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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221823/6/Kon/Ke

Linz, 16.01.2003

 

 

 VwSen-221823/6/Kon/Ke Linz, am 16. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.12.2001, Zl. Ge96-2558-2001, wegen Übertretung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.1.2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 erster Fall VStG eingestellt.
 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 Z1 iVm § 2 Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz - BZG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 4 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 363,36 Euro (ATS 5.000), falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,34 Euro (ATS 500) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Es wird Ihnen als gemäß § 4 Abs. 3 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes in Verbindung mit § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der T. GMBH mit dem Sitz in V. zur Last gelegt, dass am Sonntag, den 30.9.2001 in der Zeit von etwa 8.00 - 16.00 Uhr (etwa 4 - 5 Mitarbeiter schichteten Holz auf dem gesamten Lagerplatz auf) und am 1.11.2001 (Allerheiligen-Feiertag) in der Zeit von etwa 12.30 - 15.30 Uhr im Sägewerk ein Staplerbetrieb erfolgte, obwohl die Ausführung dieser Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig ist."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens V. und der Angaben des Nachbarn E. der im Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt erwiesen sei. Dieser Sachverhalt habe durch die Rechtfertigungsangaben des Bw nicht entkräftet werden können.

 

Unter Anführung der Bestimmung der §§ 4 Abs.1 Z1 und Abs.3 und 2 Abs.1 Z1 des BZG führt die belangte Behörde aus, dass in den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere auch mit im IV. Abschnitt, Untergruppe "Holzverarbeitung" des Ausnahmekataloges der ARG-Verordnung sich keine Vorschrift fände, die im gegenständlichen Fall die erfolgte Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für zulässig erkläre. Insbesondere sei auch kein "außergewöhnlicher Fall" gemäß § 11 ARG gegeben, da dieser nur die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand oder zur Behebung einer Betriebsstörung oder Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorlägen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zwecke nicht möglich seien, abstelle. Dies sei aber bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nicht der Fall gewesen.

 

Der Auffassung des Bw, dass als Zweck des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes die Erholung und die Möglichkeit zur Wahrnehmung der religiösen Pflichten und Gebräuchen durch die Arbeitnehmer zu sehen sei, könne nur insoweit beigepflichtet werden, dass eine Strafbarkeit bei Übertretungen dieses Gesetzes auch dann gegeben sei, wenn die gesetzwidrige Beschäftigung nicht direkt diesen Interessen wiederspräche.

 

Der festgestellte und im übrigen auch vom Bw nicht bestrittene Sachverhalt, erfülle den Tatbestand der im Spruch als verletzt zitierten Bestimmungen.

 

Betreffend die Strafhöhe hält die belangte Behörde begründend fest, dass diese nur die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens betrage und sich an der offenkundig wiederholten Verletzung der Bestimmungen des BZG orientiere. Darüber hinaus lägen gegen den Bw zwei rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen aus dem Gewerberecht vor und seien zwei weitere Verfahren anhängig. Da der Bw im Verfahren trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt habe, wäre darüber hinaus von einem Monatseinkommen auszugehen, dass zumindest das Durchschnittseinkommen von ATS 20.000 erreiche.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung zunächst ein unvollständiger Tatvorwurf mangels unterlassener Nennung des Tatortes eingewandt. In inhaltlicher Hinsicht wurde gegen die Bestrafung eingewandt, dass in der 39. Kalenderwoche im Sägewerk eine Störung aufgetreten sei, die zur Aufrechterhaltung bzw. Gewährleistung eines ungestörten Unternehmensbetriebes in der darauf folgenden Woche, zu deren Ende behoben habe werden müssen. Zu diesem Zwecke wären Revisions- und Einstellungsarbeiten erforderlich gewesen und der Sägebetrieb sei zu Probezwecken in Betrieb gegangen. Hiefür sei auch die Zufuhr von Holzmaterial notwendig gewesen. Es sei völlig unmöglich einen Sägewerksbetrieb mit 4 - 5 Mitarbeitern zu führen, dafür sei eine wesentlich größere Personenanzahl erforderlich. Jene 4 - 5 Mitarbeiter wären am 30.9.2001 mit der Durchführung der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zur Behebung der Betriebsstörung betraut gewesen. Eine Behebung der Störung bis Samstag, den 29.9.2001, 15.00 Uhr wäre nicht möglich gewesen.

Die Vornahme von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie die Behebung von Betriebsstörungen überhaupt sei gemäß § 10 Abs.1 Z1 und 2 und § 11 Abs.1 Z2 ARG auch während der Wochenenden zulässig.

