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VwSen-221818/2/Kl/Rd

Linz, 19.11.2002

VwSen-221818/2/Kl/Rd Linz, am 19. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Z, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.11.2001, Ge96-114-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch im ersten Halbsatz einzufügen ist "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und", der Tatort "A 100" zu lauten hat, der Tatvorwurf wie folgt zu ergänzen ist: "... zu halten sind, und hiemit Auflagenpunkt I/34 des obzit. Bescheides nicht erfüllt.", in der verletzten Rechtsvorschrift das Zitat des Bescheides durch den Ausdruck "Auflagepunkt I/34" zu ergänzen ist und die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 367 Einleitung GewO 1994".

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 21,80 Euro. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 15.11.2001, Ge96-114-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der BH Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-95, verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Z & Co am 25.6.2001 von 7.15 Uhr bis 7.45 Uhr in A 14 im Wartestall seiner Schlachthalle trotz der Tatsache, dass der Wartestall belegt war und kein unmittelbarer Anlieferungsvorgang stattfand, Fenster und zumindest zwei Türen des Wartestalls geöffnet gehabt hat, obwohl laut Pkt I/34 des aufgrund der Bestimmungen des § 77 GewO 1994 ergangenen Bescheid der BH Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995 während der Anlieferung und während der Zeit, in der der Wartestall belegt ist, die Fenster und Türen des Wartestalls (mit Ausnahme des unmittelbaren Anlieferungsvorganges - für die Türen) geschlossen zu halten sind.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin geltend gemacht, dass als Tatort A 14 angeführt wurde. Tatsächlich befindet sich der Betrieb aber an der Adresse A 100. Es wäre daher diesbezüglich schon das Straferkenntnis rechtswidrig und aufzuheben. Weiters wurde vorgebracht, dass den Bw kein Verschulden trifft, zumal er doch mit einer größeren Anzahl von Mitarbeitern den Betrieb führe und es daher unzumutbar ist, dass allzeit das Schließen der Türen überwacht werde. Auch wird auf die Ausführungen der Gendarmerie hingewiesen, die einen Abladevorgang beobachtet habe. Schließlich wurde die Strafhöhe bekämpft und das Absehen von einer Strafe angeregt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme auf verschiedene Anzeigen sowie auf eine gewerbebehördliche Überprüfung vom 19.6.2001 hingewiesen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die vorliegenden Schriftsätze.

Danach ist der Sachverhalt ausreichend geklärt. Auch wurde kein Beweisantrag gestellt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erster Instanz steht erwiesen fest, dass mit Bescheid der BH Steyr-Land vom 5.2.1996, Ge20-4123-1995, die Genehmigung zur Errichtung eines Schlachthofes ua mit der Auflage erteilt wurde:

" 34. Während der Anlieferung und während der Zeit, in der der Wartestall belegt ist, sind die Fenster und Türen des Wartestalls (mit Ausnahme des unmittelbaren Anlieferungsvorganges - für die Türen) geschlossen zu halten."

Sowohl aus der Anzeige des GPK Bad Hall vom 30.6.2001 als auch aus der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin H vom 2.10.2001 geht einwandfrei hervor, dass Tatort der Schlachthof Z in A Nr. 100 ist. Weiters ist daraus ersichtlich, dass die Zeugin am Tattag, den 25.6.2001, zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr eine starke Geruchsbelästigung wahrnahm und dies der Anlass dafür war, dass sie sich zum Schlachthof begeben hat und dort im Zeitraum von 7.15 Uhr bis 7.45 Uhr - die Zeugin gab an, ca. eine halbe Stunde mit ihrem Pkw vor dem Schlachthaus gestanden zu sein - wahrnahm, dass vor dem Wartestall ein Lkw abgestellt war, auf dessen Ladefläche sich keine Schweine befanden und in der gesamten Zeit auch kein Anlieferungsvorgang stattgefunden hat. Der Wartestall war voll mit Schweinen. Während dieser Zeit waren das Lieferungstor sowie ein kleineres Tor und einige Fenster dieser Gebäudeseite die ganze Zeit über geöffnet. Daraufhin wurde um 8.00 Uhr Anzeige beim GPK Bad Hall erstattet.

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw im gesamten Verfahren erster Instanz auch nicht bestritten. Vielmehr gab er bei seiner niederschriftlichen Beschuldigteneinvernahme am 14.11.2001 an, dass "in der Regel die Fenster und Tore des Wartestalles geschlossen sind, die Tore werden nur anlässlich des Entladevorganges geöffnet. Warum die Tore am 25.6. trotz Nichtstattfindens eines Ladevorganges und obendrein noch die Fenster geöffnet waren, weiß ich heute nicht mehr, offensichtlich haben meine Mitarbeiter meine Anweisungen nicht befolgt und die Fenster trotz gegenteiliger Anordnung geöffnet. Möglicherweise hat kurz nach der Feststellung der Frau N ein Entladevorgang stattgefunden und es waren bereits die Tore geöffnet." Diese Aussagen decken sich auch mit den Aussagen des Bw gegenüber den um 8.26 Uhr des 25.6.2001 eintreffenden Gendarmeriebeamten, denen gegenüber der Bw angab, dass er den Stall belüften müsste, da ansonsten 200 Schweine ersticken würden. Eine automatische Belüftung sei zwar vorhanden, diese dürfte jedoch zu wenig sein. Die gekippten Fenster der Halle würden nichts zur Sache tun, da während der eigentlichen Schlachtung kein Geruch entstehe.

