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VwSen-221783/2/Kl/Ka

Linz, 04.03.2002

VwSen-221783/2/Kl/Ka Linz, am 4. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des U, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22.6.2001, GZ 0-2-5/1-9932194c, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 (Faktum 1) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22.6.2001, GZ. O-2-5/1-9932194c, wurde über den Berufungswerber (Bw) im Punkt 1 eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 10 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm mit Auflagenpunkt 17 des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18.4.1998, GZ. 501/N980045F, verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.2 GewO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der K, welche Betreiberin der Betriebsanlage (Geschäft für den Verkauf von Kaffee, Tee, Kakao und Gebrauchsartikel im Stehbereich mit einer Be- und Entlüftungsanlage) im Standort L, ist, zu vertreten hat, dass von der oa GesmbH betreffend die o.a. Betriebsanlage

1) in der Zeit von 14.7.1998 bis 12.10.1999 die im gewerbebehördlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.4.1998, GZ 501/N980045F, unter Punkt 17) angeführten Auflage, dass "die Lüftungsanlage jährlich von einer fachkundigen Person mittels einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen ist", nicht eingehalten wurde, indem ein entsprechendes Lüftungsattest nicht erstellt wurde.

2. Gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und darin um Richtigstellung des Namens des gewerberechtlichen Geschäftsführers auf U ersucht. Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass die vorgeschriebene Auflage einer ordnungsgemäßen jährlichen Überprüfung der Lüftungsanlage eingehalten wurde und es wurden in der Beilage die notwendigen Befunde beigebracht. Punkt 2 des Straferkenntnisses wurde nicht angefochten.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Gemäß § 51e Abs.3 VStG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträgen nicht einhält.

Mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.4.1998, GZ. 501/N980045F, wurden ua folgende Aufträge erteilt:

"17. Die Lüftungsanlage ist jährlich von einer fachkundigen Person mittels einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Längstens alle fünf Jahre ist zusätzlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM H 6000, Teil 5, durchzuführen, wobei an repräsentativen Messpunkten Temperatur und Luftvolumenströme zu messen sind.

18. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Lüftungsanlage und deren Ergebnis sowie die, aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens 3 Jahre im Betrieb aufzubewahren."

Die belangte Behörde hat im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw als gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgeworfen, in der Zeit vom 14.7.1998 bis 12.10.1999 Auflagepunkt 17, dass "die Lüftungsanlage jährlich von einer fachkundigen Person mittels einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen ist" nicht eingehalten wurde, indem ein entsprechendes Lüftungsattest nicht erstellt wurde.

In der Berufung wird ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße jährliche Überprüfung der Lüftungsanlage durchgeführt wurde und es wurden Befunde beigelegt, nämlich ein "Befund über Lüftungsanlage" vom 7.3.2000 der C, in welchem festgestellt wird, dass die Anlage den Vorschreibungen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides bzw dem konsensgemäßen Zustand entspricht und es wurde ein Messbericht vom 21.1.2000 angeschlossen. Weiters wurde der Berufung ein Befund über Lüftungsanlage vom 10.5.1999 der genannten C über den konsensgemäßen Zustand angeschlossen. Ein gleichlautender Befund wurde ebenfalls von der C am 27.5.1998 erstellt und der Berufung angeschlossen.

Im Grunde der vorgelegten Befunde vom 27.5.1998 und vom 10.5.1999 wurde daher vom Bw nachgewiesen, dass eine jährliche Prüfung von einer fachkundigen Person gemäß Auflagenpunkt 17 des Bescheides vom 8.4.1998, GZ. 501/N980045F durchgeführt wurde.

Es hat daher der Bw die unter Punkt 1 vorgeworfene Tat im Tatzeitraum 14.7.1998 bis 12.10.1999 erwiesenermaßen nicht begangen.

Dass aber Atteste zu den Überprüfungszeitpunkten nicht vorgelegt wurden und daher über die im Punkt 17 aufgetragenen wiederkehrenden Prüfungen keine Aufzeichnungen gemacht wurden, was aber in Auflagepunkt 18 des genannten Bescheides vorgeschrieben wurde, wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Eine diesbezügliche Bestrafung konnte daher nicht durchgeführt werden.

Es war daher das gegenständliche Straferkenntnis zu Faktum 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die Berufung zu Faktum 1 Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Atteste in Berufung beigebracht, Auflage erfüllt, fehlende Aufzeichnungen nicht vorgeworfen.

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