 

Am 1.11.2001 seien Inventurarbeiten durchgeführt worden, zu deren Verrichtung keine Mitarbeiter herangezogen worden seien. Die Inventur sei von der Geschäftsleitung (den Firmengesellschaftern) persönlich im Sägewerksbetrieb ausgeführt worden und hätten, um die erforderliche Einsicht in das bestehende Holzlager bzw. einen Zutritt zu diesem zu erhalten, auch Staplerarbeiten durchgeführt werden müssen.

Eine persönliche Tätigkeit des Inhabers im eigenen Betrieb falle ebenfalls nicht unter das Verbot des BZG, sehe jedoch § 2 Abs.1 Z4 lit.a leg.cit. eine Ausnahmebestimmung vor.

 

Aus der Aktenlage sei nicht abzuleiten, dass allein aus dem einzig angelasteten Staplerbetrieb am 30.9. und 1.11.2001, der Klammerausdruck nach dem Wort
16.00 Uhr im Straferkenntnis stelle lediglich eine Beschreibung und keinen Tatvorwurf dar, ein Verstoß gegen das BZG vorliege.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Gemäß § 45 AVG iVm § 24 VStG hat im übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z1 ARG dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer nur beschäftigt werden mit der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten wegen des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und in Folge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15.00 Uhr abgeschlossen werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z4 BZG ist persönliche nicht bereits unter die Z1 oder 3 fallende Tätigkeit des Gewerbetreibenden die von diesem

  1. in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
  2. außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der den betreffenden gewerbeeigentümlichen Arbeiten aufweisen;

Dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.

 

Sowohl in der Berufung wie auch in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1. dJ wendet der Bw gegen seine Bestrafung die oa zitierten Ausnahmebestimmungen des ARG bzw. BZG gegen seine Bestrafung ein. Zunächst ist festzuhalten, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung im vorliegenden Fall nach dem BZG von der Strafbehörde unter Beweis zu stellen ist. Gleiches gilt für das von ihm erachtete Nichtzutreffen eingewandter Ausnahmebestimmungen wie sie der Bw zu seiner Verteidigung vorbringt. Nach der Aktenlage - die Berufungsverhandlung hat daran nichts
geändert - ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen im wesentlichen allein auf den Gendarmeriebericht des GP Vöcklamarkt vom 3.10.2001 und den Angaben des Herrn E. stützt.

 

Nach dem Gendarmeriebericht wurde vom erhebenden Beamten festgestellt, dass im Sägewerk gearbeitet worden sei, jedoch wäre eine Lärmbelästigung nicht feststellbar gewesen. Wahrzunehmen wären gewesen normale Geräusche durch die diversen Arbeitsmaschinen und Stapler. Dies betrifft den Zeitpunkt 30.9.2001.

Nach den Angaben des Zeugen E. hätte dieser am 30.9. gegen 8.00 Uhr Säge- und Staplerbetrieb vom Gelände der Firma H. gehört, wobei diese Arbeiten bis ca. 16.00 Uhr angedauert hätten. Über die genaue Anzahl der Beschäftigten könne er keine Angaben machen, es sei ihm lediglich in Erinnerung das nach Betriebsende ca. 4 - 5 Mitarbeiter der Firma H. das Betriebsgelände verlassen hätten.

Betreffend den Tatzeitpunkt 1.11.01 (Allerheiligen) habe er ca. um 12.30 Uhr einen Staplerbetrieb beobachten können. Während seines Aufenthaltes bis ca. 15.30 Uhr sei ebenfalls mit Staplern gearbeitet worden.

Anzumerken ist, dass die Angaben E. nicht im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung erfolgten, sondern nur schriftlich.

 

Im Bezug auf die Angaben der Gendarmerie bzw. des Herrn E. ist festzuhalten, dass sie keine Umstände aufzeigen, denen zufolge die vom Bw eingewendeten Ausnahmetatbestände auszuschließen seien.

Auch in der Berufungsverhandlung ist nichts hervorgekommen, womit die Rechtfertigungsangaben des Bw widerlegt würden.

 

Da die Feststellungen der Gendarmerie bzw. des Herrn E. in keiner Weise ausreichen den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erwiesen ansehen zu lassen einerseits und auch im Berufungsverfahren weitere belastende Umstände und Belastungsbeweise nicht hervorgekommen sind andererseits, war in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.

 

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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