Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221796/3/Kon/Pr

Linz, 29.01.2002

VwSen-221796/3/Kon/Pr Linz, am 29. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H. H., A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.9.2001, Ge96-61-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, zweiter Fall, VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H. H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm der Auflage unter a) Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.5.1999, Zl: Ge20-24-1999-Wie/Au, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 450 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Bio-Lebensmittel GmbH mit dem Sitz in L., die das Gewerbe "Molker und Käser" besitzt, zu verantworten, dass vom 1.1.2000 bis 30.9.2000 die Molkereibetriebsanlage im Standort L. betrieben wurde, wobei die Auflage unter a) Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.5.1999, Zl.: Ge20-24-1999-Wie/Au, nicht eingehalten wurde:

Die Auflage unter a) Punkt 1 des Bescheides der BH Rohrbach vom 19.5.1999, UZl.: Ge20-24-1999, lautet:

‚Die Änderung und die Erweiterung der Molkereibetriebsanlage sind konsensgemäß zu errichten, auszustatten und zu betreiben.'

Die gegenständliche Molkereibetriebsanlage wurde nicht konsensgemäß betrieben, da die Betriebszufahrt nicht, wie im Projekt genehmigt, von Osten über eine neue Zufahrt über die Grundstücke Nr. und, KG L., und das öffentliche Gewässer auf der Parz.Nr. 3231, KG L., führt, erfolgt, sondern von Westen über die Wegparzelle , KG L."

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung betrifft, unter teilweiser Anführung von Passagen aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 19.5.1999 begründend im Wesentlichen aus, dass entgegen den Angaben des Bw sehr wohl beim Betrieb der bisherige Genehmigungsumfang der Molkereibetriebsanlage überschritten worden sei, da bereits eine neue Lüftungsanlage installiert und in Betrieb genommen worden wäre. Konsensgemäß hätte diese erst nach oder zumindest im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Zufahrt aus dem Osten erfolgen dürfen.

Die Errichtung dieser Zufahrt aus dem Osten wäre schon beim schalltechnischen Projekt, welches vom Konsenswerber selbst vorgelegt worden sei, miteinkalkuliert und ausgehend von dieser Zufahrt die Immissionsberechnungen, welche letztlich zur Genehmigung geführt hätten, erstellt worden. Die Errichtung und der Betrieb der Zufahrt wären sowohl vom Konsenswerber selbst als auch von der Bewilligungsbehörde als unbedingte Voraussetzung für die Realisierung des gesamten Projekts gewertet worden. Die Nichterrichtung und der Nichtbetrieb dieser Zufahrt hätten sich demnach auch auf das ganze Projekt ausgewirkt.

Die gegenständliche Molkereibetriebsanlage wäre somit nicht konsensgemäß errichtet und betrieben worden, was einen Verstoß gegen den eingangs zitierten Auftrag .... a) Punkt 1 des Bescheides vom 19.5.1999 darstelle.

Die Verantwortung des Bw, dass er keine Kenntnis vom Bescheidinhalt sowie im Betrieb auch keine entsprechende Einflussmöglichkeit gehabt habe, gehe insoferne ins Leere, als der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 Abs.2 GewO 1994 in der Lage sein müsse, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs.1 leg.cit. entsprechende Anordnungsbefugnis besitzen müsse. Er müsse die Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Daraus ergebe sich, dass es bereits Bestellungsvoraussetzung sei, dass eine entsprechende Betätigungs- und Anordnungsbefugnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers bestehe. Ansonsten hätte er seine Bestellung ablehnen müssen.

Im Übrigen sei es gerade Aufgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sich Kenntnis von den für ihn relevanten Fakten bzw. behördlichen Anordnungen zu verschaffen, da er gemäß § 39 Abs.1 GewO der Behörde ja auch für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wozu auch Bescheidauflagen gehörten, hafte. Die Nichtzugehörigkeit zum außenvertretungsbefugten Organ des Betriebs ändere an dieser Verpflichtung nichts.

Zum Einwand, dass es sich um eine von Anfang an unmögliche Auflage handle, da die Konsenswerberin sie aus eigenen Stücken nicht erfüllen könne, sei festzuhalten, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit von Auflagen unbeachtlich sei, ob deren Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstünden.

