Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221788/14/Li/Pr

Linz, 12.04.2002

VwSen-221788/14/Li/Pr Linz, am 12. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn H. N. in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Juli 2001, Zl. Ge96-36-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. März 2002, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 20 % der verhängten Strafe, das sind Kosten in der Höhe von 116,28 Euro, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 5 und 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.01.1999, Zl. Ge20-67-1998, wurde der N. Transport GmbH., St. P., die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.11.1995, Zl. Ge20-22-1995, gewerberechtlich genehmigten Produktions- und Lagerhalle sowie Büro auf den Grst. ..., Teilflächen aus ... und ..., KG W., Gemeinde St. P., durch die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Transportunternehmens mit Werkstätte, Freiwaschplatz, Waschhalle und Betriebstankstelle erteilt und wurde unter anderem folgende Auflage vorgeschrieben:

Die Betriebszeiten für die Werkstätte, den Freiwaschplatz, die Waschhalle und die Betriebstankstelle werden wie folgt beschränkt (Auflage Punkt 25.):

Montag bis Freitag: 06.00-21.00 Uhr

Samstag von 06.00-17.00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Anlagen nicht betrieben werden.

Nunmehr wurde der Behörde von einem Nachbarn der ggst. Betriebsanlage angezeigt, dass am

Dienstag, 05.12.2000, um 22.30 Uhr

Donnerstag, 07.12.2000, um 23.45 Uhr

Sonntag, 10.12.2000, um 22.30 Uhr

Montag, 11.12.2000, um 21.45 Uhr

Sonntag, 07.01.2001, um 23.00 Uhr und 23.20 Uhr

Sonntag, 28.01.2001, um 21.50 Uhr, 22.10 Uhr und 22.30 Uhr

Sonntag, 04.02.2001, um 21.50 Uhr, 23.20 Uhr und 23.35 Uhr

Sonntag, 18.02.2001, um 22.55 Uhr

Dienstag, 20.02.2001, um 21.20 Uhr

jeweils ein LKW bei der Betriebstankstelle betankt worden ist, obwohl die Betriebstankstelle zu den angegebenen Zeiten nicht betrieben werden darf.

Die N. Transport GmbH. ist somit als Betreiberin der Betriebstankstelle im Standort T., St. P., ihrer bescheidmäßigen Verpflichtung zur Einhaltung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.01.1999, Ge20-67-1998, vorgeschriebenen Auflage Punkt 25. nicht nachgekommen, zumal die Betriebstankstelle am

Dienstag, 05.12.2000, um 22.30 Uhr

Donnerstag, 07.12.2000, um 23.45 Uhr

Sonntag, 10.12.2000, um 22.30 Uhr

Montag, 11.12.2000, um 21.45 Uhr

Sonntag, 07.01.2001, um 23.00 Uhr und 23.20 Uhr

Sonntag, 28.01.2001, um 21.50 Uhr, 22.10 Uhr und 22.30 Uhr

Sonntag, 04.02.2001, um 21.50 Uhr, 23.20 Uhr und 23.35 Uhr

Sonntag, 18.02.2001, um 22.55 Uhr

Dienstag, 20.02.2001, um 21.20 Uhr

betrieben worden ist, indem zu diesen Zeiten jeweils ein LKW betankt worden ist.

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N. Transport GmbH sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gem. § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

Dadurch habe er § 367 Z25 GewO 1994 i.d.g.F. i.V.m. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, Spruchabschnitt I, Auflage Punkt 25 i.V.m. § 370 Abs.2 GewO 1994 verletzt, weshalb er gemäß § 367 Einleitungssatz i.V.m. § 370 Abs.2 GewO 1994 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe von 8.000,00 Schilling (entspricht 581,38 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 90 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft werde. Ferner habe er 800,00 Schilling (entspricht 58,14 Euro) Kostenbeitrag zu zahlen.

1.2. Gegen dieses ihm am 31.7.2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, die am 13.8.2001 rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der dem Bw angelastete Sachverhalt, auf Grund der Anzeige der Ehegatten DI E. und M. V. vom 25.2.2001 und deren zeugenschaftlichen Aussagen vom 1.6.2001 beim Gemeindeamt St. P., als erwiesen anzusehen sei. Für die Behörde habe im gesamten Verfahren kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestanden. Die Nichteinhaltung der Auflage Punkt 25 sei vom Bw während des Strafverfahrens auch nie bestritten worden. Er habe bis zur Erlassung des Straferkenntnisses keine Stellungnahme abgegeben.

Im Zuge der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass der Bw bereits wiederholt wegen des Betreibens der Betriebstankstelle außerhalb der genehmigten Zeiten rechtskräftig bestraft wurde und ihm daher die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein musste. Es sei daher von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen gewesen, welche straferschwerend zu werten gewesen sei.

2.2. Dagegen brachte der Bw vor, dass allen Fahrern der Firma N. Transport GmbH die Tankzeiten mitgeteilt worden seien und diese auch strikt eingehalten werden. Kein einziger von ihnen habe an den besagten Tagen die Tankstelle in Betrieb genommen. Es seien lediglich der Öl- und Wasserstand der Fahrzeuge kontrolliert und die Auflieger umgesattelt worden, da die Tankstelle der einzige Platz im Betrieb sei, wo in der Nacht Licht ist. Es handle sich um Racheaktionen des Nachbarn. Er ersuche um Übermittlung der exakten Angaben (Kennzeichen) der LKW, die betankt worden seien. Zu den Einkommensverhältnissen gibt der Bw an, er verfüge über ein monatliches Bruttogehalt von 38.000 S.

3. Zu der für den 14.3.2002 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erschienen der Bw sowie die als Zeugen geladenen Ehegatten DI E. und M. V. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mitgeteilt, dass aus dienstlichen Gründen kein Vertreter zur Verhandlung entsendet werden könne.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde neben der Vernehmung des Beschuldigten H. N. Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen DI E. V. und M. V. sowie durch Erörterung des Akteninhalts, insbesondere durch Einsichtnahme in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, durch Einsichtnahme in die vom Zeugen DI E. V. anlässlich der Verhandlung vorgelegten Blockzettel mit den von ihm und der Zeugin M. V. notierten Daten, durch Einsichtnahme in die im Akt erliegenden, vom Beschuldigten H. N. am 13.3.2002 angefertigten und bei der Verhandlung vorgelegten Fotos, welche die Situierung der Betriebstankstelle aus verschiedenen Blickwinkeln zeigen und durch Einsichtnahme in die ebenfalls im Akt erliegende, im Zuge der Verhandlung vom Zeugen DI E. V. erstellten Skizze, welche die örtlichen Gegebenheiten der Betriebstankstelle darstellt.

Die beiden Zeugen DI E. V. und M. V. führten in der Verhandlung nach Wahrheitserinnerung übereinstimmend und glaubwürdig aus, dass sie bei den angezeigten Betankungsvorgängen jeweils das eigentliche Betanken der LKW sowohl akustisch als auch optisch wahrnahmen, nachdem durch vorhergehende Zufahrts- und Manipulationsgeräusche ihre Aufmerksamkeit diesbezüglich erregt wurde. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Betankungsvorgänge stehen nach dem durchgeführten Beweisverfahren als erwiesen fest, wenngleich die Zeugen die Zufahrtsgeräusche offenbar mehr störend empfunden haben mögen als die eigentlichen Betankungsvorgänge.

Die vom Zeugen DI Erich V. ausgehändigten und zum Akt genommenen Notizen wurden mit den der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angezeigten Daten verglichen. Dieser Vergleich ergab eine völlige Übereinstimmung der notierten Vorgänge mit den angezeigten. Die auf den Notizzetteln zu den einzelnen Daten vorzufindenden Bemerkungen lassen eindeutig darauf schließen, dass die Zeugen V. mit ihrem Schreiben vom 25.2.2001 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (neben dem nicht verfahrensgegenständlichen Betrieb der Lackieranlage) bewusst nur Betankungsvorgänge von LKWs anzeigten.

Die örtlichen Verhältnisse der Betriebstankstelle und deren Zufahrt bzw. die Lage des Hauses samt Garten der Zeugen V., von wo aus die angezeigten Tankvorgänge beobachtet wurden, ergeben sich zweifelsfrei einerseits aus den Fotoaufnahmen des Bw vom 13.3.2002 sowie andererseits aus der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Zeugen DI E. V. angefertigten Skizze.

Von einer freien Sicht von den von den Zeugen in der Verhandlung glaubhaft angegebenen Beobachtungsstandpunkten aus auf die Zapfsäule der Betriebstankstelle ist angesichts der örtlichen Gegebenheiten im Tatzeitraum auszugehen. Diese - gegenüber der Zufahrt aufgrund einer Böschung erhöhten - Standpunkte sind etwa 50 Meter von der Zapfsäule entfernt und ermöglichen einen Einblick auf die Betriebstankstelle gewissermaßen im Querschnitt, dh sie befinden sich in etwa in der Verlängerung der Längsrichtung der zum Tanken eingereihten LKW. Dieser Umstand hat die Wahrnehmbarkeit der Vorgänge an der Betriebstankstelle - insbesondere die Herstellung der Verbindung zwischen Zapfsäule und LKW durch den Tankschlauch - durch die Zeugen V. klar ermöglicht und lässt einen Irrtum bezüglich der angezeigten Betankungen als ausgeschlossen erscheinen. Zudem gab der Bw sowohl in der Berufung als auch bei der Verhandlung selbst an, dass die Tankstelle beleuchtet war bzw. sich die Beleuchtung bei einer Zufahrt und einem Aufenthalt durch Bewegungsmelder einschaltete, was die Wahrnehmbarkeit der Betankungen entsprechend erleichtert.

In der Verhandlung gab der Bw schließlich an, dass er selbst bei den Wartungen und beim Volltanken der LKWs sehr selten anwesend ist, dass unter der Woche an der Betriebstankstelle eigentlich wenig los ist, sowie dass alle Fahrer - einschließlich der von Fremdfirmen - ihre Fahrzeuge selbst betanken, wobei die Zapfsäule nach Einführen einer Chipkarte funktioniert.

Den vom Bw bestrittenen Betankungsvorgängen - wobei er einräumt, zu den fraglichen Zeiten sehr selten anwesend gewesen zu sein - stehen die übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen gegenüber, wonach sie auf die einzelnen Betankungsvorgänge jeweils durch das Zufahrtsgeräusch aufmerksam wurden und sie die eigentlichen Betankungsvorgänge jeweils sowohl akustisch als auch optisch wahrnehmen konnten. Somit ist das Betanken von LKWs an der Betriebstankstelle zu den angegebenen Zeiten auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den durch die Fotos und die Skizze dokumentierten örtlichen Verhältnissen als erwiesen anzunehmen.

Von der Formulierung des maßgeblichen Auflagenpunktes 25. hat sich die erkennende Behörde durch Einsicht in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, überzeugt.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1994 sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

Mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, wurde der N. Transport GesmbH in St. P. die Errichtung und der Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Transportunternehmens u.a. mit einer Betriebstankstelle unter Einhaltung von Auflagen gewerberechtlich genehmigt. Dabei lautet Auflage Punkt 25. wie folgt:

"Die Betriebszeiten für die Werkstätte, den Freiwaschplatz, die Waschhalle und die Betriebstankstelle werden wie folgt beschränkt:

  1. Montag - Freitag: 06.00 - 21.00 Uhr
  2. Samstag: 06.00 - 17.00 Uhr
  3. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Anlagen nicht betrieben werden."

4.2. Die Aussagen der Ehegatten DI E. und M. V. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren schlüssig und glaubhaft. Sie konnten überzeugend darlegen, dass im Zeitraum vom 5.12.2000 bis 20.2.2001 die Betriebstankstelle außerhalb der im Bescheid vom 15.1.1999 festgelegten Betriebszeiten dadurch betrieben worden ist, dass die angeführten Betankungsvorgänge erfolgten. Die Zeugen V. wurden zwar jeweils durch das Zufahrtsgeräusch auf die Betankungsvorgänge aufmerksam, doch zum Tatvorwurf wurden dem Bw nur die einzelnen Betankungen gemacht, obwohl das Zufahren zur Betriebstankstelle an sich schon zum Betrieb der Tankstelle gehören würde. Demnach hatte sich hier entsprechend dem Vorwurf im angefochtenen Straferkenntnis die rechtliche Beurteilung darauf zu beschränken, ob durch die getätigten Betankungen die Betriebstankstelle betrieben wurde.

