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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221802/2/Ga/La

Linz, 06.11.2001

VwSen-221802/2/Ga/La Linz, am 6. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M B, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der S S vom 24. September 2001, Zl. Ge-1289/00, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 24. September 2001 wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach "§ 366 Abs.1 Einleitung iVm §§ 94 lit.a Z8 und § 100" GewO eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Als erwiesen (§ 44a Z1 VStG) wurde angelastet, der Berufungswerber habe "zumindest am 7.12.2000 in S, das Gewerbe des Malers" ausgeübt, ohne dass er über die hiezu erforderliche "Gewerbeberechtigung des Malers" verfügt habe.

Die belangte Behörde hat mit der Berufung gegen dieses Straferkenntnis den Strafverfahrensakt vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet.

Der Berufungswerber wendet verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel ein und begehrt Aufhebung und Einstellung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nicht im Recht ist der Berufungswerber, soweit er vorbringt, es sei im zugrunde liegenden Strafverfahren seitens der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an ihn nicht gerichtet worden. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die belangte Behörde als erste Verfolgungshandlung die mit dem Datum 14. Dezember 2000 versehene 'Aufforderung zur Rechtfertigung' (AzR) an den Berufungswerber gerichtet und am 18. Dezember 2000 mittels RSa-Brief an jene in der Stadt S gelegene Adresse, die der Berufungswerber nunmehr auch in seiner Berufungsschrift angibt, expediert hatte. Gleichfalls aus der Aktenlage geht hervor, dass der Berufungswerber - was jedoch der grundsätzlichen Wirksamkeit der Verfolgungshandlung (unbeschadet ihrer inhaltlichen Tauglichkeit zur Verjährungs-

unterbrechung) nicht entgegensteht - die an ihn gerichtete und beim Postamt S hinterlegt gewesene Postsendung nicht behoben hat, worauf die Briefsendung von diesem Postamt nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die belangte Behörde retourniert wurde. Gegen die Zulässigkeit der Hinterlegung spricht nach der Aktenlage kein Umstand. Im Ergebnis hat nicht die belangte Behörde zu vertreten, dass die von ihr ordnungsgemäß expedierte (und als zugestellt zu bewertende) AzR den Beschuldigten nicht erreicht hat.

In der Sache selbst wendet der Berufungswerber zunächst Unbestimmtheit des Tatvorwurfs ein und führt hiezu begründend aus, es sei nicht ersichtlich, zu welcher Uhrzeit er Malerarbeiten verrichtet haben solle und welche Tätigkeiten genau ausgeübt worden seien bzw. wo die Verwaltungsübertretung stattgefunden haben solle.

Mit dem die fehlende "Uhrzeit" bemängelnden Einwand ist (für sich genommen) noch keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs dargetan. Unter Bedachtnahme auf die Umstände dieses Falles ist die Angabe der "Uhrzeit" für die Tatbestandsmäßigkeit einer Ausübungshandlung im Lichte des § 366 Abs.1 Z1 GewO kein wesentliches Merkmal. Und entgegen der Auffassung des Berufungswerbers enthält der Tatvorwurf eine konkrete Angabe eines Tatortes als solchen. Allerdings lässt der angefochtene Schuldspruch (wortgleich auch die erste Verfolgungshandlung) nicht erkennen, welche Ausübungstätigkeiten (iS des § 366 Abs.1 Z1 GewO; die belangte Behörde sah im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG den hier maßgeblichen Straftatbestand in Verkennung der Rechtslage schon in "§ 366 Abs.1 Einleitung" GewO begründet) am genannten Ort stattgefunden haben sollen. Darin aber liegt eine der Tatbestandsannahme entgegenstehende Unbestimmtheit der Anlastung.

Weder nämlich kann dem Schuldspruch entnommen werden, worin - tatseitig - die unbefugte Ausübung des Handwerks "Maler und Anstreicher" iS des § 94 Z8 und des § 100 GewO bestanden haben soll, noch enthält die Aktenlage insgesamt diesbezüglich irgendwelche Ermittlungen und deren Ergebnisse.

Schon die Anzeige der Bundespolizeidirektion S vom 7. Dezember 2000 beschreibt keinen Lebenssachverhalt, der irgendwelche Ausübungstätigkeiten im Rahmen des Berechtigungsumfanges des hier in Rede stehenden Handwerks dartun könnte, sondern erwähnt einzig und allein nur die gänzlich unbestimmte, pauschale Feststellung, dass vom "Maler M B (....) mit Sitz in S, Gstraße Nr. 21, ein Malerbetrieb geführt" werde. Worin dieses Führen eines Malerbetriebes bestanden haben soll, blieb ebenso unerwähnt wie eine Angabe zur Tatzeit (die belangte Behörde hat für Zwecke ihrer Verfolgungshandlungen, ohne irgendwelche darauf bezogene eigene Ermittlungstätigkeit, einfach das Datum des Anzeigeschriftsatzes zur Tatzeit erhoben).

Aber auch unter dem Blickwinkel des von der belangten Behörde (nur) in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses für die Rechtsbeurteilung herangezogenen § 1 Abs.4 GewO lässt der Schuldspruch völlig offen, auf Grund welcher konkreter Begleitumstände bzw. welcher einmaligen (Ausübungs-)handlung die belangte Behörde sich zur Schlussfolgerung auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (und somit auf das Vorliegen des Merkmals `Regelmäßigkeit´) in diesem Fall veranlasst gesehen hatte.

Erwies sich aus allen diesen Gründen das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Tatzeit als auch hinsichtlich von Ausübungstätigkeiten als derart unbestimmt, so war ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne öffentliche Verhandlung, auf Aufhebung zu erkennen und zugleich die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers war nicht mehr einzugehen.

Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenbeitragspflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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