Zum Einwand der mangelnden Fristsetzung sei dem Bw entgegenzuhalten, dass der Tatvorwurf ohnehin erst die Zeit ab 1.1.2000 bis 30.9.2000 betreffe. In dieser Zeit wäre jedoch mit der Errichtung der Zufahrt unbestritten noch nicht einmal begonnen worden, während andere Änderungsmaßnahmen bereits durchgeführt worden seien, was jedoch aus den oben angeführten Gründen nicht zulässig gewesen wäre.

Der strafbare Tatbestand sei damit erfüllt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und bringt zu deren Begründung darin im Wesentlichen vor, dass ihm der Bescheid Ge20-24-1999 (Betriebsanlagenbescheid) nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Die kaufmännischen Geschäftsführer (Herr F. und Herr A.) hätten ihm gegenüber die Aussage getätigt, dass der Neubau der Zufahrt auf 5 Jahre anberaumt worden wäre. Nach dieser Aussage habe er es in der Zeit vom 1.1.2000 bis 30.9.2000 nicht für notwendig erachtet, in diesem kurzen Zeitraum den Straßenneubau zu forcieren, da nach seinem Austritt aus der Bio-Lebensmittel L. noch mindestens drei Jahre für den Neubau Zeit gewesen wäre.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Unter Auflagen sind Pflichten begründete Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie die gegenständliche Änderungsgenehmigung (Bescheid vom 19.5.1999), zu verstehen.

Eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung ist in der Weise eingeschränkt, dass von ihr ohne beachteter Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf (VwGH 21.3.1988, 87/04/0245). Dessen ungeachtet berührt die Nichtbefolgung einer Auflage den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt ist (Genehmigungsbescheid), nicht.

Aus diesen Ausführungen zum Auflagenbegriff ergibt sich, dass Inhalt einer Auflage nur ein bestimmtes Tun oder Unterlassen sein kann, das unmittelbar und ohne Auslegungsbedarf aus deren Wortlaut entnehmbar sein muss. Auflagen erweisen sich daher nur dann als rechtswirksam, wenn sie bestimmt sind, sohin konkret zum Ausdruck gebrachte Gebote oder Verbote beinhalten. Diese Verpflichtung zur Konkretisierung ergibt sich auch aus dem Straftatbestand des § 367 Z25 GewO 1994, demzufolge Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Ein Zuwiderhandeln gegen Auflagepunkt 1 des Genehmigungsbescheides vom 19.5.1999 hätte dem Bw nur dann angelastet werden können, wenn darin vorgeschrieben wäre, dass die Betriebszufahrt von Osten her über die Grundstücke Nr. 2862 und 2865 KG L. und das öffentliche Gewässer zu erfolgen hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da der in Rede stehende Auflagepunkt lediglich lautet: "Die Änderung und die Erweiterung der Molkereibetriebsanlage sind konsensgemäß zu errichten, auszustatten und zu betreiben."

Abgesehen davon, dass sich die Verpflichtung zur konsensgemäßen Errichtung und zum konsensgemäßen Betrieb einer Betriebsanlage unmittelbar aus den einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 ergibt und daher nicht zum Inhalt einer Auflage gemacht werden kann, entspricht dieser Auflagepunkt als Teil des Straftatbestandes auch keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG. Dies deshalb, weil daraus kein konkretes Tun oder Unterlassen, wie beispielsweise die Errichtung einer Lärmschutzwand an bestimmter Stelle, die Festlegung einer Betriebszeit u.a., enthält. So gesehen findet der gegenständliche Tatvorwurf, die Zu- und Abfahrten zur gegenständlichen Betriebsanlage würden nicht vom Osten über die angeführten Grundstücke führen im Auflagepunkt 1 weder eine Deckung noch ist aus dessen Wortlaut ein entsprechendes Gebot entnehmbar.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Ohne jegliches Präjudiz wird bemerkt, dass der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt allenfalls den Tatbestand gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 (Betreiben einer genehmigungslos geänderten Betriebsanlage) erfüllen könnte, weil der Aktenlage nach soweit erschließbar ist, dass abweichend vom Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheid vom 19.5.1999 die an sich aufzulassen gewesene Zu- und Abfahrt über die Wegparzelle, KG L, offensichtlich nach wie vor benützt wird. Dieser Umstand müsste aber in einem entsprechenden Tatvorwurf angeführt und als Sachverhaltselement unter Beweis gestellt sein.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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