Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221816/2/Kon/Ke

Linz, 24.09.2002

VwSen-221816/2/Kon/Ke Linz, am 24. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L., Dr. J., P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.11.2001, Zl. Ge96-41-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber G. hat 20% der gegen ihn verhängten Strafe, das sind 7,27 Euro (S 100) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber G. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.2, § 368 Z14 und § 288 Abs.3 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 368 Einleitungssatz leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Stunden) verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 50 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH im Rahmen der Ausübung des Handelsgewerbes bzw. des Gewerbes "Marktfahrer (Fieranten)" im Standort W. (Gewerbescheine der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23.4.1993, Ge-43-1993 sowie vom 22.3.1993, Ge-42-1993) und haben es als solcher zu verantworten, dass am 15.8.2001 um 09.00 Uhr auf einem Markt, ähnlich dem Kirtag in Stadl, Gemeine E. auf einem Stand gegenüber dem Gasthaus E. in E., durch Ihren Erfüllungsgehilfen H. Süßwaren feilgeboten worden sind, ohne dass hiebei einer dieser Original-Gewerbescheine mitgeführt wurde."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 288 Abs.3 und 368 Z14 GewO 1994 begründend im Wesentlichen aus, dass die angeführte Bestimmung des § 288 Abs.3 leg.cit. unmissverständlich auf das Mitführen und vorweisen des Original-Gewerbescheines abstelle, jedoch sein Erfüllungsgehilfe lediglich eine beglaubigte Abschrift davon bei sich gehabt habe, wodurch das strafbare Verhalten einwandfrei erwiesen sei.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw sei durch seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der G. GmbH, welche die Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe sowie das Gewerbe "Marktfahrer (Fieranten)" im Standort W. besitze, gegeben.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 seien Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen.

Hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründen aus, dass der Bw nicht darlegen habe können, was für seine Entlastung spreche. Seine ins Treffen geführte Unkenntnis darüber, dass die beglaubigte Abschrift des Gewerbescheines nicht dessen Original gleichzusetzen sei vermöge ihn vor einer Bestrafung nicht zu schützen, da ihm als Gewerbetreibenden die Verpflichtung treffe sich über die auf dem Gebiet seiner Tätigkeiten erlassenen Vorschriften - so auch über die Bestimmungen der GewO 1994 - ausreichend zu informieren. Die behauptete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift führe auch nicht dazu, sein Verschulden als geringfügig zu werten und § 21 Abs.1 VStG anzuwenden. Von der Verhängung einer Geldstrafe hätte daher nicht abgesehen werden können.

Im Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass nachteilige Folgen der Übertretung nicht bekannt geworden seien. Strafmilderungsgründe lägen nicht vor, während straferschwerend hätte gewertet werden müssen, dass er bereits einmal wegen der gleichen Tat bestraft worden sei.

Die verhängte Strafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewege, erscheine dennoch dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen: ca. 20.000 S monatlich netto, Besitzer eines Lebensmittelunternehmens, Sorgepflichten für 2 Kinder) angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung materielle Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur näheren Begründung führt der Bw aus wie folgt:

  1. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach das Vorweisen einer beglaubigten Abschrift des Original-Gewerbescheines nicht ausreichen würde, den Bestimmungen des § 288 Abs.3 leg.cit. zu entsprechen, sei verfehlt.
  2. Den Bestimmungen des § 288 Abs.3 leg.cit. sei sehr wohl entsprochen, da die belangte Behörde offenbar selbst im Sinne seiner Rechtfertigungsangaben davon ausgegangen sei, dass der Erfüllungsgehilfe H. zum Zeitpunkt der Beanstandung eine beglaubigte Abschrift des Original-Gewerbescheins mitgeführt und den einschreitenden Organen zur Vorlage gebracht habe.
  3. Es sei somit den Organen die Prüfung ermöglicht worden, dass eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorhanden sei.
    Es werde in diesem Zusammenhang auch das Gesetz vom 9.8.1954, RGBl. 208, über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streit Sachen erwiesen.
  4. Auf Grund der vorliegenden Gewerbeberechtigungen sei im Übrigen der Guschlbauer GmbH jedoch erlaubt, Waren auf mehreren Märkten feilzubieten bzw. zu verkaufen, und zwar im Rahmen des Gewerbes: "Marktfahrer (Fieranten)". Auf die Bestimmungen des § 50 Abs.1 Z10 GewO 1994 werde in diesem Zusammenhang verwiesen.
  5. Dem Bw könne daher kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 288 Abs.3 GewO 1994 vorgeworfen werden.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Dem Berufungsvorbringen wird, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, zunächst die diesbezügliche zutreffende Begründung des bekämpften Straferkenntnisses entgegengehalten, der seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz voll beigetreten wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis verwiesen.

Darüber hinaus vermag der Bw auch mit seinem Vorbringen, wonach er im Rahmen des Gewerbes "Marktfahrer (Fieranten)" gewerbliche Tätigkeiten auch außerhalb seiner Betriebsstätten im Rahmen, bei Festen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden seien, ausüben dürfe (§ 50 Abs.1 Z10 GewO 1994) nichts zu gewinnen.

Dies deshalb, weil die Bestimmungen des § 50 Abs.10 leg.cit. eben nur auf Feste, sportliche Veranstaltungen, Landesausstellungen oder sonstige Anläße, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, abstellt. Die in dieser Gesetzesstelle angeführten Veranstaltungen fallen jedoch nicht unter die Legaldefinition von Märkten im Sinne der Bestimmungen des § 288 leg.cit.. Bei seiner Teilnahme am Markt in E. am 15.8.2001 kam daher seine in § 288 Abs.3 leg.cit. normierte Verpflichtung den Original-Gewerbeschein mitzuführen, voll zum Tragen.

Aus diesen Gründen erging der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 368 Z14 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Z1 bis Z13d genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

In Anbetracht der Strafobergrenze von 1.090 Euro (vormals 15.000 S) ist die verhängte Geldstrafe als im untersten Strafrahmen gelegen zu erachten und entspricht in dieser minimalen Höhe voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. In diesem geringen Strafbetrag ist sogar eine gleichartige Verwaltungsübertretung des Bw, die zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen wurde, einbezogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Strafbetrag den Bw wirtschaftlich nicht zumutbar ist, liegen nicht vor.

Die Anwendung der Rechtswohltat des § 21 VStG, wie in der Berufung beantragt, ist seitens der belangten Behörde zu Recht unterblieben, weil zumindest eine der hiefür notwendigen Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens, nicht verzeichnet werden kann.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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