Diesen Sachverhalt konnte der Bw auch in seiner schriftlichen Berufung nicht entkräften und er brachte diesbezüglich keine neuen Tatsachen vor und machte auch keine Beweismittel geltend. Dass hingegen die Gendarmeriebeamten einen Abladevorgang wahrgenommen haben, ist nicht Gegenstand des Tatvorwurfes, weil dies erst ca eine Stunde später beobachtet wurde.

Es konnte daher der dem Tatvorwurf und der Begründung des Straferkenntnisses zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden und auch der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ... die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Dazu hat der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass in Ansehung des § 367 Z25 GewO die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die Strafbestimmung des § 367 Z25 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides darstellt, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde (VwGH 25.2.1992, 91/04/0294).

Es war daher spruchgemäß die verletzte Rechtsvorschrift um den entsprechenden Auflagenpunkt zu ergänzen.

Entsprechend der zitierten Gesetzesstelle war der Spruch auch dahin zu ergänzen, dass im Tatvorwurf das Nichterfüllen des Auflagepunktes zum Ausdruck kommt. Da es sich um verba legalia handelt, konnten diese jederzeit ergänzt werden.

Die Tatortangabe im Straferkenntnis ist zwar verfehlt, konnte aber berichtigt werden, zumal sowohl aus der Anzeige als auch aus der Zeugeneinvernahme, welche Schriftstücke dem Bw auch zur Kenntnis gelangten, hervorgeht, dass der Schlachthofbetrieb sich in A 100 befindet. Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten.

Dagegen hat der Bw, der handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher nach außen vertretungsbefugtes Organ der Z & Co KG ist, die Tat auch zu verantworten. Der Sachverhalt ist erwiesen. Der Tatbestand wurde daher objektiv erfüllt.

Auch lag Verschulden des Bw vor. Da auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt, reicht fahrlässiges Verhalten aus und war Fahrlässigkeit zu vermuten, wenn der Bw nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist aber dem Bw nicht gelungen. Der Bw weist zwar auf eine größere Anzahl von Mitarbeitern hin, die auch die Anweisung haben, Tore und Fenster zu schließen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH reichen aber Belehrungen und Weisungen nicht aus, sondern es hat der Bw konkret darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Konkrete Maßnahmen hat der Bw aber nicht dargelegt und er hat auch nicht Beweise hiefür angeboten. Es ist ihm daher ein Nachweis des mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Es war daher auch von der subjektiven Tatseite auszugehen.

5.2. Dass hingegen von den Gendarmeriebeamten ein Anlieferungsvorgang wahrgenommen wurde, hindert die Strafbarkeit des Bw nicht, zumal im Tatvorwurf der Tatzeitraum von 7.15 Uhr bis 7.45 Uhr zu Grunde gelegt wurde, nicht jedoch dann die Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten ab 8.26 Uhr.

5.3. Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sie ein Monatseinkommen von 15.000 S zu Grunde gelegt hat und im Übrigen gewertet, dass das Nichtschließen der Fenster und Tore zu einer Lärmbelästigung und möglicherweise auch Geruchsbelästigung führen konnte.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es hat daher die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass geschützte Interessen der Nachbarn, deren Schutz gerade die Bescheidauflage dient, durch die Nichteinhaltung der Auflage beeinträchtigt werden konnten. Dies war im Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen. Straferschwerungs- und Milderungsgründe hat die Behörde nicht abgewogen. Aus dem Akt sind keine Vorstrafen ersichtlich, es war daher von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen.

Auch hat die belangte Behörde nur ein durchschnittliches Einkommen zu Grunde gelegt. Weitere Milderungsgründe sind nicht in Betracht zu ziehen. Erschwerend ist nichts hervorgekommen. Es konnte daher im Hinblick auf die genannten Strafbemessungsgründe mit einer Herabsetzung der Strafe vorgegangen werden. Diese ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch ist sie geeignet, andere Personen von einem gleichartigen Verhalten abzuhalten. Im Hinblick auf die in der Zeugenaussage vorgetragenen Belästigungen war aber die Strafe erforderlich und nicht zu hoch festgesetzt. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Entsprechend war daher gemäß § 16 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

Geringfügiges Verschulden des Bw ist hingegen nicht gegeben, weil das Tatverhalten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es war daher die Voraussetzung für § 21 VStG nicht gegeben.

5.4. Wenn hingegen der Bw ausführt, dass Lärmbeeinträchtigung und Geruchsbeeinträchtigung durch die anzeigenden Nachbarn, die dies auch in der Zeugenaussage darlegten, nicht erwiesen sind, so ist dem zu entgegnen, dass eine tatsächliche konkrete Beeinträchtigung zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht erforderlich ist. Das in § 367 Z25 GewO festgelegte Tatverhalten stellt lediglich auf ein Zuwiderhandeln gegen Auflagenvorschreibungen ab, konkrete Auswirkungen sind für eine Tatbegehung nicht erforderlich.

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht vorzuschreiben (§ 65 VStG). Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in der Höhe von 10 % der nunmehr verhängten Strafe neu festzusetzen (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Bescheidauflagen, keine Nachbarbeeinträchtigung erforderlich, Verschulden

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