Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221799/9/Kon/Ke

Linz, 06.08.2002

VwSen-221799/9/Kon/Ke Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. H., vertreten durch RA Dr. B., dieser wiederum vertreten durch RA Mag. B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 23. August 2001, Ge96-2479-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 (erster Fall) VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 iVm §§ 77 Abs.1 und 74 GewO 1994 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

"Sie haben als gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "T. GMBH" mit Sitz in Vöcklamarkt folgendes zu verantworten:

Zumindest am 17.4.2001 wurde dem im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Ge20-47-24-20-2000 vom 14.11.2000, mit dem festgestellt wurde, dass für den Schnittholzlagerplatz auf Grundstück-Nr., die im § 359b GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, erteilten Auftrag Nr. 4 "Die Manipulation im nördlichen Teil des Lagerplatzes hat so zu erfolgen, dass jeweils nur ein Holzstapel entfernt wird und diese Lagerlücke mit einem neuen Holzstapel wieder aufgefüllt wird" nicht entsprochen, indem sämtliche Holzstapel in einem entfernt wurden."

Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (72,67 Euro) im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Anrainer der Betriebsanlage des Bw Herr E. zur Anzeige gebracht habe, dass die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 14.05.2000, Ge20-47-24-20-2000 vorgeschriebene Auflage Nr.4 - sie ist im Tatvorwurf umschrieben - zumindest am 17.4.2001 nicht eingehalten worden sei.

Aus dem vom genannten Anrainer vorgelegten und im Akt erliegenden Foto gehe klar hervor, dass dieser Auflage nicht entsprochen worden sei, sondern dass diese als schallmindernde Maßnahme in einem entfernt worden seien, ohne das diese offenbar sogleich wieder nachgefüllt worden wären.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Bw zunächst in formeller Hinsicht gegen seine Bestrafung ein, dass es an einem konkreten Tatzeitpunkt fehle, da im Straferkenntnis keine konkreten Angaben gemacht würden, in welcher Zeit diese Lagerlücke bestanden haben sollte. Ein Foto könne jedenfalls nur immer einen kurzen Moment aufzeigen, keinesfalls jedoch als Entscheidungsgrundlage für eine vorgeworfene Verwaltungsübertretung sein, die während einer bestimmten Zeitdauer begangen worden sei, nämlich während der Zeit in der eine Lagerlücke bestanden haben sollte.

Zur Begründung inhaltlich eingewendeter Mängel bringt der Bw vor, dass die bescheidgemäße Manipulation von Bretterstapeln notwendigerweise mit sich bringe, dass kurz nach Räumung bis vor Beschickung mit neuen Bretterstapeln eine gewisse Zeit lang eine Lagerlücke bestünde. Die Behörde habe weder geprüft, wie lange eine Lagerlücke bestanden habe, noch sei sie in irgendeiner Form auf diese Frage eingegangen. Sie verweise lediglich auf ein von einem Nachbarn vorgelegtes Foto, das naturgemäß nur einen Bruchteil einer Sekunde die Situation festhalte und leite daraus eine Verwaltungsübertretung ab.

Der gegenständliche Lagerplatz werde von ihm bescheidgemäß betrieben und werde insbesondere nach Räumung von Bretterstapeln, der Lagerplatz mit neuen Bretterstapeln beschickt.

Dass eine gewisse Zeit lang, nämlich nach Räumung und vor Beschickung eine Lücke am Lagerplatz bestehe, werde durch eine bescheidgemäße Lagerung und Manipulation erzwungen.

Der unabhängige Verwaltungssenat sah sich einerseits auf Grund dieses Berufungsvorbringens veranlasst, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 17.7. dJ anzuberaumen.

Die Verhandlung wurde an diesem Tag durchgeführt. Der anzeigende Nachbar E. wurde zu dieser Verhandlung als Zeuge geladen, ist jedoch zur Verhandlung nicht erschienen. Hiezu wird bemerkt, dass Herrn E. die Ladung unter der Adresse Vöcklamarkt, zugestellt wurde, laut Postvermerk aber vom Genannten nicht behoben wurde.

Die belangte Behörde ist entschuldigt zur anberaumten Verhandlung nicht erschienen.

In der Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsfreund des Bw darauf hingewiesen, dass das im Akt der belangten Behörde aufliegende Lichtbild keine Aussage über den Zeitpunkt und die Dauer der angelasteten Verwaltungsübertretung zutreffen vermöge. Das Berufungsvorbringen werde vollinhaltlich aufrechterhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde gerügt, dass eine zeugenschaftliche Einvernahme des anzeigenden Nachbarn durch die Strafbehörde erster Instanz unterblieben sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden.

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichtes auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 51e Abs.5 entfallen ist.

In beweismäßiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das im Akt der belangten Behörde erliegende Foto, welches der Anzeige des Nachbarn beigeschlossen wurde, keine Datumseinblendung aufweist. Dieses Foto reicht sohin als Beweismittel nicht aus, den vom Anzeiger behaupteten Tatzeitpunkt 17.4.2001 unstrittig belegen zu können. Hiezu kommt weiters, dass die schriftliche Anzeige des Nachbarn E., was deren inhaltliche Richtigkeit betrifft, zeugenschaftlich nicht untermauert ist. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Nachbarn E. durch die belangte Behörde ist, wie sich aus der Aktenlage ergibt, unterblieben. Da der Anzeiger auch im Berufungsverfahren als Zeuge nicht zur Verfügung stand einerseits und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung standen andererseits, war es weder möglich, die Richtigkeit des Tatvorwurfes sowohl im Bezug auf das angelastete Tatverhalten als auch auf den Tatzeitpunkt zu überprüfen.

Weder auf Grund der Aktenlage noch auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war es dem unabhängigen Verwaltungssenat möglich, den Bw der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung mit juristisch ausreichender Sicherheit überführen zu können, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfallen für den Bw sämtliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

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