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VwSen-221817/2/Kl/Rd

Linz, 19.11.2002

VwSen-221817/2/Kl/Rd Linz, am 19. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Z, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.11.2001, Ge96-125-2001, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass

- der Einleitungssatz des Straferkenntnisses um die Wortfolge zu ergänzen ist: "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin ..."

- der Tatort "A 100" zu lauten hat

- im Spruchpunkt 2 nach der Zitierung des Bescheides einzufügen ist "Auflagenpunkt 2"

- in der verletzten Rechtsvorschrift zu ergänzen ist "... iVm Auflagenpunkt 2 des Bescheides der BH ..." und

- die verletzte Strafnorm zu lauten hat: "§ 367 Einleitung GewO 1994".

II. Zum Verfahren erster Instanz ist hinsichtlich Spruchpunkt 2 ein Kostenbeitrag von 18,17 Euro, zum Verfahren vor der Berufungsbehörde ein Kostenbeitrag von 36,34 Euro zu leisten. Zum Spruchpunkt 1 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.11.2001, Ge96-125-2001, wurde über den Bw je eine Geldstrafe von 2.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach 1) § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 und 2) § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der BH Steyr-Land vom 9.4.1996, Ge20-4123-95, verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Z & Co am 1.8.2001 um 2.40 Uhr in A 14 in seiner Schlachthalle von dem holländischen Sattelfahrzeug mit dem Kennzeichen insgesamt 229 Schweine abgeladen bzw abladen lassen und in den Wartestall verbracht bzw verbringen lassen und dadurch Zuwiderhandlungen gesetzt hat:

1) Laut der ihm mit Bescheid der BH Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995 erteilten Betriebsanlagengenehmigung für seinen Schlachthof beträgt die Betriebszeit für die Viehanlieferung, diese ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Projektsunterlagen, 4.00 Uhr bis 20.00 Uhr, dh zwischen 20.00 Uhr Abend und 4.00 Uhr Früh darf kein Vieh angeliefert werden. Er habe die genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert.

2) Laut dem aufgrund der Bestimmungen des § 79 Abs.1 GewO 1994 ergangenen Bescheid der BH Steyr-Land vom 9.4.1996, Ge20-4123-1995, darf der Wartestall zwischen 18 und 4 Uhr nicht belegt sein. Durch die Viehanlieferung um 2.40 Uhr und Verfrachtung der Schweine in den Wartestall war der Wartestall bereits vor 4 Uhr belegt und wurde somit dieser Auflage nicht entsprochen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde ausgeführt, dass grundsätzlich die Frächter die Anlieferungszeiten kennen und auch dafür Sorge getragen wird, dass diese eingehalten werden. Gegenständlich handelte es sich um einen einmaligen Vorgang, weil der holländische Frächter erstmalig zum Betrieb des Bw gekommen sei. Die Tiere seien aufgrund der langen Anreise bereits enormem Stress ausgesetzt gewesen und wäre daher das Belassen der Tiere im Fahrzeug unzumutbar. Dem Frächter, der erstmalig Vieh abgeliefert hat, war offensichtlich nur das Ziel des Transports bekannt, nicht jedoch die allfälligen Betriebszeiten. Die Behörde hat die diesbezügliche Einvernahme des Frächters nicht durchgeführt. Weiters wurde nicht festgestellt, ob und welche Lärmbelästigung überhaupt erfolgt sei. Darüber hinaus habe es sich um eine Notsituation gehandelt. Der Bw habe keinesfalls vorsätzlich gehandelt. Auch sind keine nachteiligen Folgen eingetreten. Überdies überwiegen die Milderungsgründe. Das Abladen war die einzige Möglichkeit, um größeren Schaden hintanzuhalten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme auf eine gewerbebehördliche Überprüfung und Niederschrift am 19.6.2001 hingewiesen. Weiters wurde auf weitere Anzeigen verwiesen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Akt und die Schriftsätze Einsicht genommen und hat den Sachverhalt als ausreichend geklärt vorgefunden.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, der Z & Co KG die Genehmigung zur Errichtung eines Schlachthofes unter Auflagen erteilt wurde. Ua lagen der Genehmigung Projektsunterlagen vom 20.9.1995 zu Grunde, wobei der "Betriebsbeschreibung zum Neubau eines Schlachthofes" unter III die Betriebszeiten zu entnehmen sind, nämlich für Viehanlieferung 4.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Weiters wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.4.1996, Ge20-4123-1995, zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, wonach unter Punkt 2 in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 4.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen der Wartestall nicht belegt sein darf.

