Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221828/2/Li/Ke

Linz, 28.01.2003

 

 

 VwSen-221828/2/Li/Ke Linz, am 28. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn P., B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Februar 2002,
Zl. Ge96-69-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 51 Abs.1 51c, 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7.2.2002, Zl. Ge96-69-2001, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 218,02 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z35 i.V.m. § 151 Abs.1 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F., verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber (Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" im Standort B.) zu vertreten habe, dass am 12. Oktober 2001, zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr von seinem Sohn P. im Gastgewerbebetrieb "P" in B., starke alkoholische Getränke (Getränke mit über 14 Volumsprozent Alkohol) an die jugendlichen H. (2 Cola-Whiskey und 2 Red Bull mit Wodka), R. (5 Red Bull Wodka und 1 Cola-Whiskey) und R. (5 Cola-Whiskey) sowie an die genannten Jugendlichen übermäßige Alkoholmengen ausgeschenkt wurden, obwohl Gastgewerbebetreibende weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen dürfen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Bei den genannten Personen handelt es sich um Jugendliche (Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die weder verheiratet sind noch den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten), denen der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent sowie der übermäßige Alkoholkonsum gemäß § 8 Abs.1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 verboten ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser bestritten, dass an Jugendliche unter 18 Jahren "starke alkoholische Getränke" ausgeschenkt wurden sowie dass den genannten Jugendlichen übermäßige Alkoholmengen verabreicht wurden. Der Sohn des Bw, P., habe beim Einlass Alterskontrollen vorgenommen. Bei den angesprochenen Jugendlichen handle es sich um eine Gruppe im Alter zwischen 16 und 18 Jahren. Die angeführten Getränke seien als Mischgetränke verabreicht worden, bei denen das Verhältnis zwischen Limonade und Alkohol so sei, dass mindestens 0,125 l Limonade und 0,02 l Alkohol mit 16 bis maximal 40 % Alkohol verabreicht werden und somit ein Getränk konsumiert werde, welches klar unter den 14 Volumsprozent liege. Es sei allgemeine, auch vom Bw praktizierte, Branchenüblichkeit, 0,02 l oder 0,04 l Alkoholika ausschließlich mit öffentlich geeichten Portionierern in das Trägergetränk Limonade zu mischen. Bei den genannten Jugendlichen seien keine deutlichen Anzeichen der Alkoholisierung erkennbar gewesen. Weiters sei der Umstand zu berücksichtigen, dass oft andere Personen die Getränke bestellen und diese an Freunde weiterreichen. Es müsse daher auch zwischen der Verabreichung und dem tatsächlichen Konsum unterschieden werden. Den Bw und seinen Sohn treffe somit kein Verschulden, da keine übermäßige Verabreichung von Alkohol stattgefunden habe. Schließlich nimmt der Bw Bezug auf § 12 Abs.3 Z1 und 2 Oö. JSchG 2001, wonach von der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle einer Geldstrafe mit Bescheid eine Ermahnung auszusprechen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 151 Abs.1 GewO 1994 dürfen Gastgewerbetreibende weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Gemäß § 367 Z35 der GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen den Bestimmungen des § 149 oder des § 151 Alkohol ausschenkt.

 

Gemäß § 8 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 - Oö. JSchG 2001, LGBl.Nr. 93/2001, ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb und der Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten (Abs.1 Satz 1). Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent verboten (Abs.1 Satz 2).

 

Somit knüpft das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot (des Bundesgesetzgebers) an Jugendliche an das jugendschutzrechtliche Alkoholgenussverbot (des jeweiligen Landesgesetzgebers) an.

 

Ein Gastgewerbetreibender darf in Oberösterreich an Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr beschränkt Alkohol ausschenken, denn es ist Jugendlichen in diesem Alter der Genuss von Alkohol nach dem Oö. JSchG 2001 nicht generell verboten. Sie dürfen in gewissem Umfang (mäßiger Alkoholkonsum) bzw. Alkohol gewisser Art (alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu 14 Volumsprozent) konsumieren. Nur für den Bereich, in dem das Oö. JSchG 2001 ein Alkoholgenussverbot auch für Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr vorsieht, ist dieses Verbot Tatbestandselement für die Bestimmung des § 151 Abs.1 GewO 1994. Somit ist für den gewerberechtlichen Tatbestand von Bedeutung, unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen das Oö. JSchG 2001 Jugendlichen den Genuss von Alkohol verbietet. Dazu sieht § 8 Abs.1 Satz 2 Oö. JSchG 2001 zwei Alternativen der Tatbestandsverwirklichung für die Altersgruppe 16- bis 18-jähirger vor: Entweder durch übermäßigen Alkoholkonsum einerseits oder durch Erwerb und Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent andererseits.

