Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221820/9/Li/Pr

Linz, 02.05.2002

VwSen-221820/9/Li/Pr Linz, am 2. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der Frau Ch. M. in E., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.2001, GZ 0-2-5/1-0032050d, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F., i.V.m. der näher bezeichneten Auflage Punkt 1) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.9.1997, GZ 501/W940047H, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.4.2002, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 58,12 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F. - AVG; §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.2001 wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, sie habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin und Betreiberin des Lokales "K." im Standort L., zu vertreten, dass im o.a. Lokal die im gewerbebehördlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.9.1997, GZ. 501/W940047H, unter Punkt 1) angeführte Auflage, dass "die Musikanlage so auszustatten und zu betreiben ist, dass im hinteren Lokalteil im Bereich der Tanzfläche bei Vollbetrieb der Musikanlage ein A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 85 dB nicht überschritten werden kann", am 26.2.2000 nicht eingehalten wurde, indem Messungen der Musiklautstärke im Lokal, welche durch einen Amtssachverständigen des Magistrates Linz, Amt für Natur- und Umweltschutz, durchgeführt wurden, A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel von 95 dB und 96 dB ergaben.

Dadurch habe die Bw eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z.25 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F., i.V.m. Auflagenpunkt 1) des bezeichneten gewerbebehördlichen Bescheides begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bw gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 Schilling (entspricht 290,69 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag 21 Stunden verhängt; gleichzeitig wurde sie verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 400 Schilling (29,06 Euro) zu leisten.

2. Dagegen erhob die Bw mit Schreiben vom 21.12.2001 rechtzeitig Berufung und stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides GZ 0-2-5/1-0032050d vom 6.12.2001. Dies mit der Begründung, ihre Einkommens- und Familienverhältnisse hätten sich verschlechtert. Sie müsse ihre minderjährige Tochter V. M. (geb.) ernähren und sei nicht in der Lage, so viel Geld zu zahlen. Es sei ihr erst jetzt bewusst geworden, dass sie eine Verwaltungsübertretung begangen habe, was nie wieder vorkommen werde.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Nach Einsicht in den vorgelegten Akt sah dieser von der Bw inhaltlich eigentlich nur die Strafhöhe bekämpft. Dessen ungeachtet wurde die Bw aufgefordert, ihr Berufungsvorbringen insbesondere auch hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu konkretisieren, auch wurde sie über den im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses zu leistenden zusätzlichen Kostenbeitrag belehrt. Da die Bw darauf nicht reagiert hat, wurde für den 30.4.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat anberaumt, zu der neben der belangten Behörde die Bw unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens gemäß § 51f Abs.2 VStG geladen und ersucht wurde, allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen. Zu der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung ist als Vertreter der belangten Behörde Mag. Ch. L. erschienen. Die Bw ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen; die rechtswirksame Zustellung der Ladung an die Bw erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 8.4.2002. Am Tag der Verhandlung wurde eine telefonische Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz der V. M., geboren am, beim Gemeindeamt E. eingeholt. Diese ergab als Wohnsitz der Minderjährigen E., also denselben wie jenen der Bw und Mutter.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung der Bw wie folgt erwogen:

Die belangte Behörde hat das strafbehördliche Ermittlungsverfahren auf Grund einer - im vorgelegten Akt dokumentierten - Nachbarbeschwerde eingeleitet. Im Rechtshilfeweg wurde die Bw vor dem Gemeindeamt E. zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am 3.7.2000 niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass es ein technisches Gebrechen gegeben haben müsse, sollte ihre Musikanlage trotz Plombierung zu "stark" gewesen sein. Inzwischen sei das Lokal abgebrannt und deshalb seither weder das Lokal noch die Musikanlage von ihrer Person betrieben worden. Ihre Einkommensverhältnisse - ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 400 Euro belegte die Bw anlässlich der Beschuldigteneinvernahme vor dem Gemeindeamt E. mittels Gehaltszettel vom Juli 2000. Sorgepflichten führte sie keine an.

Wenn die Bw in ihrem Berufungsvorbringen nunmehr angibt, sie müsse ihre minderjährige Tochter V. M. ernähren, so ist darin das Geltendmachen der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind zu erblicken. Die erkennende Behörde geht entgegen der bloßen Behauptung der Bw davon aus, dass der Vater der minderjährigen Tochter finanziell für deren Unterhalt aufkommt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei - wie hier offensichtlich - getrennt lebenden Eltern jener Elternteil die finanzielle Sorgepflicht trägt, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt. Daher ist im Fall davon auszugehen, dass der Vater von V. M. unterhaltspflichtig ist und die Bw und Mutter diesbezüglich keine für die Bemessung der Strafhöhe ins Gewicht fallende finanzielle Last trifft. Diese Annahme wird auch von der Tatsache gestützt, dass die Bw im erstinstanzlichen Verfahren keine Sorgepflicht angab. Zudem ist ins Treffen zu führen, dass die Bw die Gelegenheit der Verhandlung weder dazu nutzte, ihre persönlichen Verhältnisse darzustellen, noch Beweismittel anbot oder der Wahrheitsfindung dienliche Unterlagen vorlegte. Auch über geänderte Einkommensverhältnisse machte die Bw weder konkrete Angaben, noch bot sie Beweise darüber an oder legte welche vor, weshalb die erkennende Behörde von dem von der Erstbehörde anhand des Gehaltszettels festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von ca. 400 Euro ausging.

Die zutreffende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit wurde durch die Bw nicht in Zweifel gezogen, wenn sie in ihrer Berufung ausführt, dass ihr erst jetzt bewusst geworden sei, dass sie eine Verwaltungsübertretung begangen habe; es ist darin vielmehr das Eingestehen der objektiven Tatseite zu erblicken.

Bezüglich der Schuldfrage ist festzustellen, dass die Beteuerung, eine derartige Verwaltungsübertretung werde nicht mehr vorkommen, keine schuldbefreiende Wirkung hat. Dieses Vorbringen kann der Schuldentlastung auch deshalb nicht dienen, weil der strafbare Tatbestand bereits verwirklicht wurde. Als Milderungsgrund kommt ein derartiges Vorbringen grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem ist anzumerken, dass der Lokalbetrieb bereits eingestellt wurde.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist vom festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von ca. 400  Euro auszugehen und es sind der Entscheidung die von der belangten Behörde festgestellten Erschwerungs- und Milderungsgründe zu Grunde zu legen.

Unter Rückgriff auf die schon von der erstinstanzlichen Strafbehörde herangezogenen Kriterien des § 19 VStG befindet die erkennende Behörde die verhängte Geldstrafe als in gleicher Weise wie die belangte Behörde tat- und schuldangemessen und auch als täterangemessen, weil unstrittig kein Milderungsgrund, jedoch die vier einschlägigen Vormerkungen als erschwerend zu werten waren. Überdies war auf das Ausmaß der Lärmüberschreitung Bedacht zu nehmen, denn es wurden anstatt der maximal zulässigen 85 dB, 95 dB und 96 dB festgestellt.

Die Anwendbarkeit des § 20 VStG scheidet mangels Vorliegen von Milderungsgründen aus. Ebenso wenig kommt ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Betracht, da weder das Verschulden der Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Zahlung der Geldstrafe sei die Bw jedoch auf § 54b Abs.3 VStG hingewiesen, wonach die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der Bw spruchgemäß die Berufungskosten in der gesetzlichen Höhe von 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L i n k e s c h

Beschlagwortung: Sorgepflicht, Unterhalt, Lärmbeeinträchtigung (Disco)

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