Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221794/7/Kon/La

Linz, 21.02.2002

VwSen-221794/7/Kon/La Linz, am 21. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau A. L., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. L., R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.7.2001, Ge96-37-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.2.2002, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zitierten Verwaltungsstrafnorm (Z3 § 44a VStG) hinzuzufügen ist: "i.V.m. § 370 Abs.2 GewO 1994";
  2. im Schuldspruch (Tatvorwurf) die Wortfolge: "und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche" zu entfallen hat";

    das Kennzeichen des LKW´s der Marke Mercedes 1838 richtigerweise zu lauten hat:

  3. Die Berufungswerberin A. L. hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe, das sind 72,67 Euro (entspricht 1.000 S) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin A. L. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 für schuldig erkannt und über sie gemäß dem § 366 Abs.1 GewO 1994 (Einleitungssatz) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der 'F. L. Transportgesellschaft m.b.H.' mit dem Sitz in A., die u.a. das Güterbeförderungsgewerbe besitzt, zu verantworten, dass an den unten angeführten Tagen auf einem Teil des Grundstückes Parz.Nr. KG. A., Gemeinde A., ein Kfz-Abstellplatz betrieben wurde, indem die nachstehend angeführten Lastkraftwagen und Anhänger dort abgestellt waren:

am 30.5.2001 um 13.31 Uhr:

1. LKW Scania 144L 530, Kz: mit Sattelauflieger

2. LKW DAF 95XF, Kz: mit Anhänger Kz:

3. Sattelauflieger Kz: ;

am 31.5.2001 um 18.06 Uhr:

1. LKW Mercedes 1838, Kz: mit Auflieger Kz:

2. LKW DAF 95XF, Kz: mit Anhänger Kz:

3. LKW DAF 95-350Ati, Kz: mit Anhänger Kz:

4. LKW Steyr 26S32, Kz:

5. LKW-Anhänger, Kz:

Durch den Betrieb des Kfz-Abstellplatzes können Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werden bzw. sind solche Einwirkungen nicht auszuschließen. Der Betrieb des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes stellt somit eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsgaragen samt Nebenanlagen im Standort A. dar. Die erforderliche Genehmigung dafür liegt jedoch nicht vor."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Heranziehung der Bestimmungen des § 74 Abs.2 GewO 1994 begründend im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der gegenständlichen Grundfläche (Grundstück Nr. , KG. A.) ohne Zweifel eine Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage darstelle und es außer Frage stehe, dass durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 leg.cit. hervorgerufen werden könnten. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage um die gegenständliche Kfz-Abstellfläche stelle sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und sei das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördlicher Bewilligung nicht zulässig.

Auf Grund dienstlicher Wahrnehmungen am 30.5.2001 bzw. 31.5.2001 stehe fest, dass auf einem Teil des Grundstückes Nr., KG. A., an den angeführten Tagen durch das Abstellen von Lastkraftwagen mit Anhängern ein Kfz-Abstellplatz ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei und werde dies auch von der Bw nicht bestritten.

Der strafbare Tatbestand sei somit erwiesen.

In Bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde begründend fest, dass deren Bemessung gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen worden wäre. Sie entspreche dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und berücksichtige die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw. Ihren eigenen Angaben nach sei sie vermögenslos, beziehe ein monatliches Bruttoeinkommen von 20.000 S und sei für ein Kind sorgepflichtig.

Insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Nachbarschaft sei die verhängte Geldstrafe als maßvoll zu bezeichnen, da durch den nicht ordnungsgemäßen Betrieb Belästigungen oder Gefährdung von Menschen hervorgerufen werden könnten.

Erschwerend sei zu werten gewesen, dass die Bw bereits wiederholt wegen Betreibens des nicht genehmigten Kfz-Abstellplatzes rechtskräftig bestraft worden sei; mildernd wäre kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belaste und die Schuld als gegeben ansehe.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Bw der Aktenlage nach rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung unter Punkte 1 bis 6 im Wesentlichen vorgebracht:

ad 1) Das Stehen von Fahrzeugen stelle keinen Betrieb derselben dar, im Strafer-kenntnis sei nicht festgehalten, in welcher Form ein Betrieb der relevierten Grundstücksflächen erfolgt sei. Alleine durch die Tatsache, dass Fahrzeuge dort stünden, könne ein Betrieb nicht angenommen werden.

ad 2) Der Ihr zur Last gelegte Sachverhalt sei auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Es werde ihr vorgeworfen, sie hätte am 31.5.2000 um 18.06 Uhr sowohl den LKW Mercedes 1838 als auch den LKW, zur selben Zeit mit dem selben Kennzeichen betrieben. Dies sei nicht nur kraftfahrrechtlich sondern auch tatsächlich unmöglich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung komme, zur selben Zeit wären zwei LKWs mit dem selben Kennzeichen betrieben worden.

ad 3) Es fände sich auch keine Feststellung im Straferkenntnis, welche dieser Fahrzeuge von ihr gehalten oder in ihrem Eigentum stünden. Es sei z.B. ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen angeführt, es könne nach dem Straferkenntnis jedoch nicht nachvollzogen werden, ob die Fahrzeuge von ihr gehalten würden bzw. auf ihre Veranlassung auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellt worden seien.

ad 4) Davon unabhängig sei auch die Strafbemessung unrichtig erfolgt. Sie sei wegen § 359c GewO 1994 noch niemals rechtskräftig bestraft worden. Es gäbe auch sonst keine rechtskräftigen Straferkenntnisse wegen des unerlaubten Betriebes der gegenständlichen Betriebsanlage.

ad 5) In der gegenständlichen Angelegenheit habe sie in ihrer Stellungnahme eine Verwarnung beantragt und stehe ihr hiezu auch ein Recht zu. Sie habe darauf verwiesen, dass der genehmigte Bewilligungsbescheid seitens des Landes Oberösterreich unmittelbar bevorstehe. Die Behörde habe keine Erhebungen getätigt, in welchem Stadium sich das Bewilligungsverfahren befände und wie die Erfolgsaussichten zu bewerten seien. Hätte dies die Behörde getan, wäre mit größter Wahrscheinlichkeit die Auskunft erteilt worden, dass einer Genehmigung der modifiziert beantragten Betriebsanlage keine technischen und gesundheitlichen Probleme im Weg stünden und mit einer Genehmigung zu rechnen sein würde. Unter diesen Umständen würde auch ein eventuelles strafbares Verhalten, was nicht vollständig erhoben worden sei, als marginal zu bezeichnen sein, sodass eine Verwarnung auszusprechen gewesen wäre.

Unter Punkt 6) beantragt die Bw, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher Berufungsverhandlung am 14.2. d.J. hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Gemäß § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Die Gewerbeinhaberin, die "F. L. Transportgesellschaft m.b.H." in A. besitzt, wie aus dem erstbehördlichen Verfahrensakt hervorgeht, eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den Standort A. Mit Antrag vom 29.10.1996 hat die genannte Gewerbeinhaberin bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Gewerbebehörde erster Instanz um die Genehmigung der Änderung (Erweiterung) dieser Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Abstellplatzes für Betriebsfahrzeuge auf einem Teil des Grundstücks Nr., KG. A., unter Vorlage eines Projektes angesucht.

Eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung für diese beantragte Änderung (Erweiterung) liegt jedoch bis dato nicht vor.

Auf Grund dienstlicher Wahrnehmungen der Gewerbebehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), festgehalten in den Aktenvermerken vom 30.5. und 31.5.2001 (ON 11 des Aktes der belangten Behörde), wurde festgestellt, dass an diesen Tagen das Grundstück Nr., KG. A., als Abstellplatz für die im Tatvorwurf angeführten Kraftfahrzeuge diente und so der Straftatbestand des § 366 Abs.1 Z3, zweiter Fall GewO 1994 in objektiver Hinsicht erfüllt wurde.

Hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist der belangten Behörde zu folgen. Die dagegen in der Berufung erhobenen und oben wiedergegebenen Einwände vermögen weder der Tatbestandsmäßigkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung entgegenzustehen noch bieten sie Anhaltspunkte dafür, die Richtigkeit des Tatvorwurfes in Zweifel zu ziehen. Daran änderte auch nichts das Ergebnis der öffentlichen Berufungsverhandlung am 14.2. d. J, weil in dieser Verhandlung von Beschuldigtenseite lediglich auf das Berufungsvorbringen verwiesen wurde und keine gegen den Tatvorwurf gerichteten Beweisanträge gestellt wurden. Im Grunde genommen wurde in der Berufungsverhandlung lediglich die Strafhöhe bekämpft.

Unter Bezugnahme auf ihr Berufungsvorbringen wird die Bw darauf hingewiesen, dass sich mit der Einbeziehung des Grundstückes Nr., KG. A., als Abstellplatz für LKWs und Anhänger eine Änderung und zwar eine Erweiterung der ursprünglichen Betriebsanlage der Gewerbeinhaberin verbindet. Durch das nachweisliche und auch unbestritten gebliebene Abstellen von LKWs und Anhängern auf diesem Grundstück ist der Tatbestand des Betreibens einer genehmigungslos geänderten (erweiterten) Betriebsanlage verbunden. Die Eigentumsverhältnisse an den abgestellten Fahrzeugen sind dabei für die objektive Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens nicht von Bedeutung.

Was den unter Punkt 2) in der Berufung vorgebrachten Einwand betrifft, ist die Bw darauf hinzuweisen, dass ihr nicht der genehmigungslose Betrieb von zwei LKWs sondern der eines Abstellplatzes vorgeworfen wird. Im Übrigen beruht die von ihr behauptete mangelnde Nachvollziehbarkeit auf einem offensichtlichen Irrtum iSd § 62 Abs.4 AVG, betreffend das behördliche Kennzeichen des LKWs der Marke Mercedes 1838, welches richtiger Weise zu lauten hat: ... und nicht wie irrtümlich im Tatvorwurf angegeben .... Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrem Berufungsvorlagebericht vom 24. September 2001 auf diesen Irrtum hingewiesen. Dieses Berufungsvorlageschreiben wurde der Beschuldigtenseite in der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung am 14.2.2002 zur Kenntnis gebracht. Bemerkt wird, dass der Fehler betreffend das behördliche Kennzeichen des LKWs der Marke Mercedes 1838 auf den angelasteten Sachverhalt keinen Einfluss hat. Es war daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz möglich, den Kennzeichenwortlaut dieses Fahrzeuges im Zuge der Berufungsentscheidung richtig zu stellen.

Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens betrifft, ist die rechtsfreundlich vertretene Bw darauf hinzuweisen, dass es ihr weder mit den Ausführungen in der Berufung noch bei der Berufungsverhandlung gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es ist sohin auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen, weshalb insgesamt der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen ist.

Zur Strafhöhe:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Ist dies der Fall, kann ihr fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.

Anhand der Ausführungen zur Begründung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung zu erblicken. Insbesondere im Hinblick auf die Strafobergrenze von 3.600 Euro einerseits und der Anzahl der abgestellten Kraftfahrzeuge andererseits, erweist sich die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls überhöht. Zu Recht wurden auch einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafen, die im Strafregisterauszug (ON 15 des erstbehördlichen Aktes) aufscheinen, als straferschwerend gewertet. Eine Herabsetzung der ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe würde sowohl dem Schutzzweck der Strafnorm als auch dem Präventionszweck der Strafe zuwiderlaufen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG und der Erteilung einer Ermahnung, wie dies in der Berufung für richtig gehalten wurde, war insofern nicht möglich, weil die hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Da die gegenständliche Betriebsanlage doch in einem erheblichen Umfang erweitert und genehmigungslos betrieben wurde, kann das tatbildmäßige Verhalten der Bw nicht als erheblich hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückliegend bewertet werden.

Der Berufung war daher insgesamt der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Konrath

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