Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221789/2/Kl/Rd

Linz, 26.03.2002

VwSen-221789/2/Kl/Rd Linz, am 26. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des T, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.7.2001, Ge96-67-4-2001-Bd/Hd, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.7.2001, Ge96-67-4-2001-Bd/Hd, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 368 Z9, 152 Abs.1 und 2 GewO 1994 und § 1 Abs.1 lit.c Sperrzeiten-Verordnung 1978 verhängt, weil er als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. T, die Inhaberin des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2-4 GewO 1994 in der Betriebsart eines Kaffeehauses ist, zu vertreten hat, dass am 8.4.2001 im Lokal "G" in G, entgegen der Sperrstundenverordnung des Landeshauptmannes von von 4.00 Uhr bis 7.00 Uhr mindestens 6 Gästen das weitere Verweilen in den Betriebsräumlichkeiten des genannten Lokales gestattet war, obwohl ein solches ab 4.00 Uhr nicht mehr erlaubt war.

Die Übertretung wurde aufgrund einer von der Sektorstreife G 1 im Lokal durchgeführten Kontrolle festgestellt. Bei der von den Gendarmerieorganen um 7.00 Uhr durchgeführten Kontrolle im Lokal wurde festgestellt, dass sich noch 6 Gäste im Lokal befanden, die eine Flasche Sekt konsumierten. Die Lokaltüre des Kaffeehauses war unversperrt.

Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen während des Zeitraumes zwischen den für den jeweiligen Gastbetrieb festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunden aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis in seinem ganzen Umfang angefochten. Es wurde ausgeführt, dass das Lokal zwar zu diesem Zeitpunkt geöffnet war, dass aber eine Verurteilung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil die Sperrzeiten-Verordnung verfassungswidrig sei. Gemäß § 1 lit.c und d Sperrzeiten-Verordnung dürfen Kaffeehäuser von 6.00 Uhr bis 4.00 Uhr bzw Bars von 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr geöffnet haben. Eine sachliche Begründung für diese Unterscheidung wurde seitens des Gesetzgebers nicht getroffen und ist nicht ersichtlich, dass bei einem Animierbetrieb bzw varieteeartigen Darbietungen ein Lokal länger geöffnet sein darf. Dies widerspreche Art. 7 Abs.1 B-VG und auch dem Grundsatz der Erwerbsfreiheit. Auf die Judikatur des VfGH G 256/91 und G 257/91 wurde hingewiesen. Es wurde die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Aufgrund der Höhe der verhängten Geldstrafe, des Umstandes, dass nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.3 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus geht klar hervor und ist erwiesen, dass zum Betretungszeitpunkt mehrere Personen im angeführten Lokal aufhältig waren und dort auch Getränke konsumierten. Das Lokal war unversperrt. Den Personen wurde das Verweilen im Lokal gestattet. Dies wurde im Verfahren erster Instanz bestätigt und auch in der Berufung nicht bestritten. Es gab für den Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, den Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 152 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

Mit der Sperrzeiten-Verordnung 1978 idF LGBl.Nr. 19/1993 wurde im § 1 Abs.1 lit.c die Sperrstunde für Kaffeehaus mit 04.00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 06.00 Uhr festgelegt.

Gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf Gästen weder der Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Indem mehreren Personen zum angeführten Tatzeitpunkt im angeführten Lokal, das in der Betriebsart eines Kaffeehauses geführt wird, über die festgelegte Sperrstunde hinaus ein weiteres Verweilen im Lokal gestattet wurde, wurde das gesetzliche Verbot gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 missachtet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht für den Gewerbetreibenden die Verpflichtung, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, dass sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit bei Zeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen um gerade im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder, mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden. Es liegt daher im Ausdruck "gestatten" eine Verhaltensvorschrift, die über das Gebot des Aufmerksammachens hinaus darin besteht, dass der Gastgewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, Seite 579 f mit Judikaturnachweisen).

Es hat daher der Beschuldigte die Tat objektiv erfüllt. Er hat sie auch subjektiv zu verantworten, zumal er eine Entlastung nicht geltend gemacht hat und nicht unter Beweis gestellt hat (§ 5 Abs.1 VStG). Es war daher die Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich der Schuld - nämlich Fahrlässigkeit - zu bestätigen. Anhaltspunkte für ein Gesamtkonzept bzw einen Gesamtvorsatz ergeben sich hingegen nicht für die Behörde.

5.2. Hinsichtlich des Einwandes der Verfassungswidrigkeit der Sperrzeiten-Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass diese sehr wohl ihre Deckung im § 152 Abs.1 GewO findet, zumal diese Bestimmung eine Verordnungsermächtigung "für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe" gibt. Anlässlich der Gewerbeanmeldung ist beim Gastgewerbe stets die jeweilige Betriebsart anzugeben und im Gewerbeschein einzutragen. Es ist daher im gegenständlichen Fall eine Gastgewerbeberechtigung für die Betriebsart Kaffeehaus angemeldet und genehmigt worden. Während im VfGH-Erkenntnis G256, 257/1991 eine unterschiedliche Sperrstundenregelung für ein und dieselbe Betriebsart, nämlich Bar mit und ohne Musikdarbietung, als verfassungswidrig erkannt wurde, ist im Fall der Oö. Sperrzeitenregelung eine solche differenzierte Sperrstunde nicht gegeben, weil für Kaffeehaus, Tanzcafe, Bar und Diskothek gleichermaßen die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist. In § 1 Abs.1 lit.e Sperrzeiten-Verordnung ist der "Nachtclub" ausdrücklich definiert und für diesen die Sperrstunde mit 06.00 Uhr festgelegt. Es entspricht daher dem § 152 Abs.1 GewO, dass für verschiedene Betriebsarten von Gastgewerben auch verschiedene Sperrstunden und Aufsperrstunden in der Verordnung des Landeshauptmannes geregelt sind. Darüber hinaus herrscht auch ein Unterschied im Betrieb zwischen einem Kaffeehaus und einem Nachtclub bzw einem Animierlokal und einem Kaffeehaus. Während aber ein Kaffeehaus schon um 6.00 Uhr morgens aufsperren darf, ist dies tagsüber den Nachtclubs verwehrt (Aufsperrstunde um 18.00 Uhr).

Eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung kann daher nicht erblickt werden.

5.3. Im Hinblick auf die Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat von dem ihr zukommenden Ermessen in keiner gesetzwidrigen Weise Gebrauch gemacht. Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen und auch den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Im Übrigen ist sie im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens gelegen. Sie ist erforderlich um den Beschuldigen von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt