Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221825/8/Ga/Pe

Linz, 14.01.2003

 

 

 VwSen-221825/8/Ga/Pe Linz, am 14. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des TF, vertreten durch Mag. GE, Rechtsanwalt in, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 2002, Ge96-151-2000-Poe, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), nach öffentlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 9.Jänner 2003 zu Recht erkannt:
 
Zu den Spruchpunkten 1a und 2 wird der Berufung stattgegeben; in diesen Fakten wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Der zu Faktum 1b auf die Strafe eingeschränkten Berufung wird stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 190 €, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden und der auferlegte Kostenbeitrag auf 19 € herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51i und § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 18. Jänner 2002 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer für bestimmte Gewerbeberechtigungen im Standort, , der DS T m.b.H. & Co.KG, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass
- die mit bestimmten gewerbebehördlichen Bescheiden mit einer täglichen Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr genehmigte gewerbliche Betriebsanlage in, nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung durch Ausdehnung der Betriebszeit in zwei Fällen ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei; die Verstöße wurden in den Fakten 1a und 1b als zu bestimmten Tatzeiten vorgenommene betriebliche Tätigkeiten (beladen, entladen und andere Tätigkeit), wodurch Nachbarn durch bestimmte Lärm(Geräusch)-emission konkret belästigt worden seien, angelastet. Dadurch habe der Berufungswerber zu 1a und 1b jeweils § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 GewO verletzt; über ihn wurden zu 1a und 1b gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO jeweils Geldstrafen von 290 € kostenpflichtig verhängt und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt;
- auf dem Betriebsareal der genannten Gesellschaft in, am 20. Juni 2000 um 6.10 Uhr ein bestimmter LKW mit laufendem dieselbetriebenen Kühlaggregat eingesetzt worden sei, wodurch Auflagenpunkt 6. eines bestimmt bezeichneten Genehmigungsbescheides, dem zufolge nämlich auf dem Betriebsareal die Kälteaggregate der LKW´s nur mit elektrischem Antrieb eingesetzt werden dürfen, nicht eingehalten worden sei (Faktum 2.).
Dadurch habe der Berufungswerber § 367 Z25 GewO iV mit Auflagenpunkt 6. jenes Genehmigungsbescheides verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde zu 2. über den Berufungswerber gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 290 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Der Berufungswerber bestritt zu allen drei Fakten schuldseitig, zu Faktum 2. auch die Tatortannahme. Eine öffentliche Verhandlung vor dem Tribunal war durchzuführen. Zeugen waren nicht zu laden. Die Parteien waren mit der Ladung aufgefordert, für das Beweisverfahren in der Verhandlung einen "Lageplan des Betriebsgeländes - miteingeschlossen das benachbarte Betriebsareal der Firma Z - (solche Pläne oder Skizzen lagen dem vorgelegten Strafverfahrensakt nicht ein) mitzubringen. Die belangte Behörde blieb unter Hinweis auf die angespannte Personalsituation der Verhandlung fern.
 
Im Beweisverfahren wurde der Berufungswerber in Gegenwart seines Rechtsfreundes vernommen; erörtert wurden der Strafakt, das Berufungsvorbringen und die vom Berufungswerber vorgelegten Lagepläne. Aus diesen war in maßstäblicher Darstellung das zwischen dem Ipfbach (nördlich), einer Zufahrt (westlich) und der Breitwiesenstraße (südlich) situierte Gesamtareal der Firma Z und daraus der von der involvierten Gesellschaft als deren Betriebsareal (auf den Parzellen lt. Genehmigungsbescheid v. 15.7.1992, Ge-10266/4/1992/Zo/Sk) gemietete Teilbereich, bestehend aus Hauptgebäude und Verladebereich nebst Zufahrtsfläche, ersichtlich.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Zu Faktum 2.
Auflagenpunkt 6. des im Schuldspruch bezeichneten Genehmigungsbescheides bindet (im Zusammenhalt mit dem übrigen Spruchteil jenes Bescheides) die auferlegte Verhaltenspflicht ausdrücklich an das "Betriebsareal" der DST m.b.H. & Co.KG in. Nur dort also entfaltet die Auflage zufolge ihrer eindeutigen Formulierung Normqualität. Eine in örtlicher Hinsicht ausdehnende Interpretation (auf zwar unmittelbar und barrierenlos angrenzende und von LKW ohne weiteres befahrbare, aber eben bereits zum Betriebsareal eines anderen Unternehmens - der Firma Z - gehörende Flächen) ist zufolge des Wortlautes der Auflage nicht statthaft. Der Berufungswerber wandte mit Bezug auf die Tatörtlichkeit ein, es sei der in Rede stehende LKW nicht auf dem Betriebsareal der von ihm vertretenen Gesellschaft, sondern auf jenem der Firma Z abgestellt worden; dieses Betriebsareal befinde sich gegenüber der D Laderampe. Mit diesem Einwand ist der Berufungswerber im Recht.
In der Anzeige vom 20. Juni 2000 des GP Enns ("Aktenvermerk") ist als Abstellort des involvierten LKW das Gelände der Firma Z in, genannt. Anhand der in der öffentlichen Verhandlung vorgelegten, die örtlichen Verhältnisse übersichtlich und glaubwürdig der Wirklichkeit entsprechend darstellenden Lageskizze war festzustellen, dass der in Rede stehende LKW zwar auf dem Betriebsareal der Firma Z, nicht jedoch auf jenem (angemieteten) Betriebsareal der involvierten Gesellschaft auf Höhe abgestellt war.
Damit aber erwies sich ein für die Tatbestandsmäßigkeit gemäß Spruchpunkt 2. wesentliches Sachverhaltselement als nicht zutreffend angelastet, weshalb dieser Schuldspruch aufzuheben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen war.
Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber zu diesem Faktum auch aus seiner Kostenpflicht.
 
 
Zu Faktum 1a.
Der hier zugrundeliegende Schuldspruch enthält nur indirekt - durch interpretative Hineinahme der Ortsangabe "Betriebsanlage in" aus dem Einleitungsteil des angefochtenen Straferkenntnisses - eine als Tatort grundsätzlich taugliche Ortsangabe. Tatsächlich aber gibt schon die bezughabende Anzeige des GP St. Florian vom 6. Mai 2000 eine damit nicht übereinstimmende Tatortbenennung an, nämlich: "bei der Firma Z in der". Im Zuge der Hinterfragung dieses Umstandes in der Verhandlung konnte jedoch nicht mit der gebotenen Zweifelsfreiheit festgestellt werden, dass die beiden sprucherfassten LKW zur angegebenen Tatzeit wirklich im eigentlichen Betriebsareal der involvierten Gesellschaft beladen wurden.
Stand aber dieser Umstand, vergleichbar wie zu Faktum 2., der Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit entgegen, war zu 1. wie im Spruch - mit Wegfall auch der Kostenfolge - zu erkennen.
 
Zu Faktum 1b.
Die Tatortangabe zu diesem Faktum, nämlich "bei der Laderampe 2", mit der hinzuzudenkenden Ergänzung (siehe vorhin) "der Betriebsanlage in, stimmt einerseits überein mit der Tatortangabe in der bezughabenden Anzeige des GP St. Florian vom 16. Juni 2000 ("bei der Firma D") und liegt andererseits, wie aus dem in der öffentlichen Verhandlung vorgelegten Übersichtsplan erweislich, tatsächlich im eigentlichen (angemieteten) Betriebsareal der involvierten Gesellschaft.
Aufgrund dieses Ergebnisses schränkte der Berufungswerber durch seinen Rechtsfreund noch in der Verhandlung die Berufung zu Faktum 1b ausdrücklich auf die Strafe ein. Zufolge dieser Einschränkung ist der Schuldspruch zu diesem Faktum rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Vor diesem Hintergrund begehrte der Berufungswerber die Herabsetzung der Geldstrafe mit der Begründung, es habe die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Unrecht den Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB nicht berücksichtigt. Dieser Einwand trifft zu. Nach Darstellung ihrer Erwägungen zur Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 VStG führte die belangte Behörde aus, dass straferschwerende oder strafmildernde Gründe nicht gefunden werden konnten. Laut Aktenlage (Auszug vom 10.7.2000) ist jedoch ausdrücklich die Vorstrafenfreiheit des Berufungswerbers festgehalten. Dies zugrunde legend spricht nach der Aktenlage insgesamt nichts dagegen, zugunsten des Berufungswerbers, weil die Tat mit seinem sonstigen, glaubwürdig rechtstreuen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, den besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB anzurechnen.
Dem Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war daher zu entsprechen. Das nun festgesetzte Ausmaß der Strafe ist nach Auffassung des Tribunals in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der von der belangten Behörde zutreffend als nicht unbeträchtlich gewertete Unrechtsgehalt der Tat entgegen.
Bei diesem Verfahrensergebnis waren zu 1b der auferlegte Kostenbeitrag herabzusetzen und Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.
 
 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 
 

Mag. Gallnbrunner

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