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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221812/2/Ga/La

Linz, 31.12.2001

VwSen-221812/2/Ga/La Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 29. Oktober 2001, Zl. Ge96-2506-2-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch nach dem Ausdruck "Auftrag Punkt 18" der Wortlaut dieses Auftrages wie folgt einzufügen ist: ("18. Solange der Zubau der Lagerhalle an der Nordseite nicht erfolgt ist, sind die Lüftungs-

flügel an der Nordseite der Produktionshalle geschlossen zu halten. Die Behörde behält sich die Vorschreibung weiterer Auflagen [zB das Abmauern der Fensteröffnungen] ausdrücklich vor").

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 29. Oktober 2001 wurde der Berufungswerber eines Verstoßes gegen die Verbindlichkeit von Auflagen des Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm angelastet (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben es als gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der 'BUCHBINDEREI A', die am Standort S 19, das Buchbindergewerbe ausübt, zu verantworten, dass im Rahmen dieser Gewerbeausübung der Auftrag Punkt 18 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 27.6.2001 Ge20-41-29-01-2001, mit dem die gewerbliche Buchbinderei-Betriebsanlage genehmigt wurde, zumindest im Zeitraum vom 23.7.2001 bis 2.8.2001, und zwar konkret tagsüber am 23.7., 26.7., 30.7. und 31.7.2001, nicht eingehalten wurde, weil Lüftungsflügel an der Nordseite der Produktionshalle nicht geschlossen gehalten worden sind."

Dadurch habe er § 367 Z25 GewO iV mit der Auflage Punkt 18 des Betriebs-

anlagen-Genehmigungsbescheides vom 27.6.2001, Ge20-41-29-01-2001 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 367 GewO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verweist die belangte Behörde auf in Schriftform vorliegende Nachbarbeschwerden und auf das Ergebnis des darüber abgeführten Feststellungs-

verfahrens und die daraus abzuleitende Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:

Die im Berufungsfall in Rede stehende, im Falle des Betreibens der involvierten (genehmigten) gewerblichen Betriebsanlage strikt einzuhaltende Auflage lautet (im hier belangvollen Gebotsteil): "18. Solange der Zubau der Lagerhalle an der Nordseite nicht erfolgt ist, sind die Lüftungsflügel an der Nordseite der Produktions-

halle geschlossen zu halten."

Den dem Schuldspruch als maßgebend zu Grunde gelegten Sachverhalt, wonach gegen diese Auflage tagsüber zu den angegebenen Zeiten verstoßen wurde, hat die belangte Behörde im Einklang mit dem Ergebnis des von ihr unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten über die Nachbarbeschwerden geführten Ermittlungsverfahrens angelastet.

Dieser Tatsachverhalt blieb vor der Strafbehörde unbekämpft. Er wurde auch in der Berufung nicht bestritten. Der Berufungswerber führte nur aus, es seien alle Mitarbeiter der Fa. A angewiesen worden, die Lüftungsflügel an der Nordseite der Produktionshalle geschlossen zu halten; es sei sogar die gesamte Fensterfront verdunkelt worden, um die Nachbarn nicht mit Licht aus der Produktionshalle zu belästigen.

Dieses Vorbringen lässt das angelastete konkrete Tatverhalten unbekämpft. Soweit jedoch der Berufungswerber mit seinem Vorbringen auf die Vorwerfbarkeit des verpönten Verhaltens zielt (subjektive Tatseite), verabsäumte er, in allen Einzelheiten auszuführen, in welcher Weise er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet und gehandhabt hat, um die Befolgung seiner (behaupteten) Anwei-

sungen sicherzustellen bzw. im Missachtungsfall sogleich und nachhaltig eingreifen zu können.

Zusammenfassend war, weil auch gegen die Straffestsetzung nichts vorge-

bracht wurde und Ermessensfehler der belangten Behörde diesbezüglich nicht vorliegen, wie im Spruch zu erkennen. Die zu verfügen gewesene Ergänzung des Schuldspruchs um den zum Tatbestandsmerkmal erhobenen Wortlaut der Auflage 18 hat rechtliche Gründe und bedeutet keine Erweiterung des tatseitigen Abspruchs.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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