Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221827/2/Kon/Rt

Linz, 11.12.2002

VwSen-221827/2/Kon/Rt Linz, am 11. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn L., vertreten durch Rechtsanwalt Mag.jur. A., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Februar 2002, Ge96-2455-1-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis in Folge örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als erlassende Behörde aufgehoben.

Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 27 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber L. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.3 GewO 1994 mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der P. GmbH mit Sitz in W., Zweigniederlassung in A. zu verantworten, dass für diese Gesellschaft am 25.1.2001 bei Firmen und Ärzten im Raum Prambachkirchen und St. Marienkirchen/Polsenz, Bezirk Eferding, Anzeigen für eine Broschüre des Vereins "K." geworben wurden, obwohl die P. GmbH nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung für "Werbungsvertreter" ist."

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite betrifft, begründend im Wesentlichen aus, dass auf Grund der eindeutig formulierten Anzeige des GP. Prambachkirchen feststehe, dass die "P. GmbH." (offenbar vom Sitz der Zweigniederlassung in A. aus) bereits am 25. Jänner 2001 mehrere Firmen und Ärzte im do. Überwachungsbereich kontaktiert habe um Anzeigen über einen "Sicherheitsratgeber für Kinder", herausgegeben vom "K." geworben habe. Diese Tätigkeit sei eindeutig dem Werbungsvertretergewerbe zugeordnet, dessen Berufsbild wie folgt definiert werde: "Der Werbungsvertreter ist der Werber von Aufträgen für Wirtschaftswerbung im eigenen und fremden Namen, aber auf Rechnung von Medien und Verlagen ...".

Eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Werbungsvertreter liege jedoch bis dato nicht vor. Die "P. GmbH." besitze im Standort W., erst seit 30. Jänner 2001 die Berechtigung für das Gewerbe: "Werbeargentur", wobei das Sammeln von Inseraten allenfalls als Nebenrecht in Frage komme. Am Standort A., bestehe bis dato keine Gewerbeberechtigung der "P. GmbH.".

Nachdem aber das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit bereits der Gewerbeausübung gleichzuhalten sei und daher ein allfälliges Fakturieren nach dem 30. Jänner 2001 keine Rolle für das strafbare Verhalten spiele, sei die unbefugte Gewerbeausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem 25. Jänner 2001, als erwiesen zu betrachten.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen zulässigen Berufung hat der Bw unter anderem gegen seine Bestrafung die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung eingewandt, dass der Sitz der inkriminierten GmbH. in W. gelegen sei.

Dieser Einwand erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt:

Zunächst ist aufzuzeigen, dass als Rechtssubjekt nur die "P. GmbH." mit Sitz in der politischen Gemeinde W. in Erscheinung zu treten vermag. Deren Zweigniederlassung in A. kommt zwar kaufmännische - nicht jedoch rechtliche - Selbständigkeit zu. Sie steht als Zweigniederlassung unter der Leitung der Hauptniederlassung. Der Umstand, dass eine Zweigniederlassung, wie die im Spruch angeführte, im Handelsregister eingetragen ist und dass sie die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragenen Geschäfte allenfalls selbständig besorgt, ändert nichts daran, dass die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde durch den Sitz der Hauptniederlassung, das ist im gegenständlichen Fall die politische Gemeinde W., bestimmt wird.

Unbeschadet einer allenfalls an sie zu erfolgenden Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG durch die sich aus dem Unternehmenssitz ergebende Tatortbehörde gemäß § 27 VStG (Bürgermeister der Stadt W.) kam der belangten Behörde die Stellung als Tatortbehörde nicht zu.

Da eine rechtswirksame Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an sie nicht erfolgte, wurde von ihr das gegenständliche Straferkenntnis unzulässiger Weise erlassen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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