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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221815/2/Ga/La

Linz, 31.12.2001

VwSen-221815/2/Ga/La Linz, am 31. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 15. November 2001, Zl. Ge96-266-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 400 Schilling (entspricht 29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.3, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 15. November 2001 wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO iV mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 23. April 2001, Ge20-32114/01-2001, gemäß § 367 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde angenommen

(§ 44a Z1 VStG), der Berufungswerber sei schuldig, er habe es als Gewerbeinhaber und Betreiber des im Standort G 14 bestehenden Gastgewerbebetriebes (verwaltungs-)strafrechtlich zu verantworten, dass dieser in der Nacht von 6. auf 7. Oktober 2001 bis zumindest 02.30 Uhr offengehalten und Gästen dort das Verwei-

len in den Betriebsräumen gestattet worden sei, obwohl die Sperrstunde für diesen Betrieb mit näher angegebenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (als Gewerbebehörde) mit 22.00 Uhr festgelegt worden sei (Betriebszeit von 09.00 bis 22.00 Uhr, in der Zeit von 15.6. bis 15.9. jeden Jahres von 09.00 Uhr bis 23.00 Uhr).

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, tat- und schuldseitig bestreitende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Der Berufungswerber bringt vor, er habe am 23. April 2001 um 21.15 Uhr die Gäste gebeten, das Lokal zu verlassen, weil er um 22.00 Uhr Sperrstunde habe. Weil sich die fünf Gäste jedoch geweigert hätten, das Lokal zu verlassen, habe er am Gendarmerieposten G angerufen. "Die" hätten ihm dann gesagt, "dass er das selbst lösen sollte". Nach weiteren Versuchen (gemeint offenbar: die Gäste zum Verlassen seines Lokales zu bewegen) habe er nochmals angerufen. Die Gendarmerie hätte ihm gesagt, sie würde kommen. Bis 02.30 Uhr hätte er mit seinen ungebetenen Gästen im Lokal verweilt, bis dann zu dieser Zeit die Gendarmerie eingetroffen sei. Deshalb bitte er um Strafminderung oder Erlass.

Mit diesem Vorbringen kann der Berufungswerber schon die - von der belangten Behörde nach Anzeige des GP G vom 8. Oktober 2001 in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten festgestellte - Sachverhaltsannahme des bekämpften Straferkenntnisses nicht in Zweifel ziehen. Abgesehen davon, dass er sich auf eine völlig andere Tatzeit (für die keinerlei Zusammenhang mit der Tatzeit des angefochtenen Schuldspruchs zu erkennen ist) bezieht, ist das Vorbringen auch sonst nicht geeignet, die Berufung zum Erfolg zu führen. Selbst wenn es der Wahrheit entspräche, dass Gendarmen des GP G ihm auf seinen Anruf hin gesagt hätten, er solle "das selbst lösen", wäre eine solche Aufforderung - eine 3/4 Stunde vor dem Eintritt der Sperrstunde (!) - eine verständliche und gerechtfertigte Reaktion. Nicht zu erklären vermochte der Berufungswerber mit diesem Vorbringen freilich, warum er dennoch im Ergebnis zugelassen hatte, dass in der Folge die "ungebetenen Gäste" über die Sperrstunde hinaus noch weitere 41/2 Stunden in seinem Lokal verweilten und was konkret der Berufungswerber zur Abwehr dieses Zustandes unternommen hatte.

Weil aus diesen Gründen im Berufungsfall der belangten Behörde auch gegen die Annahme der subjektiven Tatseite nicht entgegenzutreten war, war insgesamt daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Dass die belangte Behörde bei der Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S unter Bedachtnahme auf die Höchststrafe (30.000 S), weiters auf die zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie unter Einbezie-

hung des Milderungsgrundes der (absoluten) Unbescholtenheit das ihr aufgetragene Ermessen nicht iS des Gesetzes ausgeübt hätte, war für das Tribunal nicht zu erkennen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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