Zu letzterer Alternative ist zu bemerken, dass Jugendlichen - neben dem hier nicht maßgeblichen Erwerb - der Konsum alkoholischer Getränke mit über 14 Volumsprozent verboten ist. Volumsprozent bezeichnen das Maß für den Anteil eines Stoffes in einem Gemisch; Es handelt sich um die Angabe einer bestimmten Konzentration. Somit kann dieses Tatbestandsmerkmal nur dahin verstanden werden, dass die Angabe der Zahl 14 das Maß für den Anteil an Alkohol im (alkoholhältigen) Mischgetränk ist, wenn der Oö. Landesgesetzgeber von einem alkoholischen Getränk mit über 14 Volumsprozent spricht.

Diese Auslegung deckt sich im Ergebnis mit der Entscheidung des VwGH vom 9.5.2001, 2000/04/0215, wonach der Alkoholgehalt des "Mischgetränkes" entscheidend ist. In diesem VwGH-Erkenntnis war § 12 Abs.2 der Kärntner Jugendschutzgesetzes, K-JSG, LGBl.Nr. 5/1998, anzuwenden, der besagt, dass Jugendliche am dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke oder Mischgetränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken dürfen.

Aus diesem einschlägigen Erkenntnis des VwGH kann unter Beachtung obiger Ausführungen zum Begriff Volumsprozent nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Oö. Landesgesetzgeber dadurch, dass er anders als der Kärntner Landesgesetzgeber Mischgetränke in der gesetzlichen Regelung nicht separat anführte, alkoholische Getränke und Mischgetränke unterschiedlich behandeln wollte. Gerade auch mit Alkohol versetzte Mischgetränke sind - wenn auch "verdünnte" - alkoholische Getränke; Insofern ist der Begriff "alkoholische Getränke" der allgemeinere. Er erfasst sowohl "pur" verabreichte Alkoholika wie Whisky oder Wodka - auch solche "hochprozentigen" Getränke mit einer hohen Alkoholkonzentration sind in diesem Sinn letztlich nur alkoholsiche "Mischgetränke" als auch Getränke, bei denen ein alkoholfreies Basisgetränk wie Cola oder Limonade mit Alkohol gemischt wird. Durch die Mischung des alkoholfreien Getränkes mit Alkohol, d.h. mit "starken Alkoholika" wie Whisky oder Wodka, entsteht das alkoholische Getränk im Sinne der gegenständlichen landesrechtlichen Bestimmung, wobei sich durch das Vermischen der alkoholischen mit der nichtalkoholischen Phase des Gemisches die Alkoholkonzentration, d.h. die Zahl der Volumsprozente, senkt.

Von der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochenen Unterscheidung zwischen alkoholischen Fertigmischgetränken und vor Ort zusammengemischten Mischgetränken mit alkoholischem Anteil ist weder im
Oö. JSchG 2001 selbst, noch im Ausschussbericht dazu (Beilage 1142/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. GP) die Rede. Es kann demnach auch nicht von einer derartigen Unterscheidung ausgegangen werden, die zur Folge hätte, dass der verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaber bei einem nichtvorgefertigten Mischgetränk deshalb von der Bestimmung des § 8 Abs.1 Satz 2 zweite Alternative Oö. JSchG 2001 i.V.m. § 151 Abs.1 GewO 1994 erfasst ist, weil er das Getränk - den alkoholischen und den nichtalkoholischen Bestandteil - selbst zusammenmischt, ehe er es dem Jugendlichen gibt. Würde er ein vorgefertigtes Mischgetränk mit demselben Mischungsverhältnis, d.h. mit derselben Alkoholkonzentration, an den Jugendlichen abgeben, so wäre dies bei einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 14 Volumsprozent nach Ansicht der belangten Behörde nicht strafbar. Man käme für ein alkoholisches (Misch-)Getränk, das an sich nicht mehr als 14 Volumsprozent aufweist, mit ein und dem selben Mischverhältnis zwischen alkoholischem - über 14 Volumsprozent liegendem - und nichtalkoholischem Bestandteil zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem ob das Getränk ein Fertigmischgetränk ist oder nicht.

