.

5.3. Die in der Berufung weiters angeführten Formalmängel können der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Hinsichtlich der Standortbeschreibung mit B, liegt lediglich ein Irrtum der belangten Behörde bei Abfassung des Straferkenntnisses vor, welcher jederzeit berichtigt werden kann und auch spruchgemäß vom Oö. Verwaltungssenat berichtigt wurde. Dies war insofern möglich, als aus dem gesamten Akt, insbesondere aber aus dem im Akt aufliegenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid hervorgeht, dass der Standort in Linz, B, gelegen ist. Dies war auch der Bw während des gesamten Verfahrens klar und deutlich. Auch wurde der Bw bzw ihrem Rechtsvertreter bereits im Verfahren erster Instanz Akteneinsicht gewährt, und zwar innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsfrist. Auch anlässlich dieser Akteneinsicht war ersichtlich, dass es sich um den Standort B handelte.

Die weiteren behaupteten Mängel liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere geht aus der Zeichnungsklausel des Straferkenntnisses eindeutig hervor, dass der Bürgermeister der Stadt Linz das Straferkenntnis erlassen hat. Nach der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH 29.10.1981, 3884/80) ist wesentlich, dass aus dem Bescheid, insbesondere aus der Zeichnungsklausel die bescheiderlassende Behörde in eindeutiger Weise hervorgeht. Es ist daher nicht erforderlich, dass bereits aus dem Kopf des Briefpapiers bzw aus der Einleitung die bescheiderlassende Behörde hervorgeht.

Hinsichtlich des weiters geltend gemachten Mangels eines Adressaten kann ebenfalls der Berufung nicht gefolgt werden. Aus dem Einleitungssatz zu Punkt I des Straferkenntnisses geht in eindeutiger Weise hervor, dass die Bw, Frau W mit angegebenem Geburtsdatum und angegebener Anschrift zur Verantwortung gezogen werden soll. Es geht daher in eindeutiger Weise die Bw als Beschuldigte aus dem Straferkenntnis hervor. Diese Angaben decken sich im Übrigen auch mit der am Ende des Straferkenntnisses angeführten Zustellverfügung.

Auch konnten die von der Bw im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG geltend gemachten Spruchmängel nicht festgestellt werden. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH geht aus dem Spruch des Straferkenntnisses in eindeutiger Weise der Tatort und die Tatzeit hervor. Auch reicht die Tatumschreibung dahingehend, dass "betrieben wurde, indem sich Gäste im Gastgarten befanden" aus. Wie bereits eingangs dargelegt wurde, ist das Ausschenken von Getränken und die Ausgabe von Speisen für den Betrieb nicht erforderlich. Vielmehr ist das weitere Verweilen im Gastgarten über die Sperrstunde bzw über die Betriebszeit hinaus vom Gewerbeinhaber nicht zu gestatten. Es haben daher die Gäste vor Betriebszeitende den Gastgarten zu verlassen.

5.4. Der Spruchpunkt II des Straferkenntnisses wurde nicht angefochten und ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Ausführungen zu diesem Spruchpunkt waren daher nicht erforderlich.

5.5. Hinsichtlich der Strafhöhe hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG auf sämtliche objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe hingewiesen und Bedacht genommen. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, welches Ermessen die belangte Behörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben hat. Aufgrund der Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde von dem ihr obliegenden Ermessen in unrechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat. Sie hat auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Weitere Umstände konnte die Bw nicht geltend machen.

Wenn die Bw darauf hinweist, dass sie nunmehr weniger Geldentnahmen aus dem Unternehmen tätigen kann, nämlich nur mehr ca. 10.000 S netto im Monat und dass sie sorgepflichtig für ein Kind ist, so ist dieses Vorbringen aber nicht geeignet, eine weitere Herabsetzung der Strafe zu bewirken. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass die jeweils verhängte Geldstrafe lediglich 5 % bzw 10 % des gesetzlichen Höchstrahmens ausmacht. Diese Strafe ist aber erforderlich, um die Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Schließlich führt die Bw den Gewerbebetrieb auch nunmehr noch weiter. Auch ist angesichts der sehr niedrigen verhängten Geldstrafe dies durchaus auch den von der Bw im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen angepasst. Aus diesen Gründen war die weitere Herabsetzung einer Geldstrafe nicht mehr zu verantworten. Auch war zu berücksichtigen, dass die Betriebszeit doch erheblich überschritten wurde und dass auch das Ausmaß der Betriebsanlage in doch sehr großem Umfang geändert wurde. Dies hatte auch bei der Strafbemessung seinen Niederschlag zu finden. Es sind daher die verhängten Geldstrafen als gering zu bewerten und ist eine weitere Herabsetzung nicht mehr möglich. Es waren daher auch die verhängten Geldstrafen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

5.6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Überschreitung der Betriebszeit, Verweilen von Gästen nicht gestattet, Konsum nicht erforderlich.

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