Aufgrund einer Anzeige am 1.8.2001 um 2.20 Uhr stellten Beamte des GPK Bad Hall am selben Tag um 2.40 Uhr beim Schlachthof fest, dass vor dem Tor zur Anlieferung ein holländisches Sattelkraftfahrzeug mit laufendem Motor stand und vom Lenker dieses Fahrzeuges angegeben wurde, dass er 229 Schweine abgeladen habe, wie ihm dies angeordnet wurde. Dass die Schweine in der angegebenen Zeit abgeladen wurden, wurde vom Bw weder in erster Instanz noch in der Berufung bestritten. Der Bw führte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2001 aus, dass firmenintern alle Frächter wissen, dass zwischen 20.00 Uhr und 4.00 Uhr kein Vieh angeliefert werden darf. Aufgrund des langen Transportes hat der holländische Fahrer mit der Anlieferung nicht bis 4.00 Uhr früh gewartet, sondern die Schweine schon um 2.40 Uhr angeliefert und abgeladen. Die Tiere wären durch das lange Warten auf dem Lkw einem enormen Stress ausgesetzt gewesen. Der holländische Fahrer hat sich offensichtlich in der Fahrzeit verschätzt und ist ca. 2 Stunden früher als geplant zum Schlachthof gekommen. Es handelte sich nur um einen einmaligen Vorgang und werde der Bw dafür Sorge tragen, dass die Frächter die Transportzeiten so wählen, dass zwischen 20.00 Uhr und 4.00 Uhr keine Anlieferung mehr erfolgt.

Auch in der Berufung stützt sich der Bw darauf, dass der Frächter die vorgeschriebenen Betriebszeiten nicht kennt, weil er erstmalig zum Betrieb gekommen ist. Er hat daher vorzeitig mit der Abladung der Tiere begonnen.

Es ist daher auch für das Berufungsverfahren der entscheidungserhebliche Sachverhalt erwiesen.

Eine Einvernahme des holländischen Frächters war insofern nicht erforderlich, als es für die Entscheidung nicht erheblich ist, ob der Frächter eine ausdrückliche Anordnung zum vorzeitigen Abladen vom Bw erhalten hat oder nicht. Auch wird von der Berufungsbehörde nicht in Zweifel gezogen, dass der holländische Frächter die gegenständlichen Betriebszeiten nicht kannte.

Ob hingegen eine konkrete Lärmbelästigung erfolgt ist, ist nicht relevant für den objektiven Tatbestand und war daher nicht zu ermitteln.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Es ist unbestritten und erwiesen, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer ist und daher nach außen vertretungsbefugtes Organ und als solches verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Es hatte daher diesbezüglich der Spruch berichtigt werden müssen.

5.2. Bereits aus der Anzeige, in welche vom Bw Akteneinsicht genommen wurde, wie auch aus dem gesamten erstbehördlichen Ermittlungsverfahren geht hervor, dass der gegenständliche Schlachtbetrieb sich in A Nr. 100 befindet. Es ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten und konnte daher eine entsprechende Spruchkorrektur vorgenommen werden.

5.3. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine Änderung somit in jedem Abweichen von jener Erscheinungsform der Betriebsanlage, wie sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde, vor. Erfasst ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Betriebsinhabers, durch die sich in § 74 Abs.2 Z1 bis 5 bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen ergeben können. Um das Erfordernis des § 44a Z1 VStG zu erfüllen, muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z3 auch jene Umstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs.2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Gewerbeordnung, Kommentar, Springer Verlag, S. 1009, Rz 29 mN).

Die belangte Behörde ist zwar richtigerweise davon ausgegangen, dass nach den Projektsunterlagen, nämlich nach der Betriebsbeschreibung, die gegenständliche Betriebsanlage bescheidgemäß nur für die dort angegebenen Betriebszeiten, also konkret für die dort angegebenen Anlieferungszeiten von 4.00 Uhr bis 20.00 Uhr genehmigt wurde. Eine Abweichung bedeutet daher eine Änderung der Genehmigung, wobei aber eine Genehmigungspflicht nur dann gegeben ist, wenn sich durch die Änderung neue oder größere Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 GewO ergeben. Ob durch diese Änderung eine Beeinträchtigung der angeführten Interessen vorliegt und daher eine Genehmigungspflicht vorliegt, wurde aber von der Behörde nicht geprüft und auch nicht im Spruch zum Ausdruck gebracht. Es wurde daher dem Konkretisierungsgebot nach der Judikatur des VwGH nicht entsprochen. Weil aber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte eine solche Spruchergänzung von der Berufungsinstanz nicht mehr vorgenommen werden. Es war daher der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.4. Gemäß § 367 Z25 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ... die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des § 367 Z25 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde (VwGH 25.2.1992, 91/04/0294).

