Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221797/2/Kon/Rd

Linz, 20.06.2002

VwSen-221797/2/Kon/Rd Linz, am 20. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24.9.2001, Ge96-96-2001, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. bei der im Schuldspruch angeführten verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Z2 des § 44a VStG der Klammerausdruck: "(Einleitungssatz)" zu entfallen hat (die verletzte Verwaltungsvorschrift hat zu lauten: "§ 367 Z25 GewO 1994)";
  2. bei der im Strafausspruch zitierten Verwaltungsstrafnorm iSd Z3 des § 44a VStG der Ausdruck: "Z25" zu entfallen hat (die Verwaltungsstrafnorm hat zu lauten: "§ 367, Einleitungssatz, GewO 1994").

  1. Die Berufungswerberin G. hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 29,07 Euro (ATS 400) zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin G. (im Folgenden: Bw) unter lit.a bis d der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 für schuldig erkannt und über sie gemäß dem Einleitungssatz der zitierten Gesetzesstelle zu den Fakten a) bis d) Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 S (36,33 Euro), im Falle deren Uneinbringlichkeit, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 12 Stunden verhängt.

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 200 S (14,53 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in Bezug auf den Schuldspruch begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt im Zuge einer am 15.3.2001 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung des Gastgewerbebetriebes der Bw ("Goldener Adler") im Standort: St., festgestellt worden sei.

Aufgrund dieser behördlichen Feststellungen und der Angaben in der Stellungnahme der Bw vom 7.6.2001 in der die ihr vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen in keiner Weise bestritten worden seien, sei mit Fällung des Schuldspruches vorzugehen gewesen.

Faktum sei, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Gewerbebehörde vom 9.7.1998, Ge20-4850/2-1998, unter Punkt 1 bis 4 vorgeschriebenen Auflagen am 15.3.2001 nicht erfüllt worden waren, obwohl diese Auflagen unverzüglich zu erfüllen gewesen wären.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Bw ergebe sich aus ihrer Stellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes.

Die Strafbemessung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt. Die verhängten Geldstrafen entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweils begangenen strafbaren Handlungen, wie auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bw.

Strafmildernd wäre zu werten gewesen, dass keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufschienen; Straferschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sei in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Im April 2000 sei von ihr ein Plan für eine Küchenlüftungsanlage bei der Bezirkshauptmannschaft eingereicht worden. Diese sei nie genehmigt worden. Beim durchgeführten Augenschein am 15.3.2001 sei festgestellt worden, dass das eingereichte Lüftungsprojekt keine fachgerechte Zuluftanlage beinhalte.

c) 3.:

Für den Wandventilator, der am Tag der Überprüfung nicht funktioniert habe, seien die zur Reparatur notwendigen Teile bereits bestellt. Dieser Wandventilator könne durch Umschaltung entweder als Zuluft- oder als Abluftgerät verwendet werden.

d) 4.:

Die eingereichte Lüftungsanlage sei nie genehmigt worden. Als Zuluftgerät diene der Wandventilator, denn es hätte die neue Lüftungsanlage noch nicht installiert werden können.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Bestimmungen des § 51e Abs.2 Z3 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, da keine den Betrag von 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem ergab die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der den angelasteten Verwaltungsübertretungen zu Grunde liegende und in der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Auflagen des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides vom 9.7.1998 bestehende Sachverhalt wurde anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 15.3.2001 festgestellt und von der Bw in ihren schriftlichen Rechtfertigungsangaben vom 7.6.2001 nicht in Abrede gestellt.

Mit ihrem Berufungsvorbringen, dass sich inhaltlich mit den von ihr erstatteten Rechtfertigungsangaben vom 7.6.2001 deckt, vermag sie das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht zu widerlegen.

Die belangte Behörde hat im Tatvorwurf klar zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher Handlungen bzw Unterlassungen die Bw den vorgeschriebenen Bescheidauflagen nicht entsprochen hat.

Aus dem Berufungsvorbringen ist hingegen in keiner Weise entnehmbar, aus welchen Gründen die jeweils unter Faktum lit.a bis d erhobenen Tatvorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten.

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der jeweiligen Verwaltungsübertretungen ist daher als gegeben zu erachten. Gleiches gilt für das Vorliegen der subjektiven Tatseite iSd Verschuldens.

So ist die Bw darauf hinzuweisen, dass die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG darstellen, zu deren Strafbarkeit im gegenständlichen Fall fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung des Unverschuldens wäre gemäß der zitierten Gesetzesstelle des § 5 Abs.1 VStG zu erbringen gewesen.

So hat es die Bw sowohl gegenüber der Erststrafbehörde als auch im Berufungsverfahren unterlassen, solche Umstände vorzubringen, die für ihre Entlastung sprächen. Aus dem im Wesentlichen wiedergegebenen Berufungsvorbringen sind jedenfalls keine Anhaltspunkte entnehmbar, denen zufolge das Verschulden der Bw an den ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verneinen wäre.

Der Schuldspruch der belangten Behörde war daher zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die in § 19 VStG normierten Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat. Bei Bedachtnahme auf diese Kriterien kann ihr fehlerhaftes Ermessen bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.

In Anbetracht der Strafobergrenze von 218 Euro (ATS 30.000), welche § 367, Einleitungssatz GewO 1994 für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vorsieht, erweist sich das Strafausmaß, welches sich mit den jeweils verhängten Geldstrafen verbindet, als äußerst geringfügig und als im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen.

Von ihrem Ausmaß her entsprechen die verhängten Geldstrafen jedenfalls dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und können sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit in keiner Weise als überhöht bezeichnet werden.

Anhaltspunkte dafür, dass die verhängten Geldstrafen der Bw wirtschaftlich nicht zumutbar wären, sind anhand der Aktenlage nicht zu entnehmen gewesen.

Insgesamt war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens (Spruchabschnitt II) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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