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994 handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt (vgl. VwGH-Erkenntnis 98/04/0034 vom 11.11.1998). Die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage im Sinne des § 367 Z25 GewO 1994 ist als ein solches fortgesetztes Delikt zu werten, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen (vgl. VwGH-Erkenntnis 88/04/0311 vom 10.9.1991). Hier geht es um eine Vielzahl von Betankungsvorgängen jeweils zur Nachtzeit außerhalb der bescheidmäßig zulässigen Zeiten, die in einem relativ kurzen Zeitraum von knapp drei Monaten stattgefunden haben, wobei das Betanken jeweils nach Zufahren zur Betriebstankstelle erfolgte. In der festgestellten Begehungsform ist das (räumliche und zeitliche) Gesamtkonzept des Täters erkennbar, da es dem (tatsächlichen gewöhnlichen) Betriebsablauf an der Tankstelle im vorgeworfenen Zeitraum entsprach.

Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist dadurch erfüllt. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschuldigten war es nicht erforderlich, Kennzeichen von LKWs bekannt zu geben, damit es ihm ermöglicht werde, gegen die außerhalb der Betriebszeiten tankenden LKW-Lenker, insbesondere auch jene von Fremdfirmen, die an der Betriebstankstelle ebenfalls mit einer entsprechenden Chipkarte tanken können, vorzugehen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite war in Übereinstimmung mit der Erstbehörde von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Die gewerbetreibende GesmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, hat den Betriebsanlagen-genehmigungsbescheid vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, zugestellt erhalten. In dessen Auflagen scheint unter anderem unter Punkt 25. die Beschränkung der Betriebszeiten für die Werkstätte, den Freiwaschplatz, die Waschhalle und die Betriebstankstelle auf. Der Bw kannte somit die Auflagen (einschließlich des gegenständlichen Auflagenpunktes) für den Betrieb der Betriebstankstelle. Dadurch aber, dass er trotz der über ihn wegen Übertretung dieser Bescheidauflagen (auch wegen Betriebs der Betriebstankstelle außerhalb der Betriebszeiten) bereits verhängten Verwaltungsstrafen den Betrieb der Betriebstankstelle außerhalb der Betriebszeiten (weiterhin) zuließ, nahm er diese Übertretung in Kauf und fand sich mit ihr ab. Der Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die fortgesetzte Begehung erfolgte mit bedingtem Vorsatz. Der Bw hielt regelmäßige Betankungen von LKWs an der Betriebstankstelle, sprich einen derartigen Betriebsablauf entgegen der bescheidmäßig zulässigen Zeiten ernstlich für möglich und fand sich damit insbesondere dadurch ab, dass er weder für eine ausreichende Kontrolle der Einhaltung der Betriebszeiten sorgte noch beispielsweise eine (technische) Sperre der Benützung der Zapfsäule außerhalb der Betriebszeiten veranlasste.

Er hat sohin auch schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Schutzzweck der eingeschränkten Betriebszeiten der Betriebstankstelle ist die Verhinderung störender Beeinträchtigung der Nachbarn durch den Tankstellenbetrieb an Wochenenden und Feiertagen sowie zur Nachtzeit. Gerade aber die angezeigten Tankvorgänge an der Betriebstankstelle verwirklichen das verpönte Verhalten und laufen diesem Zweck zuwider.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Das monatliche Nettoeinkommen wurde von der belangten Behörde auf 40.000 S geschätzt. In der Berufung nennt der Bw ein monatliches Bruttoeinkommen von 38.000 S. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gibt er schließlich an, dass die ca. 40.000 S sein Bruttogehalt bedeuten.

Die Geldstrafe, die von der Erstbehörde im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, erscheint auch angesichts des nunmehrigen Vorbringens eines Bruttoeinkommens von ca. 40.000 S neben einem Vermögen von 5.000.000 S im Hinblick auf die wiederholte Tatbegehung und mangels Vorliegens von Milderungsgründen, als tat- und schuldangemessen. Als Erschwerungsgrund ist - in Übereinstimmung mit der Erstbehörde - die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Erschwerend wiegt schließlich die fortgesetzte Begehung des gegenständlichen Delikts. Auf Grund der Tatsache, dass der Bw schon einmal wegen einer Übertretung des gegenständlichen Auflagepunktes 25. sowie wegen Nichteinhaltung von einschlägigen Auflagepunkten des Betriebsanlagen-genehmigungsbescheides in zahlreichen weiteren Fällen bestraft wurde, dient die verhängte Strafe überdies dazu, den Täter künftig davon abzuhalten, die Betriebstankstelle außerhalb der zulässigen Zeiten zu betreiben.

4.4. Aus all diesen Gründen war daher insgesamt die vorgelegte Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L i n k e s c h

Beschlagwortung: Bescheidauflagen, fortgesetztes Delikt

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