Für die zweite Alternative des § 8 Abs.1 Satz 2 Oö. JSchG 2001 ist somit entscheidend, wie der Oö. Verwaltungssenat bereits in seinem Erkenntnis vom
16. Mai 2002, VwSen-300455/15/Ki/Ka, dargelegt hat, ob das alkoholische (Misch-) Getränk als solches einen höhreren Alkoholgehalt als 14 Volumsprozent - also 14 % Alkohol bezogen auf den Rauminhalt dieses Mischgetränkes - hat oder nicht. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie darüber keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es wurde weder der konkrete Alkoholgehalt der Mischung als Ganzes noch die Gesamtmenge sowie Menge und Alkoholgehalt des beigemischten Whiskys bzw. Wodkas festgestellt (woraus sich der Alkoholgehalt des alkoholischen Getränkes in Volumsprozent bestimmen ließe), sondern nur, dass "starke alkoholische Getränke (Getränke mit über 14 Volumsprozent Alkohol)", nämlich Cola-Whisky und Red Bull mit Wodka, an die Jugendlichen ausgeschenkt wurden.

Zum anderen ist das sich aus § 8 Abs.1 Satz 2 erste Alternative Oö. JSchG 2001 ergebende Verbot von übermäßigem Alkoholkonsum für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nicht mit dem gewerberechtlichen Alkoholausschankverbot an Jugendliche gleichzusetzen. Verfehlt ist insofern daher der Tatvorwurf, wonach an die genannten Jugendlichen übermäßige Alkoholmengen ausgeschenkt wurden. Vielmehr könnte sich ein vorwerfbares Übermaß des Alkoholkonsums allenfalls aus einem konkret festgestellten Sachverhalt ergeben.

Die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angestellten rechtlichen Erwägungen zum unbestimmten Gesetzesbegriff "übermäßiger Alkoholkonsum" vermögen konkrete Sachverhaltsfeststellungen, die sodann unter das Tatbestandsmerkmal zu subsumieren sind, nicht zu ersetzen.

Für die Auslegung dieses Begriffes finden sich im Ausschussbericht (Beilage 1142/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. GP) Anhaltspunkte, wenn es dort heißt: "Von einem übermäßigen Alkoholkonsum kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn deutliche Anzeichen der Alkoholisierung, wie gerötete Augenbindehäute, lallende Aussprache oder schwankender Gang erkennbar sind."

Als deutliche Anzeichen werden in einer demonstrativen Aufzählung Beispiele genannt. Anzeichen dieser Art wurden bei keinem der genannten Jugendlichen festgestellt. Das schließt jedoch nicht aus, dass auch bei anderen (ebenso deutlichen) Anzeichen (oder bei Konsum einer gewissen Alkoholmenge und -art) von einem übermäßigen Alkoholkonsum im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist. Als ein solch anderes Zeichen ist der bei H. und R. ermittelte Atemluft-Alkoholgehalt zu sehen, der aus einer beträchtlichen Alkoholisierung resultiert. Bei diesen beiden Jugendlichen wurden diese Anzeichen zwar in der Begründung als solche des übermäßigen Alkoholkonsums angeführt, doch wurde dem Bw der bei der Atemluftkontrolle von H. und R. festgestellte Alkoholgehalt im Spruch nicht als Verstoß gegen das landesrechtliche Alkoholgenussverbot und somit als Verstoß gegen das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot vorgeworfen. Bei R. wurde nicht einmal der Alkoholisierungsgrad festgestellt.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift,

die durch die Tat verletzt worden ist; in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Weil § 151 Abs.1 GewO 1994 hinsichtlich der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verweist, wäre es - um die konkrete Strafbarkeit schon aus dem Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses ableiten zu können - erforderlich gewesen, dass der konkretisierte Tatvorwurf jene nach § 8 Abs.1 Satz 2 erste und/oder zweite Alternative Oö. JSchG 2001 maßgeblichen Tatbestandselemente aufweist, die ein strafbares Verhalten ableiten lassen. In diesem Sinne wäre es hinsichtlich der Jugendlichen H., R. und R. erforderlich gewesen, auf den Alkoholkonsum entgegen dem Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent und/oder des übermäßigen Alkoholkonsums ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hinzuweisen. Hingegen ist allein aus der Anführung des Gesetzes wortlautes des
§ 151 Abs.1 GewO 1994 "wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist" einerseits und andererseits des anschließenden Satzes "Bei den genannten Personen handelt es sich um Jugendlichen (...), denen der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent sowie der übermäßige Alkoholkonsum gemäß § 8 Abs.1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 verboten ist." eine Strafbarkeit hinsichtlich der drei genannten Jugendlichen nicht abzuleiten.