Es musste daher entsprechend dieser Judikatur sowohl der Tatvorwurf unter Spruchpunkt 2 als auch die verletzte Rechtsvorschrift entsprechend um den Auflagenpunkt 2 ergänzt werden.

Unbestritten und erwiesen ist, dass am 1.8.2001 noch vor 4.00 Uhr, nämlich bereits bis 2.40 Uhr 229 Schweine von einem holländischen Sattelkraftfahrzeug in den Wartestall abgeladen wurden und daher der Wartestall vor 4.00 Uhr belegt war. Es wurde daher dem Auflagenpunkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.4.1996, Ge20-4123-1995, zuwidergehandelt und daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Ob der holländische Lenker über Anordnung des Bw in den Wartestall abgeladen hat, oder dies von sich aus tat, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes unwesentlich.

Wenn der Bw weiters behauptet, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, so wird ihm Glauben geschenkt. Allerdings reicht für die Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu denen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässige Begehungsweise und ist fahrlässiges Verhalten zu vermuten, sofern der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Sowohl mit der Verantwortung des Bw im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung gelingt aber dem Bw eine Entlastung nicht. Insbesondere stützt sich der Bw darauf, dass der holländische Lenker die Betriebszeiten nicht gekannt hat und es sich daher um einen einmaligen Vorgang handelt. Gerade dies ist aber dem Bw zum Vorwurf zu machen, weil er von vornherein hätte Sorge tragen müssen, dass den jeweiligen Frächtern die Betriebszeiten bekannt gemacht werden. Der Bw hat daher - entgegen der ständigen Judikatur des VwGH - nicht Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Umständen den Eintritt der Verwaltungsübertretung hintanhalten können. Der Bw hat nämlich zu keiner Zeit irgendwelche Maßnahmen behauptet, mit denen er die Einhaltung der Betriebszeiten bzw Abladezeiten durch neue Frächter zu gewährleisten beabsichtigt. Es ist ihm daher eine Sorgfaltsverletzung anzulasten und ist daher zumindest leichte Fahrlässigkeit des Bw gegeben. Es hat daher der Bw die Tat auch subjektiv zu verantworten.

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat dem Straferkenntnis bei der Strafbemessung ein Monatseinkommen von 15.000 S zu Grunde gelegt. Weiters hat sie das Abladen mitten in der Nacht im Rahmen des Unrechtsgehaltes der Tat entsprechend gewürdigt.

Entgegen den Berufungsausführungen hat der Bw gerade durch das Zuwiderhandeln jene schutzwürdigen Interessen, nämlich Schutz der Nachbarn vor Lärmerregung, verletzt, sodass die Behörde rechtmäßig bei der Strafbemessung den Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt hat. Es entspricht daher auch nicht den Tatsachen, dass keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, zumal gerade die Lärmbelästigung zu einer Anzeige geführt hat. Darüber hinaus ist das Verschulden auch nicht geringfügig, da genau jene Sorgfaltspflichten durch den Bw nicht eingehalten wurden, die ein Durchschnittsmensch bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte obwalten lassen. Es sind daher die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gemäß § 21 VStG nicht gegeben. Auch war ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht zu prüfen, weil eine Mindeststrafe nicht verhängt wurde und daher von § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war.

Die tatsächlich von der Behörde verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal ein Zehntel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist daher nicht überhöht. Sie ist hingegen tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Weitere zu berücksichtigende Strafbemessungsgründe hat der Bw nicht geltend gemacht, sodass auch die Strafbemessung zu bestätigen war.

5.6. Der vom Bw weiters geltend gemachte Notstand, der mit dem Stress der Tiere beim weiteren Belassen im Lkw begründet wird, ist hingegen nicht schuldaufhebend. Die Situation wurde nämlich durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Bw, herbeigeführt, nämlich indem er nicht die Betriebszeiten dem Frächter rechtzeitig bekannt gegeben hat und daher nicht Sorge getroffen hat, dass diese eingehalten wurden. Der vom Bw geltend gemachte "Notstand" war daher nicht unverschuldet und konnte daher zu keiner Schuldausschließung führen. Auch kann nicht ein adäquates Alternativverhalten des Bw von vornherein ausgeschlossen werden.

6. Weil die Berufung zu Spruchpunkt 1 Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 VStG). Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt, weshalb ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe für das Berufungsverfahren vorzuschreiben war (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Spruchkonkretisierung, Verschulden, Sorgfaltspflichten

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