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat geht dahin, dass es der Bw als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber zu vertreten habe, dass an einem bestimmten Tag in einem bestimmten Zeitraum von seinem Sohn im bezeichneten Gastgewerbebetrieb starke alkoholische Getränke sowie übermäßige Alkoholmengen an die angeführten Jugendlichen ausgeschenkt wurden. Dieser Tatumschreibung lässt sich keine ausreichende Bezugnahme auf die landesrechtliche Bestimmung des § 8 Abs.1 Satz 2 erste und/oder zweite Alternative Oö. JSchG 2001 entnehmen, die Jugendlichen einerseits den übermäßigen Alkoholkonsum und andererseits den Erwerb und Konsum - nach dem gewerberechtlichen Alkoholgenussverbot ist hier aber nur das Tatbestandselement des Konsums maßgeblich - alkoholischer Getränke mit über 14 Volumsprozent verbietet. Es fehlt im Spruch insbesondere ein hinlänglicher Ansatzpunkt dafür, worin der übermäßige Alkoholkonsum gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 erste Alternative
Oö. JSchG 2001 liegt. Derart reicht die Tatumschreibung für einen Schuldvorwurf im Sinne des § 151 Abs.1 GewO 1994 nicht hin. Überdies geht die gegenständliche Tatumschreibung am Tatbestand vorbei, indem vorgeworfen wird, dass "übermäßige Alkoholmengen ausgeschenkt wurden". Es ist dem Spruch nicht zu entnehmen, worin der Tatvorwurf eines übermäßigen Alkoholkonsums der Jugendlichen begründet ist.

Schließlich bildet der Vorwurf des Ausschenkens "starker" alkoholischer Getränke mit über 14 Volumsprozent Alkohol an die genannten Jugendlichen lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes. Wenn im Spruch bei den einzelnen Jugendlichen in Klammern jeweils Anzahl und Art (beispielsweise "2 Cola-Whisky und 2 Red Bull mit Wodka") der Getränke angegeben sind, so sind mit diesen Angaben dem Bw nicht die Tatumstände zu Last gelegt worden, die aber offensichtlich unter den vorgeworfnen Straftatbestand subsumiert wurden. Der Vorwurf umfasst keine genauen Angaben über den Alkoholgehalt (in Volumsprozent) der beigemischten alkoholischen Getränke. Den Berufungsangaben zufolge dürfte die Alkoholkonzentration der genannten alkoholischen Getränke (Cola-Whisky und Red Bull mit Wodka) aber nicht mehr als 14 Volumsprozent betragen haben. Dies wäre selbst unter der Annahme nicht der Fall, dass das alkoholische Mischgetränk je im Verhältnis von 0,125 l Limonade und 0,04 l 40 % Alkohol ausgeschenkt wurde.

4.3. Eine weitere Rechtswidrigkeit des Spruches ergibt sich daraus, dass in diesem entgegen der für die Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen Voraussetzung nicht angegeben ist, dass es sich bei den genannten Jugendlichen um solche über dem vollendeten 16. Lebensjahr handelt.

5. Wenn in der Berufung geltend gemacht wird, dass bei einer nicht vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs.3 Z1 und Z2 des Oö. JSchG 2001 von der Behörde anstelle der Geldstrafe eine bescheidmäßige Ermahnung auszusprechen sei, übersieht der Bw dabei, dass der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende hier - zu Recht - nach der (speziellen) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367 Z35 i.V.m. § 151 Abs.1 GewO 1994 und nicht nach dem Oö. JSchG 2001 zu ahnden war. Diese Bestimmung ist an die Gewerbetreibenden gerichtet und schafft die gewerberechtliche Sanktion, die das Landesgesetz auf Grund der Kompetenzverteilung nicht vorsehen kann. Da das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war, kommt diesem verfehlten Einwand aber ohnedies keine Bedeutung zu.

Im Übrigen war auf das Verschulden des Bw sowie auf die Strafbemessung nicht mehr einzugehen, da das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch
 

Beschlagwortung: alkoholische Mixgetränke, Volumsprozentanteil;

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